Mandatsübertragung Informationspflicht des Anwaltes

3. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
carioca
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 8x hilfreich)
Mandatsübertragung Informationspflicht des Anwaltes

Hallo Leute, habe da mal ne Frage, ein Anwalt übernimmt ein Mandat, wenn die Gegenseite diese Beauftragung einsehen möchte, reicht es dann aus, das der Anwalt schriftlich versichert die Übertragung zu haben oder ist der Anwalt auch verpflichtet wenn die Gegenpartei das verlangt das Orginal der Übertragung als Kopie zu übermitteln

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Zunächst hat der Mandant den Anwalt bevollmächtigt. Die Vollmacht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Dann kann der Anwalt tätig werden. Es steht der Gegenseite frei, trotz der Mandatierung direkt mit dem Mandanten zu kommunizieren. Ob der das dann an seinen Anwalt weiter gibt, das ist dessen Angelegenheit. Fremde Vertragsverhältnisse zu überprüfen, sorry, das ist nicht vorgesehen. Und das ist auch gut so.

wirdwerden

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Wenn von der Gegenpartei die Bevollmächtigung angzweifelt wird, hat der Anwalt auf entsprechende Verlangen das Original der Bevollmächtigung zu übersenden.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Oder man schreibt weiter direkt an die Gegenseite. Wo ist das Problem?

wirdwerden

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#4
 Von 
carioca
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 8x hilfreich)

Es geht darum, der Gegneranwalt versichert zwar die Bevollmächtigung weigert sich aber die Bevollmächtigung in Copie mir zukommen lassen, ist er verpflichtet und wenn ja nach welcher Regel, Gesetz ?

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

wenn der Anwalt irgendwelche Ansprüche erhebt, kann man diese gem. § 174 BGB unverzüglich zurück weist, es sei denn die Bevollmächtigung war schon bekannt.

Zitat:
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.


-- Editiert von Spezi-2 am 18.02.2017 11:17

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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