Kommunen dürfen den Posten der Frauenbeauftragten nur für Frauen ausschreiben. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Gleichstellungsbeauftragte Frauen und Mädchen betreuen soll, die zu einer weiblichen Person leichter Zugang finden, urteilte am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Es wies damit die Diskriminierungsklage eines Mannes gegen die niedersächsische Stadt Nordhorn ab. (Az: 8 AZR 77/09)
Die Stadt hatte eine Gleichstellungsbeauftragte gesucht. Die Stellenanzeige richtete sich dabei allein an Frauen. Zu den beschriebenen Aufgaben gehörten Hilfen für Migrantinnen, die Unterstützung von Opfern der Frauendiskriminierung und weitere frauen- und mädchenspezifische Themen. Auf die Stelle bewarb sich ein männlicher Diplomkaufmann und Diplomvolkswirt, der zuvor mehr als zwei Jahre lang im Rahmen einer Betriebsratstätigkeit als stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter gearbeitet hatte. Die Stadt wies die Bewerbung mit dem Hinweis ab, nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung sei die Stelle mit einer Frau zu besetzen.
Mit seiner Klage verlangte der Mann eine Entschädigung wegen Geschlechterdiskriminierung. Damit hatte er jedoch durch alle Instanzen keinen Erfolg. Das weibliche Geschlecht sei eine "wesentliche und entscheidende Anforderung" für die beschriebene Stelle, erklärte das BAG. Die unterschiedliche Behandlung der Geschlechter sei daher zulässig.
18. März 2010 - 16.19 Uhr
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