>Markenlogo verwenden
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ist es zulässig ein Markenlogo auf ein Teil anzubringen und dann zu verkaufen ???
Du möchtest wissen, ob Dir das jemand verbieten kann?
1. Wenn Du Dir aus den im Markenregister beim DPMA als Marke eingetragenen (Bild-)Zeichen aussuchst, und dieses Zeichen auf Waren anbringst, die den für diese Marke eingetragenen Waren/Dienstleistungen UNÄHNLICH sind, dann hätte jedenfalls der Inhaber der betreffenden Marke keine Handhabe gegen Deinen Weiterverkauf, selbst wenn er in gewerblichem Ausmaß stattfinden würde.
Und wenn Du nicht "im geschäftlichen Verkehr" gehandelt hast, können Verbotsansprüche ohnehin nicht auf Markenrechte gestützt werden.
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... und stelle die in eBay ein.
Möglicherweise könnte dies (schon) als "Markenzeichenbenutzung im geschäftlichen Verkehr" angesehen werden, selbst wenn keinerlei gewerbliche Tätigkeit damit verbunden wäre.
2. Anders sieht das aus, wenn das von Dir benutzte Markenzeichen eine "im Inland bekannte Marke" ist. Dann stehen dem Markeninhaber Verbotsrechte auch bei einer Benutzung für solche Waren zu, die seinen Markenwaren UNÄHNLICH sind - sofern dadurch in unlauterer Weise ohe Rechtfertigrund der Ruf, die Wertschätzun oder die Bekanntheit der Marke ausgebeutet/geschädigt würde.
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... und stelle die in Ebay ein.
Bei bekannten Marken haben Gerichte die Meinung vertreten, daß eine -ansonsten für Verbotsansprüche obligatorische -
markenmäßige Benutzung des Markenzeichens nicht nötig sei.
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Die Aufnäher darfst du ja auch gewerblich verkaufen.
Bei den Aufnähern handelt es sich um "Kennzeichnungsmittel" im Sinne von
§ 14 Absatz 4 MarkenG. Die dürfen nicht ( genehmigungsfrei ) vertrieben werden, "wenn die Gefahr besteht, daß die ... Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens ... untersagt wäre."
Genehmigungsfrei erlaubt wäre es dagegen, vom Markeninhaber ( oder mit dessen Zustimmung von Dritten ) verkaufte Original-Aufnäher nach Belieben weiterzuverkaufen,
§ 24 MarkenG.
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Nur nicht Matten, die nicht von BMW sind, mit aufgenähten BMW-Aufnähern.
Es wäre auch nicht zustimmungsfrei zulässig, Original-BMW-Markenmatten mit selbstaufgenähtem ( Original-)Markenaufnäher weiterzuverkaufen,
§ 24 MarkenG. Denn offensichtlich wäre die von BMW mit einem Markenzeichen versehene Original-Marken-Fußmatte "in ihrem Zustand verändert oder verschlechtert",
§ 24 MarkenG, wenn sie mit einem selbstangebrachten Aufnäher versehen wäre.
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habe ich noch einen KFZ-Logo Aufnäher (z.B der BMW Propeller), offiziell im Shop gekauft.
Das blauweiße Propellerzeichen allein dürfte nicht als Markenzeichen für BMW geschützt sein ... offensichtlich sind für BMW nur Zeichen als Marke eingetragent, die aus einem scharz/weißen Propellerzeichen in schwarzem Ring mit BMW-Schriftzug bestehen.
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Gibt es jetzt Probleme mit Markenrechtsverletzung und so ???
Der Europäische Gerichtshof hatte seine Entscheidung im Fall des Vertriebs von Fanschals mit dem ( markenrechtlich geschützten ) Vereinswappen des FC Arsenal durch einen freien, vereinsungebundenen Fanartikel-Verkäufer auf die Überlegung gestützt, daß es nicht ausreichend sei, wenn am Verkaufsstand mit einem Schild klar und deutlich darauf hingewiesen würde, daß es sich NICHT um offizielle Vereinsschals handele - weil nämlich dieser Hinweis nicht auf der Ware selbst angebracht sei.
In Deinem Fall würde der Markeninhaber also in jedem angezettelten Rechtsstreit unterliegen, wenn Du a) in Deinem eBay-Angebot überdeutlich darauf hinweist, daß es sich bei den Fußmatten um von Dir gefertigte handelt, bei dem VON DIR angebrachten Markenlogo um einen "von BMW erstandenen Original-Markenabzeichen-Aufnäher" und b) wenn Du auf Deinen Fußmatten einen Hinweis auf die "wahre" Herkunft der Fußmatten angebracht hast, sodaß ausgeschlossen wäre, daß Käufer den Markenlogo-Aufnäher als Hinweis auf die Verantwortlichkeit BMWs für Dein Fußmattenangebot ( bzw. ein Dir von BMW erteiltes Einverständnis mit dem Fußmatten-Angebot ) auffassen könnten.
M.
von Mirk am 13.07.2011 14:44
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