Markenrechtsverletzung aufgrund von Facebook-Party
Angenommen Person A und B organisieren "hobbymäßig" zusammen seit einigen Jahren jährlich eine Party, die weder Kosten (Miete, Werbung, Gagen etc.) verursacht noch Einnahmen (Eintritt, Getränkeverkauf etc.) einbringt.
Die Party wird nach einigen Jahren von "Name Zwei" in "Facebook-Party" umbenannt und darunter auch im Web beworben. Über einen kleinen Hinweis auf der Website und auf der Facebook-Seite werden bisherige Fans über die Namensänderung informiert.
Nun erhält Person A, unter dessen Namen die Website angemeldet ist, von einer Firma gleicher Branche namens "Name Eins" über eine Kanzlei eine Abmahnung aufgrund von begangener Markenrechtsverletzung. So behauptet die Kanzlei, dass Person A den Namen zum Anlocken von Besuchern benutzt habe, obwohl der Name "Name Zwei" eigentlich nur am Rande in Erscheinung tratt und auch nicht das Ziel von Person A war.
So schreibt die Kanzlei, dass es "Dritten untersagt ist, ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der geschützten Kennzeichnung im geschäftlichen Verkehr die Gefahr von Verwechslungen besteht oder Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorgerufen werden. Die Kennzeichen "Name Eins" und "Name Zwei" sind sowohl in phonetischer, schriftbildlicher als auch sinnbildlicher Hinsicht verwechslungsfähig".
Hier stellt sich die Frage, ob Person A wirklich im GESCHÄFTLICHEN Verkehr gehandelt hat, ob der Name wirklich zu Verwechslungen geführt habe, da dies in Foren etc. nicht ansatzweise behauptet werden könnte und somit auch gar keine Markenrechtsverletzung begangen wurde.
Die Kanzlei forderte von Person A typischerweise eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie ein Schadenersatz in Höhe von ca. 3.000 Euro (Gegenstandswert 250.000 Euro).
Nachdem Person A die Erklärung und Zahlung innerhalb 1 Woche ignorierte, wurde ein Mahnbescheid von der Kanzlei ausgestellt. Hier wurde angegeben, dass im Fall eines Widerspruchs der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat.
Wie seht ihr den Fall? Versucht die Kanzlei einfach eine angebliche Markenrechtsverletzung gegen eine Privatperson geltend zu machen oder würde ein Richter der Firma "Name Eins" recht geben, obwohl dieser gar kein Schaden entstanden ist?
Liegt überhaupt eine Markenrechtsverletzung vor???
Sollte man abwarten, ob die Kanzlei den Fall wirklich ans Gericht gibt, wenn Person A insgesamt widerspricht oder ist die Hinzuziehung eines Anwaltes für Person A jetzt schon erforderlich. Wenn ja, wie kann der Anwalt helfen?
Besten Dank für Eure Antworten!
PS: Übrigens fand die Party von Person A aus anderen Gründen dann doch nicht mehr statt!
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" Devide et impera!"
von Herzilein am 06.09.2011 21:54
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