Mahnung über fast vierfachen Rechnungsbetrag, Rechtens? Weitere Fragen

26. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
Jackie11
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 12x hilfreich)
Mahnung über fast vierfachen Rechnungsbetrag, Rechtens? Weitere Fragen

Hallo,

ich habe im Juli 2014, also vor fast einem Jahr, bei einem großen Sprudelhersteller Getränkesirups bestellt, für ca. 30 Euro Warenwert. Welche Zahlungsart ich gewählt habe weiß ich nicht mehr, ich denke aber Bankeinzug, die Lieferung kam prompt, und ich habe nie überprüft, ob der Betrag tatsächlich eingezogen wurde. Der Onlineshop des Herstellers ist leider derart schlecht, dass man die damals gewählte Zahlungsart nicht mehr sehen kann, auch in meinen gespeicherten Emails aus der Zeit findet sich nichts :(

Jedenfalls erhalte ich heute, fast ein Jahr später, eine Mahnung der Firma "Creditreform" über satte 108 Euro. Diese sind wie folgt aufgeschlüsselt:

15.07.2014 Warenlieferung(en) Vertragsdatum vor/am: 15.07.2014, 27,14 EUR
25.06.2015 Pauschale Post-/Telekommunikationsdienstl. nach Nr. 7002VV RVG gemäß §§ 280 , 286 BGB 11,70 EUR
25.06.2015 Mahnkosten des Gläubigers 10,00 EUR
25.06.2015 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300VV gemäß §§ 280 , 286 BGB 58,50 EUR
Gesamtsaldo 108,32 EUR

Das erscheint mir sehr hoch. Mal angenommen, ich hätte wirklich die Zahlung selbstverschuldet vergessen (was ich derzeit nicht glaube, aber ich muss das prüfen), sind diese extremen Kosten rechtmäßig?

Wenn ich tatsächlich per Bankeinzug bezahlt haben sollte (wie gesagt, zu lange her, ich weiß es einfach nicht mehr genau), ist es dann nicht in der Verantwortung des Händlers dafür zu sorgen, dass er seine Zahlung auch einzieht? Ich sehe zumindest derzeit keinen Buchungsposten in meinem Onlinebanking. In der Mail, die ich 2014 erhalten habe, steht jedenfalls:

"Der Rechnungsbetrag wird Ihrem Konto/Ihrer Kreditkarte jetzt belastet.
Bitte nutzen Sie die o. g. Auftragsnummer für alle Fragen zu Ihrer Bestellung.

Die Lieferung wird Sie innerhalb der nächsten 3-5 Werktage erreichen.
"

Aber wie gesagt, weder in Mail noch im Onlineshop Hinweise zur gewählten Zahlungsart.

Mich würde interessieren:
- darf die erste Mahnung (gabs nicht sowas wie Zahlungserinnerungen?) derart hoch sein?
- wie kann ich rechtssicher feststellen, ob die Mahung überhaupt gerechtfertigt ist?

Post vom Inkassobüro?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wenn man von der Mail ausgeht, war es offensichtlich eine Lastschrift. Ich würde hier einfach direkt an den Händler die Ursprungsrechnung bezahlen. Mit Verwendungszweck "Nur HF".
Dem Inkasso würde ich schreiben: "Wertes Inkasso. Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Trotz vereinbarter Zahlungsart Lastschrift kam es nie zu einem Abbuchungsversuch. Davon abgesehen stelle ich in Aussicht, sie wegen gewerblichen Betrugs anzuzeigen. Ich habe nie eine Mahnung erhalten. Wo kommen die 10€ Mahngebühren plötzlich her? Weitere Bettelbriefe werde ich nicht beantworten, einem gerichtlichen Mahnbescheid werde ich widersprechen."

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Bei den Gebühren trickst der Inkassoladen

Im Verzugsfall wären maximal 13,50 an Inkassokosten zu zahlen :
http://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulassig-oder-nicht-/
(linke Spalte)
Falls es sich um eine geplatzte Lastschrift handeln sollte fallen gerundet 5 € an Bankgebühren an
Siehe auch LG Potsdam, 05.09.2013 - 2 O 173/13
Dann noch ca 1 € an Zinsen dazurechnen und zweckgebunden überweisen ( HF 27,14, Verzugskosten 19,50)
Evtl ist es auch sinnvoll erst mal den Zustellungsnachweis der damals verschickten Ware einzufordern ?
Falls es zu keiner Abbuchung gekommen ist dann fallen sämtliche Kosten natürlich weg

-- Editiert von thehellion am 26.06.2015 08:30

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jackie11
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 12x hilfreich)

Danke für eure Beiträge, das gibt mir schonmal Mut :) Vorneweg, ich bezahle eigentlich immer meine Rechnungen, und am ärgerlichsten finde ich, dass sich der Soda-Hersteller so lange Zeit lässt, ich weiß halt heute echt nicht mehr was und wie ich vor einem Jahr bezahlt und bestellt habe. Daher bestell ich meistens per Bankeinzug, damit ich nicht vergessen kann, eine Rechnung zu bezahlen.

Was ich nicht explizit erwähnt habe: das ist die erste Meldung in der sache, die ich bekommen habe, vorher wusste ich von nichts, und dann natürlich gleich mit solch hohen Mahngebühren. Hätte der Soda-Hersteller nicht einfach mal zeitnah anfragen können? Die Sache wäre so leicht aus der WElt zu schaffen gewesen, aber egal.

Für mich geht es jetzt darum:
- wie finde ich schnellstmöglich heraus, wie ich damals bezahlt habe? Leider ist der Onlineshop grottenschlecht, man kann im Nachhinnein keine Zahlungsdetails mehr sehen, stand heute liefert der Shop nur noch per Paypal, aber wie es damals war, die AGB habe ich nicht mehr vorliegen.
- auf meinen Kontoauszügen sehe ich derzeit auch nichts, also kann man wohl davon ausgehen, dass der Shop wirklich vergessen hat, abzubuchen. Frage: muss ich darauf achten, wenn die nicht abbuchen? Wie gesagt, der Shop hat noch andere Mängel, wenn man beispielsweise sein Passwort vergessen hat, bekommt man esper Mail im Klartext zugesandt (Stichwort: nix mit Salted Hashes oder so...)
- Der Sodashop selbst spricht nicht mit mir, alle Anfragen soll ich doch ans Inkassobüro stellen. Aha, sehr vertrauenswerweckend und kundenfreundlcih :(

Soll ich mir gleich einen Anwalt nehmen? Oder wie würdet ihr vorgehen? Bin jetzt richtig verärgert wegen der Sache....

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Wie Du vorgehen sollst steht doch schon im von Post von mepeisen. Die Mail deutet auf Bankeinzug/Kreditkarte hin und wenn bei Dir keine fehlgeschlagene Abbuchung zu finden ist, dann gab es auch keine. Die haben es wohl verpennt und das ist alleine deren Problem.

Du kannst natürlich einen Anwalt nehmen, den Du aber auch selber bezahlen darfst.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Jackie11
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 12x hilfreich)

Hey,

ein Anwalt wäre nur das letzte Mittel der Wahl, mir geht es darum, dass dieses Inkassobüro schnell von den Forderungen zurücktritt, und mich nicht weiter belästigt.

Kann mein ursprünglicher Vertragspartner einfach so die Auskunft mir gegenüber verweigern und die Kommunikation nur über das Inkassobüro leiten? Erscheint mir reichlich unseriös und auch nicht rechtens....

Wer ist jetzt in der Beweispflicht? Wie würdet ihr an meiner STelle weiter vorgehen?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Chris_De
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)

Da ich mich derzeit in einer ähnlichen Situation befinde: darf der eigentliche Vertragspartner eigentlich ohne selbst aktiv werden, sofort ein Inkassobüro einschalten? Was genau bedeutet in dem Zusammenhang "Schadenminderungspflicht", könnte man daraus nicht ableiten, dass er erst einmal selbst versuchen muss, mit dem Kunden Kontakt aufzunehmen?

In den meisten Fällen darf man wohl von einem Versehen und nicht Absicht auf Kundenseite ausgehen. Ich wäre als Händler schon im Interesse evtl. weiterer Geschäftsbeziehungen erstmal an einer gütlichen einigung interessiert, diese Inkassogeschichte mit dem Holzhammer, bei dem bereits bei der ersten Mahnung der dreienhalbfache Betrag der Ursrpungsforderung fällig wird kann doch eigentlich nicht verhältnismäßig sein, oder? Was sagen die Gerichte dazu?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Kann mein ursprünglicher Vertragspartner einfach so die Auskunft mir gegenüber verweigern und die Kommunikation nur über das Inkassobüro leiten?

Können kann er viel. Es ergibt nur nicht alles Sinn, was man so kann. Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, sich überhaupt mit einem Vertragspartner zu unterhalten. Nur muss er mit den Konsequenzen daraus dann leben.

Zitat:
Wer ist jetzt in der Beweispflicht?

Nehmen wir an, es würde vor Gericht gehen. Der Händler müsste nachweisen, Mahnungen verschickt zu haben, die ankamen und ggf. nachweisen, eine Lastschrift probiert zu haben.
Du wärest in der Beweispflicht ggf. den Annahmeverzug des Händlers nachzuweisen.

Zitat:
Wie würdet ihr an meiner STelle weiter vorgehen?

Meine Meinung steht oben schon. Die unstrittige Hauptforderung zweckgebunden überweisen.

Zitat:
darf der eigentliche Vertragspartner eigentlich ohne selbst aktiv werden, sofort ein Inkassobüro einschalten?

Dürfen ja. Aber damit er die Kosten hierfür vom Käufer verlangen darf, gibt es mehrere Grundvoraussetzungen zu erfüllen: A) Der Käufer muss sich in Verzug befinden und B) der Gläubiger muss das ihm angebotene Geld annehmen. Im konkreten Fall muss der Verkäufer wenigstens mal eine Lastschrift erfolglos probiert haben. Das BGB ist sonst eindeutig: Wenn der Gläubiger das Angebot mit der vertraglich vereinbarten Lastschrift nicht annimmt, darf er keine Folgekosten auf den Schuldner abwälzen.

Ob das auch bedeutet, dass man bis zu einem Gerichtsverfahren stur auf das Lastschrift-Mandat hinweisen darf, sei mal dahin gestellt.

Zitat:
Was genau bedeutet in dem Zusammenhang "Schadenminderungspflicht", könnte man daraus nicht ableiten, dass er erst einmal selbst versuchen muss, mit dem Kunden Kontakt aufzunehmen?

Er muss den Verzug auslösen. Dazu muss entweder eine Verweigerung des Schuldners vorliegen (fehlgeschlagene Lastschrift ist eine Verweigerung).
Oder es muss eine Mahnung gegeben haben. Alle anderen Varianten treffen nicht zu.

Zitat:
In den meisten Fällen darf man wohl von einem Versehen und nicht Absicht auf Kundenseite ausgehen

Was zivilrechtlich erst mal irrelevant ist, solange keine Lastschrift versucht wurde und solange kein Verzug vorliegt.

Zitat:
Was sagen die Gerichte dazu?

Ob ein Händler moralisch an einer vernünftigen Kundenbeziehung interessiert sein sollte, ist da erst mal egal. Gerichte sind sich wie gesagt bei Annahmeverzug und bei fehlendem Verzug des Schuldners einig. Da bleibt der Gläubiger auf den Kosten sitzen. Alles andere stellt sich nicht.
Erst Recht nicht, wenn man nun die Hauptforderung einfach zweckgebunden überweist. Dann nimmt man denen völlig den Wind aus den Segeln.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Jackie11
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 12x hilfreich)

Danke für den TIpp, ichhabe noch folgende Fragen:

1.) würdet ihr die Hauptforderung (HF) direkt an den Soda-Hersteller, oder an das vom Inkassobüro genannte Konto überweisen?

2.) da der genaue bei Bestellung gewählte Zahlungsweg nicht mehr nachweisbar ist (zumindest im Onlineshop nicht einsehbar): wie sieht die Situation aus, wenn beispoielsweise ein Schreibfehler bei der Konto- oder KReditkartennummer vorlag? Wie ist die Rechtslage dann?

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

1) Soda-Hersteller
2) In so einem Fall befindet man sich in Verzug. Das ändert IMHO allerdings nur den Argumentationsweg, nicht das Ergebnis.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Jackie11
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 12x hilfreich)

Tausende dank, ich habe zum Abschluss eine ganz doofe Frage: was macht man, wenn der Händler keine Bankverbindung auf seiner Webseite angibt? Oder kann bitte jemand suchen helfen, im Impressum finde ich keine:

http://www.sodastream.de/deretail/Impressum.aspx

Kann ich auch an das Inkassounternehmen überweisen mit dem Hinweis "nur HF", bin ich damit meiner Verpflichtung, die Hauptforderung zu begleichen, nachgekommen? Ich habe die Befürchtung, dass die Inkassojungs das "nur HF" übersehen und erstmal ihre Spesen decken wollen.... :(

Danke :)

-- Editiert von Jackie78 am 29.06.2015 16:47

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Jackie11
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 12x hilfreich)

Könnt ihr bitte außerdem meinen Antworttext überprüfen, den ich per Brief schicken will, damit ich zukünftig etwas in der Hand habe? Danke. Ich hoffe immer noch, dass ich eine Bankverbindung vom Soda-Hersteller finde, sonst geht das Geld halt mit Hinweis an das Inkassobüro...

Ihre Mahnung habe ich erhalten, und beziehe wie folgt Stellung:
1.) Ich erkenne vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse die Hauptforderung in Höhe von 27,14 € an, diese habe ich heute versucht, direkt an die Firma „S* GmbH" (im folgenden „S*") zu überweisen. Leider finde ich weder im Impressum unter http://www.s*.de/deretail/Impressum.aspx, noch an anderer Stelle, einen Hinweis auf eine Bankverbindung. Auch in meiner Auftragsbestätigung vom 14.07.2014 findet sich keine Bankverbindung. Daher habe ich den Betrag mit dem Hinweis „nur HF" (nur Hauptforderung) heute an die „C* L* S* KG" (im folgenden „C*") überwiesen. Kulanter weise überweise ich zusätzlich einen angemessenen Verzugszins, obwohl ich die Nichtbezahlung der Hauptforderung aus meiner Sicht nicht zu vertreten habe (siehe Punkt 2.)
2.) Die Zahlungsart für die fragliche Bestellung war Bankeinzug oder Kreditkartenzahlung. Dies geht auch eindeutig aus der Bestätigungsemail hervor (siehe Anhang, Zitat: „Der Rechnungsbetrag wird Ihrem Konto/Ihrer Kreditkarte jetzt belastet.")
Eine solche Belastung wurde allerdings nicht versucht, es gab auch keine Rücklastschrift von meiner Bank oder ähnliches, so dass ich das Versäumnis, den fraglichen Betrag einzuziehen eindeutig bei „S*" sehe. Die einzige plausible Alternative der Rechnungszahlung scheidet aus, diese war weder vereinbar, und aufgrund der Nichtverfügbarkeit einer Bankverbindung in der Bestätigungsemail oder auf den Seiten des Onlineshops auch schlichtweg unmöglich.
3.) Ich widerspreche ausdrücklich sämtlichen Bearbeitungskosten für das „Inkasso", die Sie in Ihrer Mahnung aufführen, insbesondere Pauschalen für Post und Telekommunikation, Kosten des Gläubigers, sowie Geschäftsgebühren. Ersatzweise widerspreche ich außerdem der Höhe der angegebenen Gebühren (ich erspare mir an dieser Stelle aus Zeitgründen die gängige Rechtsprechung zu zitieren, diese dürfte Ihnen hinreichend bekannt sein). Im Übrigen verweise ich auf §284 BGB .
4.) Aus meiner Sicht ist der komplette Vorgang hiermit erledigt. Ich fordere Sie auf, von weiteren Forderungen mir gegenüber Abstand zu nehmen, und mir dies schriftlich zu bestätigen.




-- Editiert von Jackie78 am 29.06.2015 17:23

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Ich habe die Befürchtung, dass die Inkassojungs das "nur HF" übersehen und erstmal ihre Spesen decken wollen.... :(

Ist nicht dein Problem. Das muss das Inkasso mit dem Gläubiger ausmachen. Du hast eindeutig den zweck bestimmt und wenn sie das Geld nicht an den Gläubiger weitergeben, kümmert dich das nicht.

Absatz 1 würde ich komplett weglassen.
Absatz 2 kann man so schreiben.
Absatz 3 kann man sich sparen bzw. zusammenfassen zu "Ich widerspreche den Inkassokosten und übrigen Gebühren aufgrund Annahmeverzugs." mehr braucht es nicht. Weitere Auslassungen interessiert die eh nicht.
Absatz 4 kann man so schreiben.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Jackie11
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 12x hilfreich)

In dem Zusammenhang vielleicht auch interessant:

https://www.gutefrage.net/frage/habe-im-april-2014-bei-sodastream-ware-bestelltdiese-bezahlte-ich-natuerlichnun-2015-schickt-sodastream-mir-inkasso-inkasso-ignoriert-meinen-kontoauzug-?foundIn=tag_overview

3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Kannst auch ans Inkasso überweisen
Im Verwendungszweck des Überweisungsträgers : Nur Hauptforderung 27,14 €

Was die Inkassobude dann macht ist nicht dein Problem

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Jackie11
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 12x hilfreich)

So, mal ein kurzes Feedback: inzwischen sind fast vier Wochen vergangen, und ich habe seit meinem Widerspruch und der Überweisung der Hauptforderung trotz Aufforderung, mir den Vorgang zu bestätigen, von keiner der beiden Parteien etwas gehört.

Wie kann ich da mehr Druck machen, um den Vorgang ad acta legen zu können?

Im Internet finden sich in einschlägigen Foren immer mehr Betroffene, bei denen das Firmengespann (Sodaladen + Inkasso) dasselbe bzw. ähnliches versucht...

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Wie kann ich da mehr Druck machen, um den Vorgang ad acta legen zu können?

Lokale Presse auf den Fall aufmerksam machen?

Signatur:

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