Makler muss den Versicherungsnehmer auf Ausschlussfristen hinweisen

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Makler muss den Versicherungsnehmer auf Ausschlussfristen hinweisen

Ein als Maurermeister tätiger Versicherungsnehmer besaß eine Unfallversicherung. Die hierfür vereinbarten Bedingungen sahen als Voraussetzung für eine Invaliditätsleistung vor, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht wird, sog. Ausschlussfrist (§ 7 I (1) AUB 1994).

Der Versicherungsnehmer hatte im August 2002 einen Motorradunfall. Er wandte sich anschließend an seinen Versicherungsmakler, der ihn bei der Geltendmachung seiner Ansprüche unterstützte. So erstellte der Makler die "Unfall-Schaden-Anzeige", legte sie dem Versicherungsnehmer zur Unterschrift vor und sandte sie sodann an den Versicherer. Die Versicherung sandte eine Kopie der Anzeige Ende August 2002 an den Versicherungsnehmer zurück und bat um Vervollständigung von Angaben und um Unterzeichnung. Dem kam der Versicherungsnehmer nicht nach. Der Makler erfuhr von diesem Schreiben erst 2004.

Innerhalb von einem Jahr bzw. 15 Monaten nach dem Unfall gab keiner der behandelnden Ärzte eine schriftliche Erklärung über eine unfallbedingte Invalidität des Versicherungsnehmers ab. In der zweiten Jahreshälfte 2004 wandte sich der Makler, nachdem er vom Versicherungsnehmer entsprechend informiert worden war, an die Versicherung. Diese verweigerte letztlich eine Leistung unter Hinweis darauf, eine Invalidität sei innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist nicht dargelegt worden.

Daraufhin verklagte der Versicherungsnehmer den Makler auf Zahlung der Versicherungsleistung, hier € 25.000. Die Klage wurde vom erstinstanzlichen Landgericht abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Versicherungsnehmers hat dieser eine Zahlung über die Hälfte zugesprochen bekommen. Zu Recht, meinte der Bundesgerichtshof (BGH):

Der BGH führte aus, der Makler habe die "Unfall-Schaden-Anzeige" für den Versicherungsnehmer bearbeitet und wegen der dortigen Angaben zu den Verletzungen des Klägers vom Eintritt einer Invalidität ausgehen müssen. Als Makler hatte er umfassende Pflichten und hätte den Versicherungsnehmer auf die Ausschlussfrist hinweisen müssen. Denn er war als Versicherungsmakler mit der Abwicklung von Schadensfällen gegenüber Versicherungen vertraut und deshalb auch besonders sachkundig im Hinblick auf den Inhalt der vereinbarten Versicherungsbedingungen. Daher kann von einem Makler ein Hinweis auf den drohenden Verlust des Versicherungsanspruchs wegen Nichteinhaltung einer Frist zur ärztlichen Feststellung und Geltendmachung einer eingetretenen Invalidität erwartet werden.

Der Versicherungsnehmer musste sich jedoch auf den Schadensersatz ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen, da er erst im Mai 2004 den Makler von der mangelnden Regulierung und der Nachfrage der Versicherung informiert habe.

(BGH, Urteil vom 16. Juli 2009, III ZR 21/09)