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Mehr Spielraum für Motorrad-Fahrgemeinschaften

AFP VOM 12.1.2010 | Nachrichten - Nachrichten | 2709 Aufrufe
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Fahrgemeinschaften

BSG-Grundsatzurteil zur gesetzlichen Unfallversicherung

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat den Unfallschutz für Fahrgemeinschaften auf dem Weg zur Arbeit oder Schule verbessert. Nach dem am Dienstag verkündeten Grundsatzurteil können Teilnehmer einer solchen Fahrgemeinschaft beliebig zu und auch aussteigen, bis das Ziel ganz erreicht ist. Vor allem Zweiradfahrer, die nur eine Person mitnehmen können, können daraus Vorteile ziehen. (Az: B 2 U 36/08 R)

Wie die Arbeit oder Schulzeit selbst ist auch der Weg dorthin gesetzliche versichert. Normalweise gilt dies nur für die kürzeste oder schnellste direkte Strecke, für Fahrgemeinschaften macht das Gesetz aber eine Ausnahme.

Im strittigen Fall besuchte der Kläger die gleiche Schule wie sein jüngerer Bruder. Mehrere Jahre hatte er mit seinem Motorrad zunächst den Bruder zu einem Freibad gebracht, von wo der Bruder einen für den Kraftverkehr gesperrten Fußweg zur Schule ging. Anschließend holte der Ältere noch einen Freund zur Schule ab. Im Januar 2005 verunglückte der Motorradfahrer auf dem Weg zwischen Freibad und Freund. Die Unfallkasse lehnte Leistungen ab.

Doch der Weg war versichert, urteilte das BSG. Obwohl das Motorrad nur zwei Personen transportieren könne, habe es sich um eine Fahrgemeinschaft mit drei Teilnehmern gehandelt; die Anzahl sei gesetzlich nicht beschränkt. Erst wenn Arbeitsplatz oder Schule erreicht seien, sei der Weg und damit auch der Unfallschutz beendet. Im Streitfall wäre dies dann der Fall gewesen, wenn der Motorradfahrer seinen Bruder ganz zur Schule gebracht und erst von dort seinen Freund abgeholt hätte. Ein solches "Pendeln" sei nicht mehr versichert, betonten die Kasseler Richter.

12. Januar 2010 - 15.13 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2010


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