Mangel nach Auszug

6. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
Unke
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Mangel nach Auszug

Hallo zusammen,

ich bin letzten Freitag aus meiner Wohnung ausgezogen. Eine Abnahme wurde von der Vermieterin gemacht, allerdings nur mündlich "festgehalten".
Am gleichen Tag noch ist ihre Tochter in die Wohnung eingezogen.

Heute kommt von ihr eine SMS, die Herdplatte wäre gesprungen und hätte Risse. Auf meine Rückfrage schickte sie mir auch Bilder, auf denen die Risse deutlich zu sehen sind.
Ich bin mir absolut sicher das die bei meinem Auszug noch nicht vorhanden waren.
Als Zeugin habe ich leider nur meine Freundin und es steht Aussage gegen Aussage.

Dazu kommt das sie die Kaution noch nicht überwiesen hat.

Kann mir hier jemand bitte weiterhelfen, bzw. hat jemand Erfahrung in dem Bereich?

Im Nachhinein ist man natürlich immer schlauer und sollte Übergaben immer schriftlich protokollieren...


Vielen Dank im Vorraus!

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Unke):
Als Zeugin habe ich leider nur meine Freundin und es steht Aussage gegen Aussage.
Tochter der Vermieterin gegen Freundin des Mieters. Beides weit weg von neutralen Zeugen.

Die Vermieterin muss den Mangel beweisen. Ohne Übergabeprotokoll ist das normalerweise nicht ganz so einfach, zumal der Mangel ja eigentlich offensichtlich gewesen sein müsste. Aber vielleicht gibt es ja noch Umzugshelfer auf der einen oder anderen Seite, die den Mangel oder den Nicht-Mangel bezeugen können. Wobei ich es nicht unbedingt abwegig finde, dass die Herdplatte dadurch gesprungen ist, dass da jemand beim Umzug hat was drauffallen lassen. Ob da Umzugshelfer wirklich neutrale Zeugen sind ...

Zitat (von Unke):
Kann mir hier jemand bitte weiterhelfen, bzw. hat jemand Erfahrung in dem Bereich?
Abwarten. Was sollst du sonst auch machen. Hast du eine Haftpflichtversicherung? Dann solltest du da mal anfragen, ob die einstehen würde.

PS: Wie alt war die Herplatte und wie hoch ist in etwa der Neupreis?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Unke
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Schonmal danke für die schnelle Antwort!

Es waren allgemein nur parteiische Personen ihrer bzw. meinerseits anwesend. Ihre Umzugshelfer kamen alle aus der Familie.

Den Herd hat sie gebraucht organisiert, den Neu- bzw. Kaufpreis kann ich leider nicht einschätzen.

Merke: Immer alles schriftlich festhalten :-/

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Mach dir keinen Kopf. Küchengeräte haben eine Nutzungsdauer von 5 bis 7 Jahren. Wenn das Ding eh schon gebraucht war, wird da wenig bis garnichts an Zeitwert herauskommen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Gibt (gab) es denn ein Übergabeprotokoll vom Einzug? Wenn das auch nur mündlich war, dürfte es dünn für den VM werden.

@ Baldwin : wie Kommst du auf die 7 Jahre?
Meine (zugegebenermaßen schweizer) Tabelle kommt auf 15 Jahre, was ich für einen Herd/ eine Herdplatte aber auch durchaus für realistisch halte.
http://www.tfj.ch/mietvertrag-wohnung-kostenlos/lebensdauertabelle.pdf

-- Editiert von Akkarin am 06.04.2017 18:58

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Hast du eine Haftpflichtversicherung? Dann solltest du da mal anfragen, ob die einstehen würde.


Würde fragen, ob die die Forderung prüfen und abwehren würde.
Die Tochter ist noch am selben Tag (31.03.) eingezogen und erst am 06.04. wird ein offensichtlicher Schaden am Kochfeld bemängelt?

Zitat (von Unke):
Den Herd hat sie gebraucht organisiert, den Neu- bzw. Kaufpreis kann ich leider nicht einschätzen.


Muss auch der nachweisen, der was haben möchte.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):


@ Baldwin : wie Kommst du auf die 7 Jahre?
Meine (zugegebenermaßen schweizer) Tabelle kommt auf 15 Jahre, was ich für einen Herd/ eine Herdplatte aber auch durchaus für realistisch halte.


Ich komme darauf aufgrund eines Urteils gegen meinen Freund einerseits, und aufgrund dieser Quelle zur Bestätigung:

http://www.hausjournal.net/nutzungsdauer-kuechengeraete

Da sind Herde mit 5 Jahren angegeben.

Halte ich das für realistisch - nein. Definitiv nicht.
Halte ich unsere Rechtssprechung für realistisch veranlagt? Neee :party: :party: :banana: :party:

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Unke
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten! Ich habe mir heute kurzfristig einen Termin beim Mieterbund geben lassen und halte euch bei Interesse gerne auf dem Laufenden!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Zitat (von Akkarin):


@ Baldwin : wie Kommst du auf die 7 Jahre?
Meine (zugegebenermaßen schweizer) Tabelle kommt auf 15 Jahre, was ich für einen Herd/ eine Herdplatte aber auch durchaus für realistisch halte.


Ich komme darauf aufgrund eines Urteils gegen meinen Freund einerseits, und aufgrund dieser Quelle zur Bestätigung:

http://www.hausjournal.net/nutzungsdauer-kuechengeraete

Da sind Herde mit 5 Jahren angegeben.

Halte ich das für realistisch - nein. Definitiv nicht.
Halte ich unsere Rechtssprechung für realistisch veranlagt? Neee :party: :party: :banana: :party:


In dem Artikel geht es aber nicht um die durchschnittliche Lebendauer, sondern um die steuerlichen AFA Werte.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):


In dem Artikel geht es aber nicht um die durchschnittliche Lebendauer, sondern um die steuerlichen AFA Werte.


Und worauf beruhen Afa-Werte deiner Ansicht nach? Darauf, dass der Staat den steuerzahlenden Vermieter ungemein steuerlich entlasten will? Oder auf Erfahrungswerten? Wenn du eine andere deutsche Tabelle findest, habe ich nichts dagegen. Ich halte 5 Jahre auch für unrealistisch. Aberf die Zahl ist zumindestens nach AFA belastbar.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Nein ich habe keine, daher benutze ich die Schweizer Tabelle.

Wir können uns aber gerne auf AFA einigen. Hätte aber zur Folge, dass Gebäude die älter sind als 1967 einen Zeitwert von null hätten, und alle Gegenstände unter 410 € eine Lebensdauer von null hätten.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Nein ich habe keine, daher benutze ich die Schweizer Tabelle.

Wir können uns aber gerne auf AFA einigen. Hätte aber zur Folge, dass Gebäude die älter sind als 1967 einen Zeitwert von null hätten, und alle Gegenstände unter 410 € eine Lebensdauer von null hätten.


Stimmt. Da gibt es aber dann Gottseidank die besondere Rechtsstellung von Altbauten einerseits, und den Grundsatz in der Rechtsprechung "kein Abzug neu für alt, wenn alt aber intakt" andererseits. Urteile erspare ich euch an dieser Stelle. Die habe ich oft genug gepostet.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Urteile erspare ich euch an dieser Stelle.

Sehr gut!

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Unke
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Update vom Mieterbund:

Die Vermieterin hat hier die Beweislast. Der Schaden ist definitiv so offensichtlich, das man ihn bei der Abnahme hätte sehen können/müssen.
Ich kann abstreiten das der Schaden durch mich entstanden ist, sollte aber zunächst die Füße still halten und abwarten was von Seiten der Vermieterin kommt.
Sie hat das Recht meine Kaution sechs Monate einzubehalten, müsste mir aber eine Frist setzen bevor sie den Schaden von meiner Kaution abrechnen darf.

Das ist der aktuelle Stand, zwei bis drei Wochen abwarten, Tee trinken und anschließend vorsichtig anfragen wie es mit meiner Kaution aussieht.

-- Editiert von Unke am 07.04.2017 15:27

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Unke):

Sie hat das Recht meine Kaution sechs Monate einzubehalten, müsste mir aber eine Frist setzen bevor sie den Schaden von meiner Kaution abrechnen darf.


Dieser Irrglaube ist einfach nicht auszurotten.

Lies dir §280 iVm 241, 249 durch, und du wirst feststellen, dass die angeblich erforderliche Frist ein Märchen ist.

-- Editiert von Baldwin123 am 07.04.2017 15:43

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Unke):
Das ist der aktuelle Stand, zwei bis drei Wochen abwarten, Tee trinken und anschließend vorsichtig anfragen wie es mit meiner Kaution aussieht.

Danke für's ze/BGB/548.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 548 BGB: Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts">§ 548 BGB</a>). Das heisst nicht, dass der Mieter dann automatisch ein Recht auf die Auszahlung der kompletten Kaution hat. Aber zumindest in einigen Fällen stehen seine Chancen dann besser.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):


Dieser Irrglaube ist einfach nicht auszurotten.

Lies dir §280 iVm 241, 249 durch, und du wirst feststellen, dass die angeblich erforderliche Frist ein Märchen ist.


-- Editiert von Baldwin123 am 07.04.2017 15:43

Koennen wir uns darauf einigen, dass du das ab sofort einfach als deine Meinung kennzeichnest?

Einigkeit wird es in der Frage ja nicht geben, aber dann sieht der Fragesteller, dass es in dem Punkt unterschiedliche Auffassungen gibt und wir zerreißen nicht jeden 3ten Thread mit der Frage, ob eine Frist erforderlich ist oder nicht?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):

Koennen wir uns darauf einigen, dass du das ab sofort einfach als deine Meinung kennzeichnest?


Nein. Weil es nicht meine Meinung ist, sondern die des BGH.

Eine Frist ist nur bei vertraglich geregelten Rückgabeleistungen (also Schönheitsreparaturen) erforderlich.

-- Editiert von Baldwin123 am 07.04.2017 17:07

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

@unke: Da du's nicht wissen kannst: Es gibt in letzter Zeit diverse, zum Teil ausufernde Threads zum Thema Schadensersatz. Ich würde dir empfehlen, alle diesbezüglichen Posts erstmal zu ignorieren und einfach abzuwarten. Du bist offenbar in einem Mieterverein. Kommt innerhalb der nächsten 6 Monate eine Forderung der Vermieterin oder eine Kautionsabrechnung mit einem entsprechenden Abzug, so gehtst du damit halt wieder zum Mieterverein und lässt dich beraten.

Kommt innerhalb der nächsten 6 Monate nichts, so forderst du am besten nachweisbar und unter Fristsetzung von vielleicht 14 Tagen eine Kautionsabrechnung und die Auszahlung der Kaution. Je nachdem was dann passiert, kannst du dich wieder beraten lassen.

Aus Interesse eine Nachfrage: Ist im Mitgliedsbeitrag eine Rechtschutzversicherung dabei? Und wenn ja, warst du vor die Vorfall schon Mitglied, sodass diese Rechtschutzversicherung auch greift? Dann könntest du das ganze Geschehen nämlich halbwegs gelassen sehen, weil zumindest Gerichts- und Rechtsanwaltskosten kein Thema sein würden.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Zitat (von Akkarin):

Koennen wir uns darauf einigen, dass du das ab sofort einfach als deine Meinung kennzeichnest?


Nein. Weil es nicht meine Meinung ist, sondern die des BGH.

-- Editiert von Baldwin123 am 07.04.2017 17:07


Dann schreib halt, dass du glaubst, dass der BGH das meint, Jegliche Diskussion mit dir ist eh müßig.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Unke
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Aus Interesse eine Nachfrage: Ist im Mitgliedsbeitrag eine Rechtschutzversicherung dabei? Und wenn ja, warst du vor die Vorfall schon Mitglied, sodass diese Rechtschutzversicherung auch greift? Dann könntest du das ganze Geschehen nämlich halbwegs gelassen sehen, weil zumindest Gerichts- und Rechtsanwaltskosten kein Thema sein würden.


Eine Rechtschutzversicherung greift erst wenn der Vorfall sich nach drei Monaten Mitgliedschaft ereignet (Warteliste). Ich habe mich erst heute für genau den Fall angemeldet.

Zitat (von Baldwin123):

Eine Frist ist nur bei vertraglich geregelten Rückgabeleistungen (also Schönheitsreparaturen) erforderlich.


Meinst du die Passage: "Der Untermieter hat die notwendigen Schönheitsreperaturen entsprechend den Regelungen des Hauptmietvertrags ordnungsgemäß zu erledigen?"

-- Editiert von Unke am 07.04.2017 20:27

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Unke):


Zitat (von Baldwin123):

Eine Frist ist nur bei vertraglich geregelten Rückgabeleistungen (also Schönheitsreparaturen) erforderlich.


Meinst du die Passage: "Der Untermieter hat die notwendigen Schönheitsreperaturen entsprechend den Regelungen des Hauptmietvertrags ordnungsgemäß zu erledigen?"

-- Editiert von Unke am 07.04.2017 20:27


Es gibt keine Unterscheidung zwischen Schönheitsreparaturen und allgemeinen schuldrechtlichen Pflichten
( Baldwin und Banane werden zwar was anderes behaupten, aber das ist egal)
Geh deinen Weg mit Hilfe des Mieterbundes und so wie cauchy gesagt hat. Solange der Vm von dir nicht sehr konkret verlangt, dass und das zu tun ist der rest egal.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von Unke):
Heute kommt von ihr eine SMS, die Herdplatte wäre gesprungen und hätte Risse. Auf meine Rückfrage schickte sie mir auch Bilder, auf denen die Risse deutlich zu sehen sind.


Gab es denn auch eine Forderung dazu oder quasi nur diese "Information" ?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Zitat (von Unke):


Zitat (von Baldwin123):

Eine Frist ist nur bei vertraglich geregelten Rückgabeleistungen (also Schönheitsreparaturen) erforderlich.


Meinst du die Passage: "Der Untermieter hat die notwendigen Schönheitsreperaturen entsprechend den Regelungen des Hauptmietvertrags ordnungsgemäß zu erledigen?"

-- Editiert von Unke am 07.04.2017 20:27


Es gibt keine Unterscheidung zwischen Schönheitsreparaturen und allgemeinen schuldrechtlichen Pflichten
( Baldwin und Banane werden zwar was anderes behaupten, aber das ist egal)


Das ist natürlich so nicht korrekt. Es gibt durchaus einen Unterschied zwischen Leistungspflichten und Schutzpflichten. Auch wenn akkarin das jetzt sicherlich bestreiten wird.

Vom Mieter vertraglich durchzuführende Schönheitsreparaturen sind Leistungspflichten. Die Mietsache nicht zu beschädigen ist eine Schutzpflicht.
Das hat der BGH auch genau so entschieden. Und damit akkarin zufrieden ist: Das ist eine Tatsache, nur nicht die Meinung von akkarin.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Zitat (von Unke):
Heute kommt von ihr eine SMS, die Herdplatte wäre gesprungen und hätte Risse. Auf meine Rückfrage schickte sie mir auch Bilder, auf denen die Risse deutlich zu sehen sind.


Gab es denn auch eine Forderung dazu oder quasi nur diese "Information" ?


Und wie genau sah die Rückfrage aus?

Eine Kommunikation über SMS ist im übrigen vor Gericht nicht belastbar. Man sollte das im zweifel mit der guten alten Post erledigen, wenn da noch mehr nachkommt.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Eine Kommunikation über SMS ist im übrigen vor Gericht nicht belastbar.

Das ist schlicht falsch. Die kann sogar sehr belastbar sein, wenn der Richter das so entscheidet.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Baldwin123):
Eine Kommunikation über SMS ist im übrigen vor Gericht nicht belastbar.

Das ist schlicht falsch. Die kann sogar sehr belastbar sein, wenn der Richter das so entscheidet.


Sicherlich. Ein Richter kann auch entscheiden, dass Rauchzeichen belastbar sind. Oder die gute alte Brieftaube. Oder Flaschenpost. Verlassen würde ich mich nur nicht drauf :devil:

-- Editiert von Baldwin123 am 08.04.2017 22:29

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Meine Frage ging eigentlich in die Richtung, dass wenn nur mitgeteilt wurde, dass da was kaputt ist und keine FOrderung dazu gestellt wurde, evtl. nach 6 Monaten die Sache erledigt ist ??

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Meine Frage ging eigentlich in die Richtung, dass wenn nur mitgeteilt wurde, dass da was kaputt ist und keine FOrderung dazu gestellt wurde, evtl. nach 6 Monaten die Sache erledigt ist ??


Sehr optimistisch. Aber ok.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.369 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen