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Mangelhafte Brustimplantate: Wer trägt die Kosten?

Von Rechtsanwalt Guido C. Bischof
28.1.2012 | Ratgeber - Recht | 323 Aufrufe
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PIP, Brustimplantat, Kosten, Schmerzensgeld, Schadensersatz

Bundesinstitut empfiehlt Operation, Betroffene stehen vor hohen Kosten

Bereits seit einiger Zeit gibt es Berichte, über mangelhafte Brustimplantate der Hersteller Poly Implant Prothese (PIP) und Rofil Medical Nederland BV. Aufgrund des hohen Risikos einer gesundheitsgefährdenden Rissbildung waren Vertrieb und Verwendung von PIP-Brustimplantaten bereits im April 2010 europaweit untersagt worden.

Dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) liegen Informationen vor, dass mögliche Gesundheitsrisiken durch vermehrt ausgetretenes Silikon auch dann entstehen können, wenn keine Rissbildung vorliegt.

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Guido C. Bischof
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Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) empfiehlt, die entsprechenden Implantate entfernen zu lassen.

Zahlt die Krankenkasse?

Die Betroffenen sind nun nicht nur in der misslichen Lage, Geld und Mühe für eine mißlungene OP aufgewandt zu haben. Sie stehen auch vor der Situation, sich die Implantate wieder entfernen lassen zu müssen. Hier stellt sich die Frage, wer hierfür die Kosten trägt.

Sofern die Implantate aus medizinischen Gründen eingesetzt wurden, muss die jeweilige Krankenkasse auch die Kosten der Entfernung des alten Implantats tragen, ggf. auch die Kosten für neue Implantate.

Ungünstiger für die Patientinnen ist die Situation jedoch, wenn die ursprüngliche Brust-OP aus kosmetischen Gründen erfolgte.

§ 52 SGB 5 regelt in diesen Fällen, dass die Krankenkassen die Patientinnen "in angemessener Höhe" an den Kosten zu beteiligen haben. Was eine "angemessene Höhe"  der Kostenbeteiligung ist, kommt auf den Einzelfall an. Der Spitzenverband der Krankenkassen hält 50% der Kosten der Operation für angemessen. Dabei ist jedoch auch die individuelle Situation, insbesondere die Einkommenssituation der Betroffenen zu berücksichtigen. Die Zuzahlung darf dann die sog. "Belastungsgrenze" nicht überschreiten.  Diese hängt unter anderem vom Jahres-Bruttoeinkommen ab und beträgt zwischen einem und sieben Prozent der Jahresbruttoeinkünfte.

Gibt es einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld?

Daneben stellt sich die Frage, ob die Betroffenen Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen können.

Der Hersteller der Implantate, das französische Unternehmen PIP, ist jedoch seit dem Jahr 2010 insolvent. Auch wenn entsprechende Ansprüchen bestünden, dürften sie sich daher effektiv nicht mehr durchsetzen lassen.

Ein Anspruch gegen die Ärzte oder Kliniken, die die Implantate einsetzten, dürfte nicht bestehen. Dazu müssten diese die Implantate eingesetzt haben, obwohl sie wussten, dass die Implantate mangelhaft waren. Hiervon wird man höchstens in Ausnahmefällen ausgehen können.

In Zweifelsfällen, sei es bei der Kostenbeteiligung bei der OP, oder bei dem Verdacht auf einen Behandlungsfehler, sollten sich Betroffene anwaltlich beraten lassen.

Guido C. Bischof
Rechtsanwalt

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44575 Castrop-Rauxel

Tel. 02305 - 590 77 57
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