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Megaupload geschlossen: Was erwartet die Nutzer?

Von Rechtsanwalt Matthias Lederer
22.1.2012 | Ratgeber - Urheberrecht | 1262 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Urheberrecht, Megaupload, Filesharing, Tauschbörsennutzung

Rechtsproblematik Filesharing: Nicht nur Tauschbörsennutzung ist riskant

Filehoster sind der Unterhaltungsindustrie ebenso ein Dorn im Auge wie die oft zum (illegalen) Verbreiten von Filmen oder Musik genutzten Tauschbörsen – zumindest dann, wenn es sich um urheberrechtlich geschützte Werke handelt. Diese Woche wurde einer der bekanntesten Filehoster vom Netz genommen – Megaupload und zugehörige Portale wie Megavideo sind – zumindest vorerst – Geschichte.

Auch wenn aktuell nur der Anbieter Megaupload betroffen ist, können vergleichbare Situationen auch bei anderen Filehostern auftreten. Das grundsätzliche Problem liegt darin, dass die Nutzung von Filehostern wie Megaupload, Rapidshare, Uploaded.to u.a. an sich als legal zu bewerten ist - allerdings unter der Voraussetzung, dass dabei eben keine urheberrechtlich geschützten Werke Dritter verletzt werden.

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Rechtsanwalt
Matthias Lederer
Freising

Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Mietrecht

Was bedeutet das für die Nutzer der Dienste?

Insbesondere solche Nutzer, die urheberrechtlich geschützte Werke hochgeladen und angeboten haben, haben sich nach deutschem Recht strafbar gemacht und können auch zivilrechtlich belangt werden, also unter anderem auf Schadenersatz verklagt werden. Je nachdem, welche Daten im Einzelnen dabei beim Filehoster hinterlegt waren, ist eine Verfolgung durchaus denkbar.

Etwas anders ist die Lage für Nutzer zu beurteilen, die lediglich als Downloader in Erscheinung getreten sind, also Werke von Megaupload heruntergeladen haben. Grundsätzlich ist auch hier davon auszugehen, dass eine Straftat gem. § 106 Abs. 1 UrhG wegen der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke vorliegt. Die Vervielfältigung ist hier wohl nicht von § 53 Abs. 1 UrhG (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) gedeckt, da der Nutzer bei einem Angebot wie Megaupload gerade davon ausgehen muss, dass es sich um eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage handelt. Damit ist grundsätzlich auch die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche denkbar. Gleichzeitig ist es aber so, dass aufgrund der derzeitigen Speicherpraxis betreffend IP-Adressen bei den Telekommunikationsunternehmen wohl in tatsächlicher Hinsicht nicht damit zu rechnen ist, dass es hier zu einer Verfolgung kommt.

Nutzer von Tauschbörsen und One-Click-Filehostern müssen sich jedoch darüber im Klaren sein, dass sowohl der Upload als auch der Download urheberrechtlich geschützter Werke mit einem Risiko behaftet ist. Dies zeigt nicht nur die Vielzahl an Abmahnungen, die Woche für Woche seit mehreren ahren ausgesprochen werden. Insbesondere wenn das Werk nicht vom Rechteinhaber bezogen wird, besteht meines Erachtens auch eine erhöhte Gefahr dafür, dass zusätzliche Schadsoftware (Viren, Torjaner usw.) geladen werden.

Rechtsanwalt Matthias Lederer

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