Mausefalle: Bußgeldbescheid nach Geschwindigkeitsmessung mit der Laserpistole Riegl FG 21-P

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Nach dem Halt in der Mausefalle droht oft ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Bußgeld, Punkten und Fahrverbot

Die Laserpistole Riegl FG 21-P zählt in Deutschland zu den beliebtesten Messgeräten im mobilen Polizeieinsatz. Gerade in den Fällen, in denen die Verkehrsteilnehmer gleich im Rahmen einer Mausefalle vor Ort zur Kasse gebeten werden, ist das Messgerät häufig im Einsatz.

Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit der „Laserpistole“ Riegl FG 21-P handelt es sich um ein Laser-Messverfahren, bei dem die Geschwindigkeit durch Messung der Veränderung der Entfernung zwischen zwei Laserimpulsen, die von dem Gerät ausgestrahlt werden, ermittelt wird. Dabei steht das Messgerät meist am Straßenrand auf einem Stativ. Das Gerät kann sowohl sich nähernde als auch wegfahrende Fahrzeuge messen.

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Keine Dokumentation des Messvorgangs bei Verwendung von Riegl FG 21-P

Problematisch bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P ist, dass der Messvorgang im Gegensatz zum „normalen“ Blitzer nicht dokumentiert wird. Es fehlt ein Beweisfoto, auf dem auch die relevanten Daten wie Ort und gemessene Geschwindigkeit dokumentiert sind. Die Messung und Dokumentation obliegt allein dem Messbeamten.

“Messbeamten unterlaufen häufig Fehler“

Dies ist für den Betroffenen oft von Vorteil. Denn es gilt auch hier der Grundsatz, wo gehobelt wird, fallen Späne. Mit anderen Worten: Den Messbeamten unterlaufen häufig Fehler, sowohl bei der Messung als auch bei der Dokumentation, mit der Folge, dass die Messung nicht verwertbar ist und das Bußgeldverfahren eingestellt werden muss.

Die Messung mit dem Messgerät Riegl FG 21-P setzt eigentlich eine Anwesenheit von zwei Polizeibeamten voraus. Dies ist in einigen Bundesländern aufgrund des so genannten Vier-Augen-Prinzips sogar vorgeschrieben. In vielen Fällen stehen die Beamten jedoch alleine da. In diesen Fällen ist zu hinterfragen, ob der Messbeamte die gemessene Geschwindigkeit auf dem Display im Visier des Gerätes abgelesen oder die angezeigte Geschwindigkeit am Außendisplay des Geräts dokumentiert hat.

Nur die im Außendisplay angezeigte Geschwindigkeit des Messgeräts Riegl FG 21-P ist geeicht, mit der Folge, dass in vielen Messverfahren keine geeichte Messung vorliegt.

Es kommt oft zu Anwendungsfehlern durch die Messbeamten

Weitere Möglichkeiten, die Messung erfolgreich anzugreifen, liegen in den vor Messbeginn zwingend vorgeschriebenen vier Tests, die nicht nur dokumentiert sondern auch tatsächlich ausgeführt werden müssen, was voraussetzt, dass die Messbeamten die Funktionsweise des Gerätes verstanden haben. Die Erfahrung aus den Befragungen der Messbeamten in den mündlichen Verhandlungen vor Gericht hat jedoch immer wieder eklatante Wissenslücken der Messbeamten offenbart, die belegen, dass diese gerade nicht wissen, wie das Gerät funktioniert und zu bedienen ist.

Die Geschwindigkeitsmessung mit der „Laserpistole“ Riegl FG 21-P muss primär noch manuell durch Menschenhand erfolgen. Menschen machen jedoch Fehler, so dass sich gerade bei dieser Messmethode für den Betroffene viele Möglichkeiten ergeben, um die Verwertbarkeit der Messung anzugreifen.

Sie als Betroffener sollten daher bei einer Ordnungswidrigkeit wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Messung mit der Laserpistole Riegl FG 21-P nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern einen spezialisierten Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Vertretung und Wahrung Ihrer Rechte bevollmächtigen.

Bei Erhalt des Bußgeldbescheides zum Rechtsanwalt

Spätestens wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben und ein Fahrverbot droht, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Einspruchs und Beantragung von Akteneinsicht beauftragen. Gerade bei einer mit dem Messgerät Riegl FG 21-P festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Chance auf eine Einstellung des Verfahrens mangels verwertbarer Messung sehr hoch und der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgsversprechend.

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