Markenrecht/Slogan

3. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Bebbi
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 5x hilfreich)
Markenrecht/Slogan



Hallo,

ich hätte eine mir wichtige Frage zum Markenrecht.

Ich habe eine Marke bzw. einen Markentext (Slogan) beim dpma angemeldet, was auch mittels der Recherche Funktion für jeden einsehbar ist. Die Marke wurde am 10.10.06 angemeldet, jedoch noch nicht bekanntgegeben und eingetragen. Nach der Anmeldung wurde mit diesem Markentext bereits durch mich in Anzeigen geworben, sprich dieser veröffentlicht.

Nun habe ich heute vernehmen müssen, dass ein Mitbewerber mit genau meinem Markentext wirbt. Er hat diesen in sein Logo eingebunden und auch auf Katalogen gedruckt. Einziger Unterschied ist, dass mein Markentext mit einem Ausrufezeichen endet und der das Mitbewerbers mit einem Punkt. Die Aussage ist aber auf das Wort genau gleich. Was kann ich nun tun? Ist es ratsam zuerst die Bekanntmachung und Eintragung durch das dmpa abzuwarten (wegen Wiederspruchmöglichkeit etc.)? Kann ich bereits durch die Anmeldung meine Rechte geltend machen? Es ist im übrigen sicher, dass der Mitbewerber erst nach meiner Anmeldung den Slogan benutzt hat.


Vielen Dank für die Hilfe

Bebbi

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Kann ich bereits durch die Anmeldung meine Rechte geltend machen?

*Wenn* die Marke eingetragen wird, ist der Schutz ab Eintragungsdatum wirksam.

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#2
 Von 
Bebbi
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 5x hilfreich)


Danke Mareike!

Soll dies nun bedeuten, dass ich warten muss bis die Marke eingetragen ist?
Wenn dies der Fall ist was kann ich dann tun?
Muss oder kann ich jetzt nichts tun?

Vielen Dank für Eure Hilfe schon mal

Bebbi

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bebbi
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 5x hilfreich)


Hallo,

habe mich mal im web schlauer machen wollen und folgendes gefunden:

Die Anmeldung einer Marke gibt dem Anmeldenden einen umfassenden Schutz des angemeldeten Namens, Zeichens oder Logos für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Tag der Markenanmeldung, sobald diese in das Markenregister eingetragen worden ist.

Das verwirrt mich nun jedoch. Die Anmeldung meiner Marke ist ja bereits im Markenregister eingetragen, die Marke ansich laut Status jedoch noch nicht.

Was gilt nun?


Danke + Gruß

Bebbi

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

sobald diese in das Markenregister eingetragen worden ist

Das bezieht sich auf die (Eintragung der) Marke, nicht auf den Eintrag, daß eine Anmeldung erfolgt ist.

Ansonsten hätte bereits eine Anmeldung immer unmittelbare Rechtsfolgen (z.B. Unterlassungsansprüche), auch wenn die Marke vielleicht offensichtlich nicht eintragungsfähig ist - das wäre sinnlos.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Bebbi
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 5x hilfreich)



.... vielen Dank Mareike!

Das hast Du sehr gut und verständlich erklärt und ist auch nachvollziehbar. Wenn ich nun mal davon ausgehe die Marke wird eingetragen was kann ich dann tun? Gilt dann nur der Tag der Eintragung d.h. ich kann gegen meinen Mitbewerber nichts machen? Oder kann ich dann den Tag der Anmeldung (welcher vor der Aktion meines Mitbewerbers lag) geltend machen?

Es kann ja nicht sein, dass ich trotz meiner Markenanmeldung ein halbes Jahr (oder verkürtzt 3 Monate) zittern muss ob nicht ein anderer auch auf selbige Idee kommt bzw. diese klaut!?


Danke + Gruß

Bebbi

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bebbi
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 5x hilfreich)


Hallo,

ich würde mich über weitere Meinungen / Tipps sehr freuen!


Danke + Gruß

Bebbi

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Ich habe doch schon geschrieben:

*Wenn* die Marke eingetragen wird, entfaltet sie ihre Schutzwirkung ab Anmeldedatum.

Beispiel: A meldet seine Marke am 1.1.2007 an. Sie wird am 1.6.2007 eingetragen.

Dann kann er vor dem 1.6. noch keine rechtlichen Schritte gegen Dritte einleiten (jedenfalls nicht auf Grundlage des Markenrechts). Ab dem 1.6. kann er sich aber bei Prioritätsstreitigkeiten (Domain-Anmeldung, sonstige Kennzeichen) auf die Schutzwirkung ab 1.1. berufen. Hat also der D am 1.2. eine Domain registriert, kann sich A darauf berufen, seine Eintragung sei prioritätsälter.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Bebbi
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 5x hilfreich)



Danke Mareike, nun habe ich das wohl richtig Verstanden.

Es ging mir eben auch darum, dass ich meinen Mitbewerber vor möglichem noch enstehenden Schaden bewahren könnte. Genauer sogar ob ich das tun müsste (Schadenminderungspflicht). Da ich aber erst die Eintragung abwarten muss um eventuelle Rechte zu erlangen kann das wohl auch nicht meine Pflicht sein.

Im konkreten Fall ist es in der Zwischenzeit so, dass der Mitbewerber meinen Slogan seinen Kunden für deren Werbung (über ein WebProjekt) zur Verfügung stellt. D.h. es werben nun schon über 60 Firmen mit Ihrem Logo und
meinem Slogan beistehend auf deren Webseiten. Auch habe ich mitbekommen, dass in naher Zukunft Kataloge gedruckt werden sollen. Das Layout dafür ist auf der Webseite meines Mitbewerbers schon zu sehen..... mit meinem Slogan drauf. Gedruckt ist aber wohl noch nichts. Auch hier soll dann für ca. 100 Firmen gedruckt werden (deren Logo und mein Slogan auf dem Einband) Müssen dann, im Falle meiner Markeneintragung, die Kataloge in die Tonne geklopft werden? Es ginge dann ganz schnell um einen mindestens 6-stelligen Betrag. Müsste dann eine Abmahnung an jede einzelne werbende Firma gesendet werden?


Grüße + Danke

Bebbi

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