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Markenrecht, 5. Teil: MARKENÜBERWACHUNG

Von Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke
6.1.2011 | Ratgeber - Markenrecht | 557 Aufrufe
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Marke

Wenn Sie die „Ihre“ Marke gefunden haben, professionell soweit wie möglich recherchiert wurde, dass Sie damit bei Benutzung im geschäftlichen Verkehr keine fremden Rechte verletzen, die Marke angemeldet und eingetragen ist, sollten Sie eine fachanwaltliche Überwachung Ihrer Marke beauftragen. Das DPMA prüft spätere Markenanmeldungen NICHT dahingehend, ob diese ältere, also Ihre, Rechte verletzen.

Für die Überwachung Ihrer Marke sind Sie selbst verantwortlich, wenn Sie nicht riskieren möchten, dass der Schutzumfang Ihrer geschwächt wird. Bekannte Beispiele sind „Vaseline“ (RGZ 73, 229, 232) oder u.U. „Fön“ für Haartrockner: (vgl. http://www.autobild.de/klassik/artikel/bulli-namensrechte-1176137.html).

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Rechtsanwalt
Lars Jaeschke
Gießen

Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Medienrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht
 Pers. Direktanfrage 

Auf den Punkt gebracht bedeutet dies: Ob Dritte Ihre Marke oder eine verwechslungsrelevante Marke in ein Register eingetragen lassen merken Sie in der Regel nur, wenn Sie Ihre Marke überwachen lassen. Und nur wenn Sie von einem Eingriff in Ihre Markenrechte wissen, können Sie den Rechtsverletzer auch anwaltlich zur Unterlassung auffordern.

Ein versierter Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz verfügt über die Mittel, alle relevanten Marken- und Handelsregister für Sie daraufhin zu beobachten, ob Dritte ähnliche neue Marken oder Firmennamen anmelden und dadurch den Schutzumfang Ihrer Marke bzw. Ihres Namens schwächen.

In diesen Fällen ist dann entweder die streitige Verteidigung Ihrer Marke ggf. durch mehrere Instanzen oder die Verhandlung von Lizenz- und Abgrenzungsvereinbarungen angezeigt, je nachdem, was im Einzelfall angebracht erscheint.

Im Einzelnen werden unterschieden:

I. Markenregister-Überwachungen

Üblicherweise werden in die Überwachung identische und ähnliche Marken mit Bezug zu Deutschland einbezogen. Überwacht werden dabei das deutsche Markenregister beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) in München, das europäische Markenregister beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante sowie bei internationalen Marken die Registrierungen bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO - World Intellectual Property Organization) in Genf. Zudem können die Markenregister zahlreicher weiterer Länder überwacht werden, sofern dies im Einzelfall sinnvoll erscheint.

II. Firmennamen-Überwachungen

Sofern eine Firmennamen-Überwachung angezeigt ist, werden auch die Handelsregister in die Überwachung einbezogen. Dabei werden alle eingetragenen identischen und ähnlichen Firmennamen der deutschen Handelsregister überwacht.

Ein versierter Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz wertet alle eingehenden Kollisionshinweise aus und weist Sie auf mögliche Verletzungen Ihrer Rechte hin. Zudem erhalten Sie eine erste rechtliche Einschätzung und eine Handlungsempfehlung. Auf dieser Grundlage können Sie die unternehmerische Entscheidung treffen, ob gegen die Kollisionszeichen vorgegangen werden soll, also etwa Widerspruch gegen die Markeneintragung eingelegt werden, Klage erhoben oder in Abgrenzungsvereinbarungen eingetreten werden soll.

Tipp: Lesen Sie auch die Ratgeber-Folgen:

„Markenrecht, 1. Teil: Warum MARKENFINDUNG wichtig ist – oder würden Sie ein Auto kaufen, dessen Namen „kleines männliches Geschlechtsteil“  bedeutet ?“,

„Markenrecht, 2. Teil: MARKENRECHERCHE ist ein „Muss“ – denn schon aufgrund der bloßen Anmeldung einer verwechslungsrelevanten Marke können Sie abgemahnt werden (sog. „Erstbegehungsgefahr“)“,

„Markenrecht, 3. Teil: MARKENANMELDUNG – Wann die Anmeldung deutscher, EU- und/oder internationaler Marken sinnvoll ist“,

„Markenrecht, 4. Teil: MARKENVERWALTUNG.“

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