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Mahnung per e-Mail rechtskräftig

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Mahnung per e-Mail rechtskräftig

Hallo,

ich habe 2 Fragen zu Mahnungen:

1.ist eine Mahnung per e-Mail rechtskräftig oder muss diese schriftlich auf dem Postweg erfolgen?

Vielen Dank Gruß excalibur87




von excalibur87 am 30.04.2010 13:00
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>Mahnung per e-Mail rechtskräftig
im Prinzip ja, aber der Absender kann den Zugang nicht nachweisen


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" Gruss aus Offenbach"


von OFentsch am 30.04.2010 13:22
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>Mahnung per e-Mail rechtskräftig
Eine Mahnung muss überhaupt nicht erfolgen.
"Rechtskräftig" wird eine Mahnung auch nicht.Egal auf welchem Wege sie zukommt.

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"Trampeltiere sehen von allen Seiten betrachtet nicht nur arrogant aus, nein, sie sind es auch."


von meri am 30.04.2010 13:45
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>Mahnung per e-Mail rechtskräftig
"Rechtskräftig" kann da gar nichts werden.

Es geht nur um die Frage, ob die Mahnung den Gemahnten wirksam in Verzug setzt, genauer, ob der Mahnende das im Streitfall beweisen kann. Und da sieht es bei Email eben eher mau aus, weil man den Zugang fast nie beweisen kann, wenn die Gegenseite nicht mithilft (etwa so dumm ist, mit "ätsch, per Email ist das doch gar nicht wirksam" zu antworten).

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von TimeTrial am 30.04.2010 14:51
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>Mahnung per e-Mail rechtskräftig
Vielen Dank für die Meldung, sehr hilfreich.

Wir mahnen ausstehende Forderungen grundsätzlich per e-Mail, die 2.Mahnung (ohne Mahnspesen per Post), erst ab der 3.Mahnung (postalisch) werden Mahnspesen berechnet.

1. Frage: Macht es denn einen Unterschied, den Absender zu verpflichten, seine e-Mails mindestens 1x im Monat zu lesen. In den AGB diverser Internet-Auktionshäuser ist diese Pflicht verankert

2. Frage: Der Zugang einer Mahnung per Post kann eigentlich auch nicht nachgewiesen werden. Ich hatte einmal gehört, dass es ausreichen würde, den Abgang einer postalisch versendeten Mahnung durch einen Zeugen zu bestätigen. Ist dies ausreichend, oder sollte eine Mahnung dennoch per Einschreiben versendet werden??


von excalibur87 am 30.04.2010 14:57
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>Mahnung per e-Mail rechtskräftig
Da eine Mahnung nicht vorgeschrieben ist, kann es auch keine 'Mahnschreibenverschickungsverordnung' geben.Wenn die Forderung fällig ist, dann ist die Forderung fällig. Es kann ab Fälligkeit sofort ein Mahnbescheid beantragt werden. Daß dies in der gängigen Praxis nicht vorkommt, ändert daran auch nichts.

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von meri am 30.04.2010 15:43
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>Mahnung per e-Mail rechtskräftig
Man braucht sich doch einfach § 286 BGB anzusehen:

§ 286 BGB
Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
**
In Abs. 2 sind die Fälle aufgeführt, wo es keiner Mahnung bedarf.

In Abs. 3 wird bestimmt, dass der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens nach 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung etc.in Verzug gerät.

Ist er Verbraucher, muss er vorher schon auf der Rechnung darauf hingewiesen worden sein, dass der Verzug nach 30 Tagen eintritt, sonst funktioniert das nicht.
**

Wenn also nicht nach Abs. 2 oder 3 Verzug begründet ist, muss man nach Abs. 1 mahnen.

quote:
Wenn die Forderung fällig ist, dann ist die Forderung fällig. Es kann ab Fälligkeit sofort ein Mahnbescheid beantragt werden. Daß dies in der gängigen Praxis nicht vorkommt, ändert daran auch nichts.



Das ist richtig, nur hat dieses Vorgehen den entscheidenden Nachteil, dass man auf den Kosten des Mahnbescheids sitzen bleibt.

Da der Schuldner sich noch nicht in Verzug befand, ist jetzt erst dieser Mahnbescheid verzugsbegründend.

Erst mit Eintritt des Verzugs sind aber die Kosten als Verzugsschaden geltend zu machen. Nach § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger Ersatz des durch den Zahlungsverzug entstehenden Schadens verlangen.

Der Zugang der Mahnung ist im Zweifel nachzuweisen, es wird nicht nachzuweisen sein, dass eine E-Mail angekommen ist, es sei denn, der Schuldner antwortet z. B. darauf. Gleiches gilt für einen einfachen Brief, dazu gibt es Urteile.

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die von der Beklagten unter Beweis gestellte Tatsache, dass ihr Lebensgefährte die Betriebskostenabrechnung am 21. Dezember 2005 als Brief zur Post gegeben und an die Kläger abgeschickt habe, begründe einen Anscheinsbeweis dafür, dass den Klägern die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig zugegangen sei. Bei zur Post gegebenen Briefen besteht kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung (Senatsurteile vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/ 93, NJW 1995, 665, unter II 3 a, und vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/ 95, NJW 1996, 2033, unter II 2).


http://lexetius.com/2009,360



Weiteres hier:

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/mahnung.htm
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=2641


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-- Editiert am 30.04.2010 18:20


von bogus1 am 30.04.2010 18:11
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>Mahnung per e-Mail rechtskräftig
quote:
1. Frage: Macht es denn einen Unterschied, den Absender zu verpflichten, seine e-Mails mindestens 1x im Monat zu lesen. In den AGB diverser Internet-Auktionshäuser ist diese Pflicht verankert


Wenn jemand eine E-Mailadresse angibt, wird er auch damit erklären, unter dieser Adresse erreichbar zu sein und E-Mails erhalten zu wollen und. Es bedeutet aber nicht, dass eine abgeschickte E-Mailauch auch angekommen ist. Es fehlt der Zugangsbeweis, wie bei einem Briefkasten auch, wenn nur ein einfacher Brief geschickt wird.

Es gibt eine Entscheidung das AG Frankfurt am Main:

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in einer Entscheidung vom 23. Oktober 2008 (Az: 30 C 730/08-25), angenommen, dass dem Absender einer E-Mail, der nachweisen kann, dass er die E-Mail verschickt hat, der Beweis des ersten Anscheins zur Seite steht, dass die von ihm versandte E-Mail auch bei dem Empfänger eingegangen ist. Das Gericht lässt es für die Annahme des Zugangs genügen, dass die E-Mail abgesendet und nicht als unzustellbar zurück gelangt ist. Für den Beweis des ersten Anscheins hat es die Vorlage des Ausdrucks der gesendeten E-Mail als ausreichend erachtet.

Amtsgericht Frankfurt am Main 23. Oktober 2008 (Az: 30 C 730/08-25

http://www.law-blog.de/429/nachweis-des-e-mail-zugangs/

Eher auf schwachen Füßen, nicht rechtskräftig, Berufung ist eingelegt,

quote:
2. Frage: Der Zugang einer Mahnung per Post kann eigentlich auch nicht nachgewiesen werden. Ich hatte einmal gehört, dass es ausreichen würde, den Abgang einer postalisch versendeten Mahnung durch einen Zeugen zu bestätigen. Ist dies ausreichend, oder sollte eine Mahnung dennoch per Einschreiben versendet werden??


Nein, das Absenden begründet ja keinen Zugang. Es ist ohnehin nicht so einfach, wenn man es ganz genau nimmt.

http://www.answer24.de/article/Die_sichere_Zustellung_von_Willenserklaerungen-40.htm

Ein Einschreiben (Einwurfeinschreiben) dürfte aber im Regelfall reichen, man kann nicht jetzt auch noch Mahnungen durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen.



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von bogus1 am 30.04.2010 19:05
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>Mahnung per e-Mail rechtskräftig
quote:
Das Gericht lässt es für die Annahme des Zugangs genügen, dass die E-Mail abgesendet und nicht als unzustellbar zurück gelangt ist.

Das dürfte in der Tat höchst mau aussehen, immerhin könnte man dasselbe Argument auch auf Briefe anwenden und dann wäre der ganzen Einschreibenrückscheinzirkus der letzten 50 Jahre für die Katz gewesen.
Zumal es die Nichtzugangsbeweisvereitelung vollkommen in den Machtbereich des Absenders stellt, denn dem kann niemand beweisen, daß er eine Unzustellbarkeitsmeldung bekommen (und einfach gelöscht/verschwiegen) hat.

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von TimeTrial am 01.05.2010 10:23
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>Mahnung per e-Mail rechtskräftig
quote:
Wir mahnen ausstehende Forderungen grundsätzlich per e-Mail, die 2.Mahnung (ohne Mahnspesen per Post), erst ab der 3.Mahnung (postalisch) werden Mahnspesen berechnet.

Euch ist aber schon klar, daß schon die erste Mahnung (wenn Zugang beweisbar) Verzug begründet? Das Märchen von den 3 verpflichtenden (!) Mahnungen hält sich ja leider immer noch unausrottbar...

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von TimeTrial am 01.05.2010 10:24
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>Mahnung per e-Mail rechtskräftig
quote:
von bogus1: Ein Einschreiben (Einwurfeinschreiben) dürfte aber im Regelfall reichen, man kann nicht jetzt auch noch Mahnungen durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen.

Vielen Dank für die ausführlich Erläuterung, hast du evtl. Informationen (Link), wie man Mahnungen durch einen GV zugestellen lassen kann?

quote:
von TimeTrial
Euch ist aber schon klar, daß schon die erste Mahnung (wenn Zugang beweisbar) Verzug begründet? Das Märchen von den 3 verpflichtenden (!) Mahnungen hält sich ja leider immer noch unausrottbar...

Hallo, das ist mir schon bewusst, da wir aber sehr viele Bestellungen "Auf Rechnung" versenden und jeder 6. Kunde seiner Zahlungsleistung nicht pünktlich nachkommt und jeder 2. per e-Mail angemahnte Kunde nicht reagiert (weil nicht gelesen etc.) verfahren wir (auch aus Kostengründen) nach dem 3.Stufigen (außergerichtlichen) Mahnverfahren. Die 1.Mahnung versenden wir deshalb nicht per Einschreiben (zumal die Kosten für den Versand nicht wiederzuholen sind)


Ich habe noch eine vom Thema abweichende Frage:

Nehmen wir an, ein Kunde kauft Ware im Wert von 100€ "auf Rechnung". Zahlbar innerhalb 10 Tage ab Bestelldatum.
Nun wird er mit 1. Verzugstag angemahnt, da seine Zahlung noch nicht bei uns eingegangen ist.
20 Tage nach "Auslieferung seiner Sendung" macht Kunde von seinem Widerruf gebrauch.
Ist der Kunde eigentlich verpflichtet, seine Zahlung über 100€ dennoch zu leisten, welche wir dem Kunden innerhalb 30Tage nach gebrauch seines Widerrufrechts zurückerstatten? Oder ist eine Zahlung seitens des Kunden im Falle des Widerrufs nicht notwendig?


von excalibur87 am 03.05.2010 17:48
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