Nach einer Kündigung, einer Kündigungsschutzklage und einem geschlossenen Vergleich möchte der Anwalt des AG das Arbeotsmaterialien wie im Vergleich festgehalten zurück gegeben werden. Hierzu hat er einen Termin vorgeschlagen an dem der AG in der Nähe des Wohnortes des AN ist, den der AN aufgrund von anderer Arbeit nicht wahrnehmen konnte. Daraufhin schrieb er das ein anderer Temrin gefunden werden sollte jedoch kam danach Weihnachten und die Feiertage Urlaub usw. Als sich der AN dann meldete bei dem Anwalt des AG teilte der mit das das Arbeitsmaterial nun bis zum Datum x zum AG der ca.200 km weit entfernt ist gebracht werden müsse und teilte zudem mit das der AN nun die Kosten des Anwaltes für die Fristsetzung sowie, sollte er die Frist versäumen, Nutzungsgebühren für das Material zahlen muss. Muss der AN das Arbeitsmaterial zum AG bringen? Darf der Anwalt diese Kosten gegenüber dem AN geltend machen? Gibt es eine Frist wann das Material nach dem Vergleich beim AG abzugeben ist?
Materialrückgabe nach Vergleich vor AG
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Der AN befindet sich bereits im Verzug. Der AN sollte schleunigst die Waren dem alten AG zukommen lassen. Wie er das nun macht, nachdem er den Termin hat platzen lassen, ist das Problem des AN.
Inwiefern befindet sich der AG nun in Verzug? Der AG hat seit 12 Monaten das Gehalt nicht gezahlt. Daher der Vergleich und die Einbehaltung von Arbeitsleitung und Arbeitsmaterial. Der Beschluss des Arbger. kam erst vor einigen Tagen.
Der AN hat ihn nicht platzen lassen sondern könnte das Angbeot des AG an dießesm Tag das Material zurückzunehmen nicht annehmen aufgrund von anderen längerfristig feststehenden Terminen.
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Zitat:Muss der AN das Arbeitsmaterial zum AG bringen? Darf der Anwalt diese Kosten gegenüber dem AN geltend machen? Gibt es eine Frist wann das Material nach dem Vergleich beim AG abzugeben ist?
Die Fragen kann man letztendlich nur beantworten, wenn man den genauen Text des Vergleiches kennt.
Im Allgemeinen ist es aber schon so, dass die Rückgabe der Arbeitsmaterialien eine Bringschuld des Arbeitnehmers (und keine Holschuld des Arbeitgebers) ist, und der Rückgabeort der Ort des Arbeitsplatzes ist. D.h. der Arbeitnehmer muss die Materialien auf seine Kosten zum Arbeitgeber schaffen - wie auch immer er das macht.
Ob diese allgemeinen Regelungen hier auch gelten, hängt halt vom genauen Wortlaut des Vergleichs ab.
Zitat:Der AN hat ihn nicht platzen lassen sondern könnte das Angbeot des AG an dießesm Tag das Material zurückzunehmen nicht annehmen aufgrund von anderen längerfristig feststehenden Terminen.
Wie langfristig stand denn der Übergabetermin mit dem AG schon fest?
Wann und wie hast du den Termin abgesagt?
Weihnachten, Urlaub, Silvester sind nun wirklich kein Grund, Material nicht zurückzugeben. Wenn im Vergleich kein Rückgabetermin steht, dann muss man von "unverzüglich" ausgehen. Und nicht irgendwann nach Weihnachten, Silvester und Urlaub. Ob und wie lang der Arbeitgeber den Lohn nicht gezahlt hat, das interessiert in diesem Zusammenhang überhaupt nicht. Bleibt nur die Frage des Erfüllungsortes. Wenn dieser nicht im Vergleich festgelegt ist, dürfte das der Firmensitz sein. Also schleunigst die Rückgabe organisieren. Der Arbeitgeber kann nämlich vollstrecken. So mit Gerichtsvollzieher und Spedition. Das wird dann richtig teuer.
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