Mediationsvergleich auslegbar?
Hallo zusammen,
in einer Preisauseinandersetzung mit unseren örtlichen Stadtwerken gab es ein Gerichtsverfahren gegen mich als Beklagten. Das Verfahren endete im Oktober 2011 mit einer gerichtlichen Mediation, deren geschlossener Vergleich für mich eindeutig - für die Klägerseite (Stadtwerke) jedoch scheinbar frei interpretierbar ist. Der Vergleich lautet kurz und knapp:
quote:
Vergleich
I. Der Beklagte zahlt an die Klägerin xxxx,xx Euro. Mit der Zahlung gem. Ziff. I sind alle wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien aufgrund der Versorgungsverträge für Wasser, Strom und Gas für die Liegenschaft xxxxx, betreffend der Kundennummer xxx, bis zum 31.12.2010 erledigt.
II. Die Parteien sind sich einig, dass für das Kalenderjahr 2011 alle Leistungen der Klägerin nach dem geltenden Tarifen abgerechnet werden sollen.
III. Die Kosten sollen gegeneinander aufgehoben werden.
Ich verstehe diesen Vergleich so: Durch meine Zahlung des vereinbarten Betrags unter Ziffer I können keine wechselseitigen Forderungen aus dem Zeitraum bis zum 31.12.2010 mehr geltend gemacht werden. Alle Zahlungen, die ich nach dem 31.12.2010 getätigt habe, werden dem Jahr 2011 zugeschlagen.
Konkret: Die Stadtwerke haben die Abschlagszahlung von Anfang Januar 2011 noch der Abrechnung und Forderung für 2010 zugeschlagen, obwohl durch den Vergleich alle Forderungen ausgeglichen sind. Das werde ich selbstverständlich nicht akzeptieren.
Gibt es Meinungen zur Auslegung dieses Vergleichs?
Gruß
JayC
-- Editiert JayC am 04.04.2012 12:58
-- Editiert JayC am 04.04.2012 12:59
von JayC am 04.04.2012 12:57
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>Mediationsvergleich auslegbar?
Hallo Khryztynna,
danke für die Antwort. Was ist IMO?
Der Vollständigkeit halber muss ich hinzufügen, das die Abschlagszahlung im Januar für den Dezember 2010 war. Aber: Die Stadtwerke kamen mit einen offenen Gesamtforderung
incl. dieses Abschlags in die Mediation; mein errechneter offener Posten war erheblich kleiner. Wir haben uns dann auf einen Mittelwert als offener Posten verständigt und uns danach auf einen prozentualen Verzicht der Stadtwerke auf diesen festgelegten offnen Posten geeinigt, wenn ich meinen Widerspruch nach
§315 BGB nicht weiter verfolge. Der daraus resultierende von mir zu zahlende Restbetrag ist der Betrag aus Ziff. I des Vergleichs. Damit ist für mich die Sache durch.
Gruß
JayC
-- Editiert JayC am 04.04.2012 16:59
von JayC am 04.04.2012 16:58
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