Darf die Rechtsschutzversicherung den Anwalt bestimmen?

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Nicht selten treten Mandanten mit der Frage an uns heran, ob Sie uns denn überhaupt beauftragen dürften. Dies entweder, weil die telefonische Erstberatung bei der Rechtsschutzversicherung ergab, dass die Erfolgsaussichten eher nicht gegeben seien. Oder aber der Mandant fragt, ob ihm die Rechtsschutzversicherung einen bestimmten Anwalt vorschreiben darf oder ob er sich selbst seinen Anwalt aussuchen kann.

In beiden Fällen konnten wir unsere Mandanten beruhigen.

Tobias Michael
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Jahnring 15
39104 Magdeburg
Tel: 03915314342
Web: http://www.advocati-md.de
E-Mail:
Internetrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht

Die telefonische Erstberatung soll dem Mandanten ja nur dabei helfen, den Fall kurz einschätzen zu können. Die Entscheidung, danach doch einen Anwalt mit der Rechtsvertretung zu beauftragen, kann der Mandant ohne weiteres unabhängig von der Einschätzung des Anwalts der Rechtsschutzversicherung treffen.

Dem Mandanten steht es auch frei, sich an den Anwalt seiner Wahl zu wenden. Die freie Anwaltswahl ist in § 127 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Dort heißt es in Abs.1:

Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag trägt, frei zu wählen. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die sonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.

Nicht selten verwenden Rechtsschutzversicherungen gestaffelte Selbstbeteiligungen, wonach etwa die Selbstbeteiligung bei freier Anwaltswahl EUR 300 und bei einem Anwalt aus dem Kreis der von der Rechtsschutzversicherung empfohlenen, lediglich EUR 150 beträgt. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Regelung gegen § 129 VVG verstößt, scheint eine geringere Selbstbeteiligung zunächst ein verlockendes Angebot zu sein. Man sollte sich als Versicherter aber immer auch Fragen, welche Interessen hinter einer solchen Regelung stehen. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege und einzig und allein den Interessen seines Mandanten verpflichtet, diese Rolle noch uneingeschränkt ausfüllen kann, wenn eine Vereinbarung mit einer Rechtsschutzversicherung besteht.