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Mehr als zehn Jahre Sicherungsverwahrung rechtens

AFP VOM 5.2.2004 | Nachrichten - Nachrichten | 5728 Aufrufe
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Sicherungsverwahrung, Gefängnis

- BVG: Kein Verstoß gegen Menschenwürde oder Rückwirkungsverbot

Gefährliche Kriminelle dürfen auch schon bei einer erstmals angeordneten Sicherungsverwahrung länger als zehn Jahre im Gefängnis untergebracht werden. Die vom Gesetzgeber 1998 beschlossene Streichung der Höchstgrenze verstößt nicht gegen die Menschenwürde oder das Rückwirkungsverbot, entschied das Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe.

Zur Begründung hieß es, das Wohl der Allgemeinheit und der Schutz potenzieller Opfer vor Straftätern überwögen den Schutz des Vertrauens von Kriminellen auf den Fortbestand der alten Zehnjahresgrenze.

Mit dem Urteil wies das BVG die Klage eines in Sicherungsverwahrung untergebrachten Gewohnheitsverbrechers ab, der ohne die Neuregelung nach Ablauf der Zehnjahresfrist hätte entlassen werden müssen. Der Kläger ist wegen schwerer Verbrechen vielfach vorbestraft und befand sich seit seinem 15. Lebensjahr nur wenige Monate in Freiheit. Zuletzt wurde er 1986 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der alten Regelung zufolge wäre er im Jahr 2001 freigekommen und hatte deshalb geklagt.

Laut BVG verstößt eine Sicherungsverwahrung ohne geregelte Höchstgrenze nicht gegen die Menschenwürde, wenn dies wegen der Gefährlichkeit eines Kriminellen erforderlich ist und wesentliche Gemeinschaftsgüter wie der Schutz des Lebens vor Schaden bewahrt werden müssen. Erforderlich sei es in diesen Fällen aber auch, die Eigenständigkeit des Untergebrachten zu wahren, seine Würde zu achten und die Voraussetzungen für sein selbst verantwortetes späteres Leben in Freiheit zu schaffen.

Bei der Anordnung einer Sicherungsverwahrung müsse der zuständige Richter aber sicherstellen, dass nicht gegen das so genannte Übermaßverbot verstoßen werde. Dazu müsse er sich auf ein Sachverständigengutachten stützen, "das dem Ausnahmecharakter" der Sicherungsverwahrung gerecht wird. Routinebeurteilungen seien zu vermeiden, forderte das BVG.

Den Karlsruher Richtern zufolge gebietet es die Menschenwürde aber nicht, schon bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung ein Entlassungsdatum festzulegen, weil die weitere Gefährlichkeit des Betroffenen von dessen nicht vorhersehbaren Entwicklung während der Sicherungsverwahrung abhängt.

5. Februar 2004 - 11.25 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2004



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