Medikamentenversand und Internetapotheken

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Rezeptsammelstellen in Drogerie-Märkten - Rechtliche Aspekte

In Düsseldorf, Moers, Viersen oder Krefeld sind aktuell Abholstellen für Rezepte in Drogerie-Märkten (dm) bereit gestellt worden. Hier werden Rezepte eingesammelt und an eine holländische Apotheke weitergeleitet. Diese liefert dann die Medikamente an den Patienten. Ob dieses Bestellsystem den rechtlichen Anforderungen an Verbraucherschutz und Arzneimittelsicherheit entspricht, ist noch nicht gerichtlich überprüft worden. Zweifel hieran sind jedoch berechtigt.

Den rechtlichen Rahmen für solche neuen Vertriebsformen bietet das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG). Dieses ist zum 01.04.2004 in Kraft getreten und macht sich für den einzelnen Patienten am deutlichsten in Form der Praxisgebühr bemerkbar. Eines der Ziele des GMG ist mehr Wettbewerb im deutschen Gesundheitswesen und dessen Finanzierbarkeit. Auf den Verbraucher kommen daher Hausarztmodelle, medizinische Versorgungszentren oder die elektronische Chipkarte zu.

Internetapotheken bzw. die Bestellung und der Versand von Arzneimitteln wurden bereits im Dezember 2003 liberalisiert, als der Europäische Gerichtshof (C-322/01) entschieden hat, dass in Deutschland der Versand von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erlaubt ist. Der deutsche Gesetzgeber ist mit dem GMG über dieses Urteil hinaus gegangen und hat auch den Versand von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln normiert.

Da die Arzneimittelsicherheit, angefangen von der Zulassung von Arzneimitteln, deren Abgabe oder Verpackung in vielfältigen Gesetzen geregelt ist, handelt es sich natürlich auch bei Internetapotheken um keinen rechtsfreien Raum. Im Prinzip entsprechen die gesetzlichen Voraussetzungen denen einer Apotheke vor Ort.

Ein Versandhandel darf nur mit behördlicher Erlaubnis betrieben werden. Diese wird erteilt, wenn u.a. eine Offizinapotheke (Verkaufsraum) vorhanden ist, ein Vollsortiment angeboten wird, ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet ist, also Medikamente bei Verpackung und Versand keinen Schaden erleiden, deutschsprachige Beratung durch qualifiziertes Personal und Lieferung der Medikamente innerhalb zweier Arbeitstage nach Eingang des Rezeptes erfolgt.

All diese Punkte sollen die hohe Arzneimittelsicherheit, wie sie in deutschen Apotheken vorzufinden ist, aufrecht erhalten. Außerhalb dieser Rechtsnormen gewährleistet aber vor allem eins die Arzneimittelsicherheit: das persönliche Gespräch mit dem Apotheker bzw. dessen Mitarbeiter.

Dass eine persönliche Beratung bei einer Rezeptsammelstelle wie in den dm-Märkten nicht in gleichem Maße wie in einer Apotheke gegeben ist, versteht sich von selbst. Das Fehlen kann aber auch die Arzneimittelsicherheit und damit die Gesundheit des Patienten gefährden.

Internetapotheken unterliegen nicht dem gesetzlichen Versorgungsauftrag wie die Apotheke vor Ort. Das heißt, ob eine Internetapotheke Versandhandel betreibt, hängt nicht von dem Erfordernis ab, dass die örtlichen Gegebenheiten eine Apotheke nötig machen. Mehr als die Apotheken vor Ort werden diese also nur unter dem Gesichtspunkt der Gewinnerzielung tätig. Denn die Arzneimittelversorgung ist durch die Apotheken vor Ort gewährleistet.

So zeigt die Erfahrung denn auch, dass Internetapotheken sich auf bestimmte, oft hochpreisige Medikamente spezialisieren. Sie können oft nicht wie die Apotheke vor Ort alles liefern. Das liegt auch daran, dass sie aus unterschiedlichen Interessen heraus vom Pharmagroßhandel und Herstellern nicht beliefert werden. Insofern ist die Bestellung per Internet ohnehin eingeschränkt. Für viele Patienten eignet sich deshalb die Bestellung bei einer Internetapotheke nicht.

Darüber hinaus ist bei den Sammelstellen der dm-Märkte aber zu beachten, dass es sich rechtlich gesehen entsprechend dem Wortlaut des § 24 Apotheken-Betriebsordnung (ApBetrO) um eine Rezeptsammelstelle handelt. Dies sind Einrichtungen zum Sammeln von Rezepten. Diese dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis betrieben werden. Diese Erlaubnis wird aber nur erteilt, wenn Rezeptsammelstellen zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung, z.B. in ländlichen Gebieten, erforderlich sind und diese Einrichtungen nicht in Gewerbebetrieben unterhalten werden.

In Ballungsgebieten ist die Versorgung aber gesichert. Und Drogerie-Märkte sind Gewerbebetriebe. Insofern bedeuten die Sammelstellen in den dm-Märkten einen Rechtsverstoß gegen den § 24 ApBetrO. Natürlich ist diese Vorschrift auch im Lichte der Liberalisierung durch das GMG und den Versandhandel zu sehen. Dennoch, unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelsicherheit und dem Versorgungsauftrag der Apotheken, sind diese Sammelstellen rechtlich bedenklich. Das hängt aber nicht nur damit zusammen, dass ein formaler Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift vorliegt.

Die Gefahr wohnt den Sammelstellen selbst inne. Denn noch fehlt die Erfahrung, ob eine Medikamentenbestellung über eine Sammelstelle den gleichen Standard bei Beratung und Lieferung bietet wie die Apotheke vor Ort. Solange dies nicht gewährleistet ist, ist eine vorsichtige Handhabe geboten. Nicht jeder Patient ist der oft beschworene mündige Bürger. Es gibt junge Unerfahrene und alte Verunsicherte. Nicht jeder kann einschätzen, ob eine persönliche Beratung des Apothekers sinnvoll ist. Gerade in persönlichen Gesprächen ergeben sich oft erst wichtige Hinweise über das Krankheitsbild und entsprechende Hinweise zur Einnahme und Dosierung. Dies gilt umso mehr, als das nicht immer ein fertiges Produkt, sondern ein Wirkstoff verschrieben wird, der vom Apotheker in Form eines Medikaments herausgesucht wird.

Ein unkontrolliertes und unpersönliches Sammeln von Rezepten in dm-Märkten trübt das Bewusstsein des Patienten für das, was er braucht. Ein Auseinandersetzen mit Inhalten findet nicht mehr statt, nicht mal auf der Homepage der Internetapotheke. Es entsteht eine „Konsum-Mentalität" wie bei Fast-Food-Ketten. Hingehen, bestellen, Verzehren.

Gesundheit ist aber nicht einfach ein Bestellvorgang, wie dies von Fotoannahmestellen in Drogerien her bekannt ist. Arzt, Apotheker und Patient müssen für ein effektives Gesundheitssystem zusammen arbeiten. Aus diesem Grund hat mit dem GMG nicht nur eine Liberalisierung des Gesundheitsmarktes stattgefunden, sondern es gibt z.B. auch das Modell einer Hausapotheke. Hier werden einem Patienten nicht Medikamente verkauft, sondern sämtliche Arzneimittelverordnungen gesammelt, beobachtet und der Patient umfassend beraten. Ein Übermaß oder gefährlicher Medikamentenmix wird hierdurch vermieden. Solange nicht sichergestellt ist, dass der Versand von Medikamenten ebenso kompetent abgewickelt wird wie bei einem Bezug aus einer örtlichen Apotheke, sollte das Wohl des Patienten und die Arzneimittelsicherheit nicht fahrlässig aufgrund wirtschaftlicher Interessen aufs Spiel gesetzt werden. Dazu ist die Gesundheit des Patienten ein zu wichtiges Gut.

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