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Mehr Rechtssicherheit im kirchlichen Verwaltungsrecht

Von Rechtsanwalt Robert Hotstegs
8.1.2011 | Ratgeber - Öffentliches Recht | 774 Aufrufe
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Kirche

Am heutigen Sonntag beginnt in Bad Neuenahr die 62. Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland. Das Leitungsgremium der zweitgrößten Landeskirche in Deutschland, die sich von Emmerich bis Saarbrücken erstreckt, tagt bis Freitag, 14. Januar 2011. Auf der Tagesordnung steht unter anderem auch die Zustimmung zum Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland.

Der Beschluss der Vorlage Nr. 25 könnte kürzer nicht sein. Er wird vorgeschlagen mit den Worten: "Dem Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG-EKD) vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009 S. 334) wird zugestimmt." Dahinter steht ein jahrelanger Prozess mehr Rechtssicherheit für Kirchenbehörden und -mitglieder zu schaffen und das kirchliche Verwaltungsrecht erstmalig zu verschriftlichen. Dieses war nämlich jahrzehntelang nur der Verwaltungspraxis und ungeschriebenen Verwaltungsgrundsätzen überlassen, daneben wurde zwar allgemein auch auf das staatliche Verwaltungsrecht zurückgegriffen. Dies war aber nicht widerspruchsfrei möglich. Zu unterschiedlich waren teilweise die Strukturen der kirchlichen und staatlichen Verwaltung.

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Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hatte daher schließlich am 26. Oktober 2009 das Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz (VVZG-EKD) beschlossen. Das Kirchengesetz ist am 1. Januar 2010 mit Wirkung für die Behörden der EKD in Kraft getreten. Um auch auf Ebene der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der Landeskirche gelten zu können, ist die Zustimmung der jeweiligen Landeskirchen notwendig. Nachdem die rheinische Landeskirche bereits in den Vorjahren Beratungen über das neue Gesetz durchgeführt hatte, ist mit einer Zustimmung der Landessynode in der kommenden Woche zu rechnen.

Damit werden erstmals auch für die Kirche im Rheinland Regelungen unter anderem über folgende Aspekte geschaffen:

- elektronischen Rechtsverkehr (§ 2 VVZG-EKD)

- Bevollmächtigte und Beistände (§ 7 VVZG-EKD)

- Verwaltungsverfahren, Anhörung, Akteneinsicht (§§ 3 - 17 VVZG-EKD)

- kirchliche Verwaltungsakte (§§ 22 - 41 VVZG-EKD)

- Widerspruchsverfahren (§§ 42 - 27 VVZG-EKD)

- Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungsangelegenheiten der Kirchenbehörden (§§ 55 - 60 VVZG-EKD)

Anders als die staatlichen Landesgesetzgeber im Bereich der rheinischen Landeskirche hält diese auch weiterhin an einem Widerspruchsverfahren vor den Behörden fest. Somit soll die Möglichkeit zur Überprüfung und ggf. auch Korrektur der Ausgangsentscheidung erhalten bleiben, ohne dass eine Anrufung der kirchlichen Verwaltungsgerichte notwendig wird. In vielen staatlichen Angelegenheiten ist dieser Weg mittlerweile abgeschafft worden, um die Verfahren zu beschleunigen.

Trotz derartiger Abweichungen gilt: Die Anpassungen sorgen für eine größere Transparenz und Sicherheit in der Rechtsanwendung für alle Beteiligten. Die Evangelische Kirche hat sich darum bemüht, das staatliche Recht zu übernehmen, wo es den kirchlichen Strukturen angemessen ist. Dadurch kann nun in viel stärkerem Maße auf die Rechtsprechung und die Literatur zum staatlichen Recht zurückgegriffen werden. Bereits ab dem 1. Mai 2011 soll das Gesetz in der Evangelischen Kirche im Rheinland in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt laufende Verfahren sind nach dem neuen Recht fortzuführen.

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