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Mangelhafte Hüftprothesen DePuy-Implantate

Von Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht und Medizinrecht Kornelia Punk
27.4.2011 | Ratgeber - Arzthaftungsrecht | 4346 Aufrufe
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Hüftprothese, DePuy

(DePuy ASR™ XL Hüftpfannensystems und des DePuy ASR™ Hip Hüft-Oberflächenersatzsystems)

Die Firma  DePuy, eine Tochter des amerikanischen Weltkonzerns Johnson & Johnson, hat das Model der Hüftprothese „SR™ XL Hüftpfannensystems und des DePuy ASR™ Hip Hüft-Oberflächenersatzsystems“ gemäß Information des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vom 13.9.2010  vom Markt genommen nachdem bereits nach Information vom 8.1.2009 ein Rückruf des zementfreien Hüftschaftes erfolgte und schon 2008 Probleme in den USA bekannt waren.  

Die DePuy-Prothese als sogenannte Oberflächenersatzprothese benötigt keinen Schaft, die Operation und der Eingriff sollten nach Werbung der Hersteller innovativ sein. Große Gleitflächen aus Metall sollen die Last auf das neue Gelenk mindern und den Knochen des Oberschenkels schonen.

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In Deutschland  wurden in 157 Kliniken 5500 der DePuy Implantate eingesetzt, weltweit sind es Tausende.

Das künstliche Hüftgelenk hatte kurze Zeit nach der Implantation aber bei vielen Menschen weltweit Mängel gezeigt. In anderen Ländern werden in Prothesenregistern diese Beanstandungen aufgelistet und verfolgt, so dass ein transparenter Überblick über die Komplikationsrate möglich ist. Zum Ende letzten Jahres konnte die Herstellerfirma diese erheblichen Mängel an dem Produkt nicht mehr ignorieren. Die DePuy-Gelenke weisen einen höheren Metallabrieb auf, kleine Metallteilchen können Entzündungen auslösen, der Knochen droht zu brechen. Durch den verursachten hohen und schnellen Verschleiß kann es zudem zu Fehlstellungen des Gelenks und zu Implantatlockerungen kommen. Zudem werden durch den Abrieb giftige Kobalt- und Chrom-Ionen freigesetzt, die die Gesundheit schädigen und allergische Reaktionen hervorrufen.

Die Folgen sind ständige Schmerzen, mangelnde Funtion und eine  zwingend notwendige und frühzeitige Operation zum Austausch des Gelenkes. Tausende Prothesen wurden bereits wieder entfernt, vielen Patientin droht ein ähnliches Schicksal, eine engmaschige medizinische Überwachung ist zwingend notwendig. 

Generell gilt, dass die künstlichen Gelenke nicht ewig halten. Maximal drei Eingriffe dieser Art verträgt der menschliche Knochen. Insbesondere jüngeren Patienten droht durch die notwendige vorzeitige Revision der komplette Verlust der Gehfähigkeit.

Die Firma DePuy geht zwischenzeitlich offensiv mit der Frage von Regressansprüchen um und hat auch in Deutschland eine Hotline eingerichtet  und Ansprechpartner zur Anmeldung von Ansprüchen benannt.

Betroffene Patienten sollten, insbesondere wenn Beschwerden aufgetreten sind, durch einen spezialisierten Anwalt die Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen überprüfen zu lassen.  Sollten die fraglichen Hüftgelenksprothesen verwandt worden sein, kommen  Ansprüche gegenüber dem Hersteller aus Produkthaftung und bzw. oder dem operierenden Ärzten und dem Krankhaus wegen fehlerhafter Durchführung der Operationen und Verletzung des Behandlungsvertrages in Betracht. Die Ansprüche, auch in Zukunft liegende Ansprüche, verjähren drei Jahre nach Kenntniserlangung der Schädigung zum Ende des Kalenderjahres.

Wir helfen Ihnen, als Betroffenem Ihre Ansprüche zu klären und geltend zu machen und besprechen zuvor die Kostenfrage und Herangehensweise, Schritt für Schritt mit Kompetenz und Erfahrung.

Rechtsanwältin Kornelia Punk
Fachanwältin für Arbeitsrecht und Medizinrecht

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