Markenrecht Abmahnung - Gründe, Rechtsfolgen und Verteidigung

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Gutes und ansprechendes Marketing ist neben der Qualität der angebotenen Produkte einer der Schlüssel für Erfolg am Markt.

Mit Aufkommen des Internets und damit der Möglichkeit, die eigenen Produkte auch als kleines oder mittleres Unternehmen bundesweit anzubieten, haben sich viele solcher Firmen einen Internetauftritt angelegt, der die Waren des Unternehmens vorstellen und bewerben soll. Damit ist die Suche nach Logos und treffsicheren Slogans auch für sie wichtig geworden.

Nicht selten erleben wir allerdings in unserer Beratungspraxis, dass es ab diesem Punkt zu Problemen kommt. Nämlich dann, wenn sich bereits ein Konkurrent das für das eigene Unternehmen erwählte Zeichen bereits als Marke hat sichern lassen. Da sich nur wenige kleine und mittlere Unternehmen davor die Mühe machen zu recherchieren, ob sich ein Mitbewerber die exklusiven Rechte an einer Bezeichnung bereits hat schützen lassen, kann es hier zu rechtlichen Problemen in Form einer markenrechtlichen Abmahnung kommen, denen der Betroffene oftmals nicht wirklich entgegen zu treten weiß. Für uns Grund genug, die Gründe, Rechtsfolgen und die Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine markenrechtliche Abmahnung einmal näher zu beleuchten.

1.) Der Ausgangspunkt - das Markenrecht

Der Ausgangspunkt für eine markenrechtliche Abmahnung ist stets das Bestehen eines Markenrechts eines anderen Mitbewerbers. Dieses gibt ihm das Recht, für einen klar umrissenen Geschäftszweig das Zeichen, die Bezeichnung oder den Slogan exklusiv zu nutzen und anderen die Benutzung zu untersagen.

Im Regelfall wird dieses Markenrecht durch die Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt erlangt, wo es mit Eintragung in das Markenregister wirksam wird. Seltener sind die Fälle, in denen ein Markenrecht bereits durch die langjährige und auch marktwirksame Benutzung eines markenfähigen Zeichens erlangt worden ist. Daneben gibt es aber auch noch die sog. Gemeinschaftsmarke, die ebenfalls grds. mit Eintragung wirksam wird, aber Markenschutz für das Gebiet der gesamten Europäischen Union vermittelt.

2.) Die Rechtsfolgen einer Markenverletzung

Der zentrale Hintergrund des Markenrechts ist es, dass der Inhaber einer Marke alleine berechtigt sein soll, das betreffende Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Gegenstück dazu ist, dass er allen anderen Personen untersagen kann, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen zu verwenden. Insofern steht im ein sog. Unterlassungsanspruch zu, den der Täter einer Markenrechtsverletzung mit der Abgabe einer sog. Unterlassungserklärung erfüllen kann. Dabei handelt es sich um ein Versprechen, die entsprechende Rechtsverletzung nicht wieder zu begehen und für den Fall das doch eine angemessene Vertragsstrafe (daher strafbewehrt) zu zahlen. Nicht selten können hier das ein oder andere Tausend EUR fällig werden.

Daneben hat der Markeninhaber noch verschiedene Zahlungsansprüche gegen den Markenverletzer. Zum Einen muss er diesem die Anwaltskosten ersetzen, die ihm für seine Rechtsverfolgung entstanden sind. Da sich diese nach dem jeweiligen Streitwert des Rechtsstreits bemessen, welcher im Markenrecht von den Gerichten vergleichsweise hoch angesetzt wird, können auch hier Beträge von einigen tausend EUR fällig werden, zu denen etwaige Schadensersatzforderungen in ebenfalls vierstelliger Höhe hinzukommen können.

3.)  Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine markenrechtliche Abmahnung

Alleine die immensen Beträge, die bei einer markenrechtlichen Abmahnung im Raum stehen sollten dazu zwingen, ein entsprechendes Schreiben ernst zu nehmen. Zentraler Anknüpfungspunkt für eine Verteidigung ist dabei die eben schon genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Den meisten markenrechtlichen Abmahnungen liegt eine solche bereits in vorformulierter Form bei. Der Abgemahnte sollte sich aber davor hüten, die Unterlassungserklärung in dieser vorformulierten Form abzugeben, ohne zuvor einen auf dem Gebiet des Markenrechts fachkundigen Anwalt zu Rate gezogen zu haben. Zu groß ist unserer Auffassung nach ist die Gefahr, dass diese in ihrer vorgelegten Form ungünstige Klauseln enthalten, deren Folgen der Abgemahnte nicht richtig einzuschätzen vermag und die daher nicht ohne Weiteres unterzeichnet werden sollten. Evt. werden damit nämlich Ansprüche anerkannt, die evt. nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe bestehen.

So kann es im Einzelfall etwa lohnenswert sein zu prüfen, ob das fragliche Zeichen überhaupt markenfähig ist und daher entsprechende Ansprüche zu begründen vermag. Weiterhin ist auch zu klären, ob die Markenbenutzung überhaupt im geschäftlichen Verkehr erfolgte, da rein private Nutzung keine Rechtsverletzungen darstellen. Ferner sollte auch bzgl. der geltend gemachten Auskunftsansprüche sorgfältig gearbeitet werden, da diese nicht selten überhaupt erst Grundlage eines in der markenrechtlichen Abmahnung noch gar nicht bezifferten Schadensersatzanspruches sind.

Sollten Sie ebenfalls eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, so sollten Sie in jedem Falle einen auf dem Gebiet des Markenrechts erfahrenen Anwalt aufsuchen, um mit diesem über mögliche Lösungen Ihres Rechtsproblems zu sprechen. Gerne können Sie sich an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.

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