Marktfrau mit Tee-, Gewürz- und Kräuterstand bietet eigene Mischungen. Ärger mit Einzelhandel.

2. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12324.09.2015 15:33:10
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 17x hilfreich)
Marktfrau mit Tee-, Gewürz- und Kräuterstand bietet eigene Mischungen. Ärger mit Einzelhandel.

Hallo alle zusammen,

mir kam vor einigen Tagen folgendes zu Ohren (Verwandten-/ Bekanntenkreis)


Eine Person möchte sich als Marktfrau selbstständig machen. Ihre Produkte wie Gewürze und Kräuter will Sie von einen günstigen Grosshändler beziehen, bei den Sie keine Mindestabnahmemenge hat. Bei den Trockenobst ebenso, nur anderer Grosshändler. Nur bei den Tee- Grundsorten (schwarzer-, grüner- und weißen Tee) möchte Sie vorerst auf Produkte des Einzelhandels zugreifen, da hierfür kein passender Grosshändler gefunden wurde.

Ihre Tätigkeit, wäre abgesehen vom verkaufen des Endproduktes, das Herstellen der Produkte oder auch Veredeln genannt.
Beispiel: Marktfrau nimmt einen weißen Tee mit Lychee des Einzelhandel XY und veredelt ihn mit folgenden Rohstoffen, Zitronen Grass und Verbene. Sie nennt das Produkt White Tea Green Line.
Nun fragt die Marktfrau aus Kostengründen ob Ihr beim Endpreis entgegen gekommen werden kann oder es generell Händlerpreise, also Preise für Wider-/ Weiterverkäufer gibt. Antwort des Einzelhandel XY, nachdem die Marktfrau erklärt hat worum es geht war; Sie dürfen unsere Hausmarke nicht dazu verwenden, da dies ein Endprodukt ist und nur in den firmen eigenen Shops verkauft wird.

Laut Aussage der Gemeinde/ Stadt/ Landkreis ist dieses der Marktfrau jedoch gestattet, da Sie kein reiner Weiterverkäufer ist sondern auch Hersteller bestimmter Produkte und der Besagte Tee des Einzelhandel XY Ihr somit als Rohstoff dient um ihr eigenes Produkt herzustellen.
Selbiges gilt ja auch beim Kauf von Produkten beim Grosshändler, da gibt es nirgends Probleme.

Alles andere wie Ausbildungsnachweis, Wandergewerbe, Hygienevorschriften, Gesundheitszeugniss, geeichte Waage, Verpackungen, MDH- Vorschriften etc., ist alles bereits schriftlich geklärt. Auch wie Sie den Nachweis der Herstellung/ Veredelung zu dokumentieren hat und wie die Produkte gekennzeichnet werden müssen.

Jetzt würde ich gerne wissen, wie Ihr das seht. Hat die Gemeinde also die Stadt recht oder der Einzelhandel XY. Denn in diesem Fall bekommt Sie nirgends etwas schriftlich.

Bitte verseht Eure Antwort mit Begründungen, besser noch mit Link oder ähnliches wo man sich das bestätigen lassen kann.
Und BITTE keinen Antworten wie;
Na wenn Sie das nicht weiß ......
Lohnt sich das heutzutage noch .......
Nimm dir ein Anwalt .......


Vielen herzlich Dank im voraus.


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9 Antworten
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#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2057 Beiträge, 1183x hilfreich)

Wenn Einzelhändler XY der Person keinen weißen Tee mit Lychee verkaufen will, dann ist das halt so.Ein Tee-Pflichtverkaufsgesetz gibt es nicht.

Zitat:
Bitte verseht Eure Antwort mit Begründungen, besser noch mit Link oder ähnliches wo man sich das bestätigen lassen kann.
https://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsfreiheit

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12324.09.2015 15:33:10
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 17x hilfreich)

@ Tom998,

erstmal Danke das Du dir Zeit genommen hast meinen Beitrag zu lesen.

Das mit der Verkauffreiheit, ist der Marktfrau bekannt, gilt ja auch für die Marktfrau. So war es aber nicht ganz gemeint, denn die Marktfrau ist ja nicht in der Pflicht den Einzelhändler XY zu sagen wozu man sein Produkt verwendet. Und mal davon abgesehen ob die Marktfrau das Produkt vergünstigt kriegt, es kann ja auch wer anders für Sie kaufen oder im Internet bestellen.

Es geht mehr darum ob der Einzelhändler XY die Weiterverarbeitung des Produktes rein rechtlich verbieten kann und darf ?

Laut Behörden wiegesagt nicht, mit der Begründung; Jedes vorhandene Produkt darf privat/ gewerblich weiter verarbeitet und veredelt werden, mann darf nur das Produkt nicht als seins bezeichen wenn man es nicht verändert (selbstverständlich alles nach rechtlichen Richtlinien). Nur es wird hier nix schriftlich gegeben, es kann auch kein Gesetzestext genannt werden.

Beispiel: Der kleine Pizzaladen an der Ecke holt sich seine Zutaten (Rohprodukte) nicht beim Grosshändler, sondern beim Einzelhandel nebenan. Daraus macht er seine Pizzen und sagt das ist meine Salami Pizza und nicht das ist mein Rezept für eine Salami Pizza mit Produkten von xy, xx, yx . Da gibt es auch keinerlei Probleme.

Danke



-- Editiert von Aha2015 am 02.07.2015 17:09

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119481 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat:
Es geht mehr darum ob der Einzelhändler XY die Weiterverarbeitung des Produktes rein rechtlich verbieten kann und darf ?

Es gilt der Grundsatz der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 Markengesetz.
Wenn die Ware vom Markeninhaber selbst oder über einen Dritten mit seiner Zustimmung in den Markt der Europäischen Union oder des EWR in den Verkehr gebracht wurde, dann hat er grundsätzlich erst mal "Pech" gehabt.
Denn der Käufer kann das Produkt so wie es ist durchaus weiterverkaufen ohne das der Markeninhaber etwas dagegen machen kann.


Wenn man aber damit "arbeiten" will - insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder gar verschlechtert wird - dann kann der Markeninhaber da durchaus etwas gegen unternehmen.



Zitat:
denn die Marktfrau ist ja nicht in der Pflicht den Einzelhändler XY zu sagen wozu man sein Produkt verwendet. Und mal davon abgesehen ob die Marktfrau das Produkt vergünstigt kriegt, es kann ja auch wer anders für Sie kaufen oder im Internet bestellen.

Nun, der Einzelhändler XY wird schon merken das da ungewöhnliche Mengen bezogen werden.
Oder man benötigt eine Menge Strohmänner und -frauen zum Kauf.



Zitat:
Der kleine Pizzaladen an der Ecke holt sich seine Zutaten (Rohprodukte) nicht beim Grosshändler, sondern beim Einzelhandel nebenan.

Der Vergleich hinkt, da diese Waren typischerweise als Belag vorgesehen sind.
So wie das Mehl zum backen der Torten des Konditor oder die Eier ...



Zitat:
Und BITTE keinen Antworten wie;
...
Nimm dir ein Anwalt .......

Ich frage mich dann immer nur, warum man als Fundament der Existenz Interpretationen von unwissenden Laien nehmen will statt einem professionellen Rat?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12324.09.2015 15:33:10
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 17x hilfreich)

@ Harry van Sell

Danke ersteinmal für die Antwort.

Zu deinen Ersten Absatz mit dem § so habe ich es bis jetzt auch gehört. Zum Zweiten Absatz, denke ich ist es logisch das auch die Marktfrau nicht möchte das das Produkt schlechter wird. Meiner Meinung liegt doch das dann aber im Auge des Betrachter und könnte zur sogenannten Haarspalterei führen. Zum nächsten Absatz mit dem deiner Meinung nach hinkenden Beispiel muss ich ganz ehrlich sagen das ich genau solch einen Pizzaladen kenne. Finde daran aber auch nix schlimmes. Aber ich denke du wolltest dabei darauf hinaus das diese Produkte generell zur Weiterverarbeitung gedacht sind. Da gebe ich dir recht.
Und nun zu den Großmengen die eine Marktfrau benötigt und das ist jetzt keines falls abwerten gemeint. Eine 500 gr. Packung von xy als eigenständiger Tee getrunken ohne Zugabe von weiteren Produkten bedeutet es sind ca. 400 Tassen Tee das bedeutet es wären ca. 20 Packungen zu je 20 Tassen, denn ein Fertigbeutel als Beispiel hat in Deutschland ca. 1,25 gr. . Dem entsprechend sind es nicht allzu große Mengen. Und als letztes muss ich mal richtig stellen das ich nicht erwarte das mir hier jemand die perfekte Antwort liefert, dennoch kann man sich hier des öfteren Ideen und Ansatzpunkte holen kann.

Danke nochmal.


-- Editiert von Aha2015 am 03.07.2015 01:13

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119481 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat:
Aber ich denke du wolltest dabei darauf hinaus das diese Produkte generell zur Weiterverarbeitung gedacht sind.

Korrekt



Zitat:
Eine 500 gr. Packung

Ich bin Optimist und von ca. 10-20kg pro Woche ausgegangen. Sind ja immerhin 5-6 Tage an denen man seine Produkte anbietet.



Zitat:
das ich nicht erwarte das mir hier jemand die perfekte Antwort liefert, dennoch kann man sich hier des öfteren Ideen und Ansatzpunkte holen kann.

Gute Einstellung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12324.09.2015 15:33:10
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 17x hilfreich)

@ Harry van Sell

Oh verdammt. Sorry ich habe vergessen das besagte Frau vorerst nur 1x die Woche einen traditionsmarkt besucht. Diese Aussage hätte bestimmt deine Aussage geändert. Vielleicht versteht man da auch die Menge und warum Sie es nicht als schlimm erachtet vorerst im Einzelhandel zu kaufen.

1x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
guest-12324.09.2015 15:33:10
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 17x hilfreich)

Bei solchen Antworten verstehe ich warum andere Personen auf dieses Forum keine Lust haben und es als Forum für Klugsch..... ohne Ahn... bezeichnen. Sorry aber das war der Grund für meine Bitte am Ende des Beitrags.

Es sollte mal daran gedacht werden, dass Personen die hier persönliches offen legen gut und gerne auf solche Antworten und Aussagen verzichten können. Ich rate jedem dem so etwas zu weit geht und nervt einen Verstoß zu melden.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119481 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat:
Sorry ich habe vergessen das besagte Frau vorerst nur 1x die Woche einen traditionsmarkt besucht. Diese Aussage hätte bestimmt deine Aussage geändert.

Ok, ich war tatsächlich von anderen Werten ausgegangen.



Zitat:
Vielleicht versteht man da auch die Menge und warum Sie es nicht als schlimm erachtet vorerst im Einzelhandel zu kaufen.

Wie gesagt, schlimm ist es überhaupt nicht im Einzelhandel zu kaufen.
Und die Menge fällt auch nicht auf, so das da kein problematischer Widerstand zu befürchten ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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