Man kann seinen Unterhaltsanspruch auch „verspielen“ – verfestigte Lebensgemeinschaft
Von 27.6.2010 | Ratgeber - Familienrecht | 2195 Aufrufe Mehr zum Thema:Unterhalt, Lebensgemeinschaft
Hierzu verweise ich zuerst einmal auf § 1579 BGB: „Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit“
Im ersten Moment hört sich die Überschrift so an, als ob die Anwendung nur in Ausnahmefällen geschieht.
WEIT GEFEHLT!
§ 1579 Nr. 2 BGB regelt nämlich Folgendes: „...der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt“
Wieso ist so etwas geregelt und wann liegt eine verfestigte Lebensgemeinschaft vor?
a) Der Gesetzgeber will kein Fehlverhalten bestrafen, aber eine tatsächliche Veränderung berücksichtigt wissen. Die „Einstehungsgemeinschaft“ hat sich sozusagen verschoben.
b) Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt normalerweise – es ist immer auf den Einzelfall zu schauen! – vor, wenn über ein längeren Zeitraum hinweg ein gemeinsamer Haushalt geführt wird.
Viele denken sich und dachten sich: „Das kriegt doch niemand raus; wir haben ja unterschiedliche Wohnungen gemeldet!“
Doch wie nun auch obergerichtlich erneut entschieden wurde ist das Vorliegen einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ gerichtlich voll überprüfbar. Im genannten Fall lagen unterschiedliche Wohnungen vor, nichtsdestotrotz wurde vom Gericht eine „verfestigte Lebensgemeinschaft“ angenommen.
ALSO: AUFPASSEN!


