Marke für nicht gewerbliches Produkt schützen?

29. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
einKünstler
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Marke für nicht gewerbliches Produkt schützen?

Hallo,

ich bin freiberuflicher Künstler und möchte mehrere Kunstwerke unter einem Namen verkaufen (nicht mein Künstlername).

Meine Serie an Kunstwerken bildet zusammen eine Marke und soll eben auch einen Titel als ganzes bekommen.

Wenn ich nun fleissig diese Werke verkaufe und als Künstlernamen 'KünstlerXY' trage, meine Kunstwerke unter 'KunstwerkeXY' verkaufe, reicht es, wenn ich den Namen 'KunstwerkeXY' öffentlich im Geschäftsverkehr verwende um damit eine deutsche Marke zu bilden, oder muss ich es eintragen lassen?

Ich frage, da ich als freiberuflicher Künstler im steuerrechtlichen Sinne zwar Unternehmer, jedoch kein Gewerbetreibender bin.

-- Editiert einKünstler am 29.09.2014 15:49

Marke eintragen oder verletzt?

Marke eintragen oder verletzt?

Ein erfahrener Anwalt im Markenrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Markenrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
reicht es, wenn ich den Namen 'KunstwerkeXY' öffentlich im Geschäftsverkehr verwende um damit eine deutsche Marke zu bilden


Nein, dazu müßte der Begriff auch für diese Waren Verkehrsgeltung erlangt haben (also eine hinreichende Bekanntheit haben).

Die Frage, als was du steuerrechtlich giltst, ist für allgemeines Zivilrecht (und z.B. für TDG usw.) übrigens unbeachtlich.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 672x hilfreich)

quote:
reicht es, wenn ich den Namen 'KunstwerkeXY' öffentlich im Geschäftsverkehr verwende


Rechte aus einer Markenzeichenbenutzung entstehen erst bei nachgewiesener Verkehrsgeltung - in der Regel per Markt-Gutachten. Außerdem genügt nicht der Nachweis einer Bekanntheit, sondern eine Benutzung ALS MARKE müßte im Verkehr bekannt geworden sein.

Die Angabe "KunstwerkeXY" wäre in Bezug auf die Waren "Bilder, Skulpturen, ..." derart beschreibend, daß erst bei einem deutlich höheren Bekanntheitsgrad anzunehmen wäre, daß die Benutzung ALS MARKE Verkehrsgeltung erlangt hätte ( denn für gewöhnlich würde diese Bezeichnung wohl lediglich als Angabe darüber aufgefasst, daß es sich nicht um einen zerbeulten Eimer oder um einen Klacks Margarine handelt, sondern um ein Kunstwerk ).

RK

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.564 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen