Mahnverfahren trotz Vergleich ?

29. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)
Mahnverfahren trotz Vergleich ?

Anwalt berät Mandant mit seinem Schuldner einen Vergleich abzuschließen, und verlangt hierfür Honorar.

Der Vergleich ist insofern untauglich, da diese nicht schriftlich somit nicht gegen
Schuldner vollstreckbar, sodass der Schuldner trotzdem nicht zahlt.

Daraufhin empfiehlt der Anwalt
ein Mahnverfahren.

Ist der Anwalt berechtigt
nach Vorliegen des Vollstreckungsbescheids nochmals Honorar zu verlangen ?


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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Der Vergleich ist insofern untauglich, da diese nicht schriftlich

Ist vielleicht eher gemeint, daß der Schuldner dem Vergleich doch nicht zugestimmt und deswegen nichts unterschrieben hat?

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Der Vergleich ist insofern untauglich, da diese nicht schriftlich somit nicht gegen
Schuldner vollstreckbar, sodass der Schuldner trotzdem nicht zahlt.


Auch ein Vergleich, der die Schriftform einhält, ist nicht vollstreckbar. Vollstreckbar ist nur ein Vergleich, der nicht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens protokolliert oder durch gerichtlichen Beschluss festgestellt wird, nur dann, wenn er von einem Notar erstellt wird und eine Vollstreckungsunterwerfung enthält.

Ist der Anwalt berechtigt
nach Vorliegen des Vollstreckungsbescheids nochmals Honorar zu verlangen ?


Ja, da es zwei verschiedene Angelegenheiten sind. Die Vergleichsgeschichte betrifft die außergerichtliche Vertretung. Das Mahnverfahren ist dann gerichtliche Vertretung.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

da es zwei verschiedene Angelegenheiten sind. Die Vergleichsgeschichte betrifft die außergerichtliche Vertretung. Das Mahnverfahren ist dann gerichtliche.

So gesehen ja.
Aber dass zusätzlich ein Mahnverfahren notwendig ist, besagt, dass der anwältliche mündliche "Vergleich" eine Luftnummer, womit der eigentliche Auftrag unerledigt geblieben ist.
Ein sofortiger Mahnantrag wäre eigentlich der richtige Weg gewesen. So gesehen ist der
Vergleich eine Fehlberatung.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

dass der anwältliche mündliche Vergleich eine Luftnummer,

Das weiß man ja erst hinterher. Grundsätzlich ist die Idee nicht verkehrt, mit dem Schuldner einen Vergleich der Form 'zahle 70% sofort, das ist für mich besser als in 2 Jahren nach Klage vielleicht 100% zu bekommen' auszuhandeln.

Wenn der Schuldner danach dann doch nicht zahlen will, ist das nicht die Schuld des Aushandelnden.

womit der eigentliche Auftrag unerledigt geblieben ist.

Was irrelevant ist, da der RA nicht den Erfolg schuldet. Hätte die Gegenseite einen Vergleich sofort abgelehnt, wäre der Auftrag 'Handeln Sie einen Vergleich aus' auch erfolglos geblieben, trotzdem hätte der RA einen Honoraranspruch.

Ein sofortiger Mahnantrag wäre eigentlich der richtige Weg gewesen.

Nicht unbedingt. Wie gesagt, manchem Gläubiger ist der Spatz in der Hand wichtiger als die Taube auf dem Dach. Hätte der Gläubiger in jedem Fall 100% sehen wollen, hätte er ja keinen Vergleich beauftragt.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

der anwältliche mündliche Vergleich eine Luftnummer.

> Weil nicht schriftlich, weshalb der Gegner
den Vergleich auch wie Luft betrachtet und entsprechend behandelt.
Mit diesem Ergebnis hätte der Anwalt im voraus wissen müssen, nicht erst hinterher. Schlußendlich verliert man auch 2 Jahre, das
zudem immer noch keinen Titel in der Hand zu bekommen.
Von einer guten Idee oder guten Ausgehandlung kann deshalb nicht die Rede sein, im Gegenteil, vielmehr wird runtergehandelt, dies wiederum für Anwalt eigene Arbeits-
erleichterung, aber Nachteil des Mandanten.











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#6
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Schlußendlich verliert man auch 2 Jahre

Es wurde 2 Jahre ein Vergleich ausgehandelt? Wieso hat der Mandant nicht auf Klage gedrängt?

für Anwalt eigene Arbeits-
erleichterung


Als ob es für den RA leichter ist, einen Vergleich auszuhandeln als einfach eine Klage einzureichen...

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

der anwältliche mündliche Vergleich eine Luftnummer.

> Weil nicht schriftlich, weshalb der Gegner
den Vergleich auch wie Luft betrachtet und entsprechend behandelt.


Zum einen sind auch mündliche Verträge bindend. Ein Vergleich ist nichts anderes als ein Vertrag. Wahrscheinlich wäre es auch nicht besser gelaufen, wenn man tatsächlich ein Schriftstück unterzeichnet hätte.

Mit diesem Ergebnis hätte der Anwalt im voraus wissen müssen, nicht erst hinterher.

Woher soll der RA dies bitte vorher wissen? Ich wüsste nicht das neuerdings eine juristische Ausbildung zum Gedankenlesen im Hinblick auf die Schuldner des eigenen Mandanten befähigt. :grins:

Mal ganz abgesehen davon, womit war der RA denn genau beauftragt? Üblicherweise kommt geht man ja zum RA und schildert seinen Fall. Dann wird es eine Erörterung geben, ob man noch einer außergerichtliche Durchsetzung versuchen soll. Wenn ja, dann wird erstmal ein Schreiben an den Schuldner geschickt in dem er zur Zahlung aufgefordert wird und wenn dann ein Brief in der Art und Weise zurückkommt 'Ich erkenne grundsätzlich an, habe aber nicht genug Geld um aufeinmal zu zahlen' oder 'Ich halte die Forderung zwar für unberechtigt, um das Ganze endgültig zu beenden und einen Rechtsstreit zu vermeiden, kann ich mir eine vergleichsweise Lösung vorstellen', dann denkt man über einen Vergleich nach.

Ist es in dem geschilderten Fall so oder so ähnlich geschehen, dann hat der Mandant den RA ja bereits mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung beauftrag und bereits dies ist gesondert zu vergüten. Unabhängig davon, ob es zu einem Vergleichsschluss kommt bzw. überhaupt ein Vergleich verhandelt wird.

Schlußendlich verliert man auch 2 Jahre, das
zudem immer noch keinen Titel in der Hand zu bekommen.


Daraus werde ich ehrlich gesagt nicht so ganz schlau. Wieso sind denn hier 2 Jahre verloren gegangen. Was hat sich denn so lange hingezogen?

Von einer guten Idee oder guten Ausgehandlung kann deshalb nicht die Rede sein, im Gegenteil, vielmehr wird runtergehandelt, dies wiederum für Anwalt eigene Arbeits-
erleichterung, aber Nachteil des Mandanten.


Was wurde denn hier bitte sehr runtergehandelt? Hierzu wurde ja noch gar nichts gesagt. Die Aushandlung eines Vergleichs ist im Übrigen nicht gleichzusetzen mit einer Arbeitserleichterung für den RA. Es muss auch kein Nachteil des Mandanten sein. Das ist doch mal wieder alles absolut Einzelfallabhängig. Auch hier kommt man mit Pauschalisierung nicht weiter.

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#8
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

Beim Vergleich muß Gläubiger abfedern, der
Schuldner ist eher bereit zu verhandeln.
Bei Klage dagegen verharren sich jede Partei meistens auf seinen Standpunkt, weil sowieso schon Richter bestellt ist.
Deshalb ist ein Vergleich für Anwälte einfachere Job als eine Klage. Deshalb sind
Richter und Anwälte so vergleichfreundlich sind.
Aber wozu Verträge und Vereinbarungen wenn hinterher durch Vergleich nochmals runter-
gehandelt werden ?


Warum es trotzdem 2 Jahre gedauert hat ?
Der Anwalt gibt dem Schuldner zuviel Zeit, weil er selbst weis dass eine Luftnummer nicht greift.
Zahlungstermin und nochmals Zahlungstermine, Stundung und nochmals Stundung, Ratenzahlung, die nicht eingehalten wurde....

Wieso soll Mandant dem Anwalt vorschlagen ?
Ist nicht der Anwalt der kompetente Berater ?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Also ehrlich gesagt, nachdem hier jetzt ein bisschen mehr geschrieben wurde (Zahlungstermin und nochmals Zahlungstermine, Stundung und nochmals Stundung, Ratenzahlung) scheint es ja wohl eher so gewesen zu sein, dass der Mandant den RA mit der außergerichtichen Beitreibung der Forderung beauftragt hat und im Rahmen dierser Beitreibung es wohl immer wieder Vertröstungen seitens des Schuldners gab.

Allein für diese Tätigkeit kann der RA eine außergerichtliche Geschäftsgebühr verlangen.

Im Übrigne ist der RA nicht dazu da seinem Mandaten sämtliche Entscheidungen abzunehmen. Der Mandant hätte sich ja auch mal räuspern können, wenn er die Nase voll hat und nicht mehr vertröstet werden will. Erteilt der Mandant dem RA keinen Klageauftrag oder Auftrag zur Einreichung eines Mahnbescheidsantrages, dann kann der RA auch nicht tätig werden.

Dass die 'Verzögerung' daran lag, dass RA Vergleich für eine Luftnummer hielt, halte ich für unwahrscheinlich. Zumal an keiner Stelle irgendwas davon gesagt wird, dass wirklich ein Vergleich abgeschlossen wurde. Ein bisschen mehr Sachverhalt wäre schon besser.

Ein Vergleich ist für RA im übrigen gerade in der hier weiter geschilderten Situation gar kein einfacher Job. Der RA muss ja den Schuldner immer wieder anschreiben, erinnern, prüfen ob Geld eingegangen ist, ggf. insoweit immer Rücksprache mit dem Mandanten halten. Da wäre es doch einfacher und man bekommt schneller sein Honorar und die Akte vom Tisch, wenn man Schuldner anschreibt, der will nicht und dann Mahn-/Klageverfahren. Insbesondere beim Mahnverfahren müssen ja nicht großartige Arbeitsleistungen erbracht werden.

Für Richter ist das ganze mit dem Vergleich ja eine andere Sache und ggf. für RAe sobald sie sich im Klageverfahren befinden auch. Die Richter ersparen sich ja mit dem Vergleich die Abfassung eines Urteils. Der RA im Klageverfahren ggf. die Abfassung weiterer umfangreicher Schriftsätze, für die er auch nicht mehr Geld bekommt, es sei denn man hat eine Zeithonorarvereinbarung getroffen. Aber in diesem Fall hat man aber auch keine 'Luftnummer' mehr. Schließlich wird der Vergleich dann protokolliert und dient auch als Vollstreckungstitel.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

Mandant kam erst zum Anwalt, weil er ohne Titel seine Forderung nicht durchsetzen konnte.
- Das ist doch das einzige Ziel.

> Man bestellt die Ware: Titel, bekommt nur einen Entwurf, für die Herstellung wird nochmals Rechnung gestellt.
Mit dem Entwurf allein ist noch keine vollständige Leistung erbracht.

Anders wenn der Anwalt ein Notar wäre, der auch beurkundet.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Mandant kam erst zum Anwalt, weil er ohne Titel seine Forderung nicht durchsetzen konnte.
- Das ist doch das einzige Ziel.


Soll das jetzt Sachverhaltsschilderung zum konkreten Fall sein oder eine allgemein aufgestellte Behauptung?

Im erstgenannten Fall frage ich mich, ob der Mandant konkret darauf hingewiesen hat, dass er nur schnell einen Titel haben will und gar keine außergerichtlichen Beitreibungsversuche mehr veranstaltet werden sollen. Oder ob es vielmehr so wie oftmals üblich abgelaufen ist, dass Mandant kam und den Sachverhalt wie folgt schilderte: Ich habe Forderung gegen X. Der zahlt nicht und hat auch auf meine Mahnungen vom ... nicht reagiert. In aller Regel schildert der RA dann kurz, was er vorschlägt hier zu machen und Mandant gibt dann das o.k. dazu. Im Übrigen ist unter Kostengesichtspunkten auch ein guter Vorschlag, dass man es erstmal mit einer Zahlungsaufforderung durch den RA versucht. Das weitere Vorgehen würde dann je nach Reaktion des Schuldners zwischen Mandanten und RA besprochen werden.

Im Übrigen ist es auch keinesfalls so, dass einziges Ziel bei einer Beauftragung eines RAes die Erlangung eines Vollstreckungstitels ist. In den meisten Fällen lautet das Ziel ja wohl eher, so schnell wie möglich auf kostengünstigem Wege an sein Geld zu kommen. Das muss nicht immer sofort das Klageverfahren sein. Wie gesagt lassen sich auch genug Schuldner durch ein RA-Schreiben beeindrucken.

Man bestellt die Ware: Titel, bekommt nur einen Entwurf, für die Herstellung wird nochmals Rechnung gestellt.
Mit dem Entwurf allein ist noch keine vollständige Leistung erbracht.


:???:

Was für einen Entwurf bekommt man denn?
Beim RA bestellt man zudem keine Waren sonder gibt eine Dienstleistung in Auftrag. Der RA schuldet im Übrigen auch keinen Erfolg. Hier liegt mal wieder eine Pauschalisierung vor, ohne konkrete Einzelheiten zu benennen. Was hat der Mandant denn konkret zum RA gesagt?

Anders wenn der Anwalt ein Notar wäre, der auch beurkundet.

Was aber voraussetzen würde, dass der Schuldner bereit ist sich beim Notar einzufinden und dort z.B. ein Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel zu unterzeichnen. Ohne die Mitwirkung des Schuldners hilft da auch ein Notar nicht weiter.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

Wenn im Endeffekt die kosten mehr sind als bei einer Klage, ist es keine gute Beratung für Mandant, sondern die scheibchenweise-
arbeit nur für Anwalt eigene Tasche gedacht.

Kunden wollen nichts anderes als gute effektive Ergebnisse, und kein Experimentieren auf ihre Kosten.
... Wie gesagt lassen sich auch genug Schuldner durch ein RA-Schreiben beeindrucken.
Da sollen die RA sich nicht überschätzen. Ohne Titel sind RA auch nur machtlose Schreiber.
Die Schuldner haben vielleicht Angst vor Klagesergebnis - also Titel, nicht aber vor RAs.

...Ohne die Mitwirkung des Schuldners hilft da auch ein Notar nicht weiter.
Gerade daran kann man erkennen, ob Schuldner bereit ist zu zahlen.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Da sollen die RA sich nicht überschätzen. Ohne Titel sind RA auch nur machtlose Schreiber.
Die Schuldner haben vielleicht Angst vor Klagesergebnis - also Titel, nicht aber vor RAs.


Dass der Schuldner Angst vor dem RA hat, habe ich auch nicht gesagt, sondern dass viele Schuldner sich durch RA-Schreiben beeindrucken lassen. So und was steht in aller Regel in einem Schreiben eines RAes: 'Wenn Sie nicht bis zum ... zahlen werde ich gerichtlich gegen Sie vorgehen.'

Und wenn diese Zahlungsaufforderung durch den RA mit oder ohne Drohung mit dem Gericht ausreicht und der Schuldner zahlt, dann ist es doch völlig egal, ob ein Titel vorliegt oder nicht. Der Gläubiger hat dann sein Geld bekommen und alles ist gut. Damit wären wir dann auch beim effektiven Ergebnis.

Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Ergebnis effektiv ist bzw. was der Mandant denn konkret will, wie immer vom Einzelfall ab. Aber das wird ja hier wie immer ignoriert und nur pauschalisiert.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

Wenn, wenn, wenn, also unbestimmtes Ergebnis.
Dann gehört auch zur Beratung: Was wenn nicht ?

1x Hilfreiche Antwort

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