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Mandanten und Anwälte können künftig Erfolgshonorare vereinbaren

AFP VOM 27.6.2008 | Nachrichten - Nachrichten | 3440 Aufrufe
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Anwälte, Erfolgshonorar, Mandanten

Ausnahmeregel bei teuren Prozessen mit hohem Risiko vorteilhaft

Rechtsanwälte und ihre Mandanten können ab dem 1. Juli Honorare abhängig vom Erfolg vereinbaren. Diese Ausnahme von starren Regelsätzen wird vor allem jene freuen, die etwa im Streit um ein Erbe, um Schmerzensgeld nach Unfällen oder um Schadenersatz für Baumängel den Gang vor Gericht wegen des ungewissen Ausgangs und hoher Prozesskosten scheuen. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) setzt mit der Novelle eine Forderung des Bundesverfassungsgericht um. Laut Gericht beträgt das Volumen der aus Scheu vor finanziellen Risiken nicht geführten Prozesse geschätzte zwei bis sechs Milliarden Euro.

WIE WERDEN ANWÄLTE HONORIERT? In der Regel werden Anwälte nach gesetzlich festgelegten Gebührensätzen honoriert, die sich am jeweiligen Streitwert orientieren. Liegt dieser Wert etwa beim Streit um ein Erbe bei 100.000 Euro, muss der Mandant dem Anwalt bereits für den ersten Auftritt vor Gericht rund 4000 Euro zahlen. Werden solche Zivilprozesse über mehrere Instanzen geführt, summiert sich der Betrag schnell auf eine fünfstellige Summe. Wird das Verfahren verloren, muss der Kläger auch die Anwaltskosten der Gegenseite und die Gerichtskosten tragen.

WAS IST EIN ERFOLGSHONORAR? In riskanten Verfahren können Kläger nun mit ihrem Anwalt vereinbaren, dass er statt der gesetzlichen Gebühren im Fall des Erfolges eine bestimmte Summe bekommt oder bei Misserfolg weniger erhält - oder gar leer ausgeht.

WER DARF EIN ERFOLGSHONORAR VEREINBAREN? Das neue Gesetz beschreibt den Ausnahmefall von der weiterhin gültigen Honorierung nach festen Gebührensätzen. Die Novelle richtet sich Zypries zufolge nur an einen Mandanten, der in Anbetracht seiner "wirtschaftlichen Verhältnisse" und ohne Möglichkeit eines Erfolgshonorars "vernünftigerweise von der Rechtsverfolgung absehen würde". Auch mittellose Bürger mit Anspruch auf Prozesskostenhilfe können Erfolgshonorare vereinbaren und genießen dabei einen Sondervorteil: Diese Hilfe gewährt der Staat nur dann, wenn ein Gericht zuvor grundsätzlich die Erfolgsaussichten des anstehenden Rechtsstreits für einigermaßen realistisch erachtet hat. Solch ein Bewilligungsbescheid kann in Honorarverhandlungen mit dem Anwalt dann wie ein Joker wirken.

WORAUF MUSS EIN MANDANT ACHTEN? Damit ein Mandant bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht übervorteilt wird, muss der Anwalt eine Reihe von Aufklärungspflichten erfüllen: Er muss etwa die Vergütung angeben, die er ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangen könnte. Und er muss den Zuschlag beziffern, der im Erfolgsfall zusätzlich zu dieser Vergütung fällig wird.

LOHNT SICH EINE HONORARVEREINBARUNG IN ALLEN FÄLLEN? Bei geringen Streitwerten kann ein Erfolgshonorar teuer werden. Wird etwa um 10.000 Euro Schmerzensgeld gestritten, liegt der übliche Gebührensatz bei rund 1400 Euro je Rechtszug. Anwälte werden bei solchen Kleinbeträgen oftmals auf einen Risikozuschlag pochen. Dann kann schnell ein Drittel des erstrittenen Geldes oder mehr in den Taschen des Anwalts landen.

27. Juni 2008 - 11.30 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2008


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