>Markenrecht - Markenname in Domain
quote:
Angenommen es gibt einen Markeninhaber der Marke ibäi. Könnte ich als Privatperson ohne Rechte an diesem Namen die Domain ibäi-recht.de o. ä. registrieren,
Es muß unterschieden werden zwischen dem Registrieren einer Domain, und der Benutzung der Domainbezeichung (inbesondere um darunter eine Homepage abrufbar zu machen).
Je boycotte Danone = Ich boykottiere Danone:
www.jeboycottedanone.com/
Tribunal de Grande Instance de Paris Ordonnance de référé du 23 avril 2001
Attendu que l’utilisation du terme "danone" dans le nom de domaine "Je boycotte Danone.com" enregistré par Olivier M. correspond cependant à une référence uniquement pour indiquer la destination du site polémique et ouvert à des pétitions de l’intéressé ; qu’associé au terme très explicite "jeboycotte", il ne peut conduire, dans l’esprit du public, à aucune confusion quant à l’origine du service affecté pour ce nom ; que l’enregistrement de la marque Danone ne peut faire obstacle à une telle référence ;
www.legalis.net/jurisprudence-decision.php3?id_article=343
( ... Der Gebrauch der Angabe 'danone' in der Domainbezeichung jeboycottedanone.com geschieht jedoch allein zum Bezug auf die Bestimmung der polemischen und für Petitionen interessierter Personen offenen Homepage. Und wegen der sehr deutlichen Verbindung zur Angabe 'jeboycotte' kann es im Verständnis der Öffentlichkeit zu keinerlei Fehlvorstellung hinsichtlich des Ursprungs der damit bezeichneten Dienstleistungen kommen; die Eintragung der Marke DANONE stellt kein Hindernis für eine solche Bezugnahme dar ... )
www.bayer-watch.de
Wir haben uns unter Androhung einer Strafe von 100.000 Mark freiwillig verpflichtet, den Namen nicht mehr zu verwenden und ihn auch nicht mehr zu nennen", sagt Philipp Mimkes von der CBG. Die hohen Verfahrenskosten hätte der Verein nicht tragen können.
taz, 16.7. 2001
Bayer würgt kritische Homepage ab
Konzerngegner dürfen nicht mehr unter www.bayer-watch informieren.
www.cbgnetwork.org/493.html oil-of-elf.de
Elf Oil steht gegen Greenpeace kein Unterlassungsanspruch dahin zu, unter der Internet-Domain „www.oil-of-elf.de" aufzutreten.
KAMMERGERICHT BERLIN - 5 U 101/01
Entscheidung vom 23. Oktober 2001 quote:
könnte ich von ibäi deshalb abgemahnt werden?
Du wirst auf jeden Fall rein vorsorglich erst mal abgemahnt werden, einfach um zu testen, ob Du Dir einen kostspieligen Rechtsstreit leisten kannst u. willst. Wenn es um Kennzeichenrechte geht, insbesonder um sehr (welt-)bekannte Kennzeichen, setzen Gerichte in der Regel sehr hohe Streitwerte ( 100.000 - 1.000.000 Euro) fest, an denen sich dann die Gerichts- und Rechtsverteidigungskosten orientieren. Und an diesen erfahrungsgemäß festgesetzten gerichtlichen Streitwerten orientieren sich dann die Gegenstandswerte außergerichtlicher (Abmahn-)Tätigkeiten ( 50.000 - 450.000), nach denen Anwälte ihre gesetzlichen (Mindest-)Gebühren (1.800 bis 10.000 Euro) in solchen Kennzeichenangelegenheiten bemessen.
Auf jeden Fall gilt das Gesetz. Das besagt, daß der Inhaber einer Marke nicht berechtigt ist, einem Dritten eine anständige Benutzung der Marke als Angabe über Eigenschaften und Bestimmung der eigenen Waren/Dienstleistungen zu untersagen, §
23 Markengesetz ( Mit § 23 wurde in Deutschland die -jedem EU-Staat aufgegebene- Umsetzung der EU-Markenrechtsrichtlinie in nationales Recht bewirkt:
quote:
ERSTE RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG)
Artikel 6
Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geographische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
Artikel 16
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 28. Dezember 1991 nachzukommen.
Wer Dienstleistungen wie z.B. den Betrieb einer Homepage mit Informationen zu rechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit
eBay anbietet, dem könnte vielleicht nicht untersagt werden, das Zeichen eBay als Angabe über Inhalt und Zweck der Homepage-Informationen zu benutzen; vielleicht auch nicht die Verwendung der inhalts- und bestimmungsbeschreibenden Domain ebay-recht.de
Es könnte vielleicht eine Rolle spielen, wie deutlich die Domain-Bezeichnung jeder Fehlvorstellung über die Herkunft bzw. Verantwortlichkeit der unter der Domain offerierten Dienste zuvorkommt.
eBay-recht.de könnte ja Verwirrung hinsichtlich der Herkunft/Verantwortlichkeit für damit bezeichnete Informations-Services stiften. ( Es genügt nicht, wenn dies erst aus der unter dieser Domain abrufbaren Homepage mehr oder weniger deutlich würde. )
M.
von Mirk am 17.01.2008 15:35
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