Mangel Klimaanlage bei Privatverkauf- Rechtslage?
Hallo,
ich habe gerade mein Auto von Privat an Privat verkauft. Probefahrt war am Vortag. Einige Stunden anch Übergabe der Schlüssel etc. rief der Käufer an und berichtete einen Mangel an der Klimaanlage- sie scheint nicht zu kühlen bzw. zu funktionieren. Hierüber gäbe es auch einen Hinweis vom letzten Check-Bericht (daran kann ich mich nicht erinnern, aber es scheint schriftlich festgehalten in den Unterlagen zu sein, die dem käufer übergeben wurden).
Der Käufer sagte am Telefon, er hätte sich bereits bei der Probefahrt gewundert, das die Klimaanlage keinen Effekt zeigte, hat aber diesbezüglich zu dem oder einem anderen Zeitpunkt VOR der Vertragsunterzeichnung nichts gesagt.
Jetzt stellt sich die Frage, ob ich als Verkäufer nachbessern muss, weil ich das Auto nach meinem Empfinden als Mägelfrei bezeichnet habe. Im Vertrag wird die Sachmängelhaftng sowie jegliche Gewährleistung oder Garantie ausgeschlossen, wobei der Ausschluss nicht im Falle des Vorsatzes gilt, der mir aufgrund des (scheinbar) schriftlich vorliegenden Mangelhinweis aus dem Check-Bericht ja durchaus vorgeworfen werden könnte.
Da ich mich nicht um die Reparaturen und Checks gekümmert habe, sondern mein Großvater, habe ich mir die Check-Berichte nicht durchgelesen, sondern darauf vertraut, dass alles OK ist oder mir andernfalls ein Hinweis darauf gegeben wird.
Zudem basierte der VK-Preis auf einer Schwacke-Bewertung für das Modell OHNE Klimaanlage, so dass der Preis nciht überzogen sien kann.
Wie ist nun die Lage? Wäre für fundierte Hinweise dankbar.
-----------------
""
von ratsuchende123123 am 17.05.2011 10:56
Status: Frischling (2 Beiträge)
Userwertung:
0,0
(von 0 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden
>Mangel Klimaanlage bei Privatverkauf- Rechtslage?
quote:
Arglistige Täuschung liegt in dem von Ihnen geschilderten Fall nicht vor.
Das kannst du doch sicher auch Begründen?
Die große Frage ist, ob überhaupt eine Klimaanlage oder eine funktionierende Klimaanlage vertraglich vereinbart war.
Dazu müsste man den genauen Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen kennen,um dies zu beurteilen.
Sofern ein Hinweis darauf in einem der Check-Berichte steht, handelt es sich um einen Mangel der bekannt war.
Das man sich die Check-Berichte des eigenen KfZ nicht durchliest dürfte von so manchem Richter als lebensfern eingestuft werden. Sprich unglaubwürdig, einen Schutzbehauptung.
Um mit den schlechten Erfolgsaussichten - hiergegen anzugehen, sollte man schon eine sehr großzügige Rechtsschutzversicherung haben.
Insofern sollte man sich unter wirtschaftlichen Aspekten überlegen, ob eine Minderung, Reparatur oder Rücknahme nicht preisweter wäre.
-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
von Harry van Sell am 19.05.2011 22:40
Status: Tao (17168 Beiträge)
Userwertung:
2,9
(von 507 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden