>Mandatskuendigung durch Anwalt
Hallo Martin,
ich habe Dir mal den Passus zum Umgang mit Handakten nach Mandatsbeendigung aus dem Buch von Ch. Hamm "Der Anwaltsvertrag" reinkopiert.
26 Hamm
VII. Zurückbehaltungsrecht an HandaktenDer Anwalt hat die gesetzliche Pflicht, für jeden Mandanten eine Handakte anzulegen
(§ 50 I BRAO, zur Definition der Handakte vgl. § 50 IV, V BRAO) und gemäß
§ 50 II BRAO bis zu 5 Jahren nach dem Mandatsende aufzubewahren.
Der Mandant kann seinerseits nach
§ 667 BGB die Herausgabe der Handakte verlangen. Auf dieses Recht ist vor allem der „schlampige“ Mandant, der sich von den Unterlagen des Anwalts keine Kopien gefertigt oder diese nicht aufbewahrt hat, angewiesen.
Die Frage der Herausgabe von Handakten spielt vor allem bei Anwaltswechsel eine Rolle.
Nach § 50 III BRAO hat der Rechtsanwalt ein Zurückbehaltungsrecht an den
Handakten wegen rückständiger Gebühren und Auslagen in derselben Sache (wegen
Gebührenschulden in anderen Sachen ergibt sich das Zurückbehaltungsrecht aus § 273
BGB).
Die Zurückbehaltung der Handakten ist jedoch ausgeschlossen, soweit dies
nach den Umständen unangemessen ist (für
§ 273 BGB ergibt sich dies aus der Formulierung: „sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt ...“). Da die unberechtigte Verweigerung der Honorarzahlung eine erhebliche Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages durch den Mandanten bedeutet, widerspricht es dem gesetzlich postulierten Zurückbehaltungsrecht des Anwalts nicht, wenn dies zu unangenehmen Folgen für den Mandanten führt.
Die Zurückbehaltung von Handakten ist jedoch dann unangemessen, wenn der
Schaden des Mandanten und das Interesse des Anwalts nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehen, so z. B.
– bei drohender Verjährung der Forderung des Mandanten gegenüber einem Dritten,
wenn dieser Anspruch ohne Zuziehung der Handakte nicht geltend gemacht
werden kann. Hier genügt allerdings die gezielte Aushändigung von Unterlagen;
– wenn der Inhalt der Handakte (z. B. Titel, Sparbücher etc.) erst die Bezahlung der
Forderung ermöglicht;
– wenn die Zurückbehaltung von Titeln (z. B. Unterhaltstitel) akute Not des Mandanten
herbeiführt.
Es ist aber zu beachten, dass durch das Zurückbehaltungsrecht des Anwalts das Einsichtsrecht des Mandanten in die Handakten gem. §§
810,
811 BGB nicht ausgeschlossen ist (Borgmann/Haug, S. 154).
Danach ergibt sich, daß Du -sobald Du die Rechnung der "alten" Anwältin gezahlt hast, sehr wohl das Recht auf die Handakte hast (hier Kopien der Schriftsätze und von Dir eingereichte Originale im Original zurück).
Das beste ist immer, wenn sich der neue Anwalt mit dem Anliegen "Handakte" direkt an die vorvertretene Kanzlei wendet. Damit habe ich die besten Erfahrungen gemacht.
Viel Glück
von guest123-12 am 13.11.2004 20:01
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