Maxem.de: Bürgerlicher Name vor Aliasname
30.6.2003 | Nachrichten - Neue Urteile | 4642 Aufrufe Mehr zum Thema:Maxem, Maxem.de, Namensrecht, Domain
Namensträger gewinnt Streit um Internet-Adresse
Die Benutzung eines Namens für eine Internetadresse kann untersagt werden, wenn der Inhaber der Adresse keine eigenen Namensrechte vorweisen kann. Auch die langjährige Benutzung des Namens als Pseudonym reicht allein zur Erlangung eigener Namensrechte nicht aus: Entsprechender Schutz setze voraus, dass der Träger des angenommenen Namens im Verkehr unter diesem Namen bekannt sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab so am 26. Juni 2003 der Klage eines Rechtsanwaltes statt, der die Domain www.maxem.de für sich nutzen wollte. (Az I ZR 296/00)
Der klagende Rechtsanwalt trägt den bürgerlichen Namen W. Maxem. Der Beklagte verwendet "Maxem" seit Anfang der Neunziger als Aliasnamen für die Kommunikation in Netzwerken, insbesondere im Internet. Den Aliasnamen hat er aus den Anfangsbuchstaben der Vornamen seines Großvaters, seines Vaters und seines eigenen Vornamens gebildet. Seit 1998 unterhielt der Beklagte unter "www.maxem.de" eine private Homepage.
Der Kläger wollte sich und seine Anwaltskanzlei unter "maxem.de" im Internet präsentieren. Seine Klage, mit der dem Beklagten die Verwendung des Namens Maxem als Email-Adresse oder generell für eine Homepage untersagt werden sollte, war zunächst vom Landgericht und vom Oberlandesgericht Köln abgewiesen worden. Diese Instanzen argumentierten, dass die Verwendung des Namens Maxem durch den Beklagten kein unbefugter Namensgebrauch sei. Verwechslungen oder Irritationen seien ausgeschlossen, außerdem habe der Beklagte durch die Verwendung von Maxem als Aliasnamen eigene Namensrechte an dem Pseudonym erworben, die seinen Namensgebrauch rechtfertigten.
Ganz anders urteilte jedoch der BGH und kippte die Urteile der Vorinstanzen. Laut BGH darf der Beklagte die Domain Maxem.de somit nicht mehr verwenden. Die Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse sei ein unbefugter Namensgebrauch, den jeder Träger des Namens Maxem untersagen lassen könne. Eigene Rechte des Beklagten an dem Aliasnamen Maxem hat der BGH verneint.- Zwar schütze das Namensrecht auch denjenigen, der ein Pseudonym verwende. Dieser Schutz setze jedoch voraus, dass der Träger des angenommenen Namens im Verkehr unter diesem Namen bekannt sei. Für die Erlangung von Namensrechten an einem Pseudonym bedürfe es demnach an einer hinreichenden Verkehrsgeltung dieses Pseudonyms.
Gänzlich versagte der BGH dem Beklagten die Benutzung des Pseudonyms Maxem aber nicht. Für die private Kommunikation im Internet darf der Beklagte daher weiterhin den Alias- oder Spitznamen Maxem verwenden. Hierdurch werde der Kläger in seinen schutzwürdigen Interessen nicht beeinträchtigt, so der BGH.


