>Mahnung per e-Mail rechtskräftig
Man braucht sich doch einfach
§ 286 BGB anzusehen:
§ 286 BGBVerzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
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In Abs. 2 sind die Fälle aufgeführt, wo es keiner Mahnung bedarf.
In Abs. 3 wird bestimmt, dass der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens nach 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung etc.in Verzug gerät.
Ist er Verbraucher, muss er vorher schon auf der Rechnung darauf hingewiesen worden sein, dass der Verzug nach 30 Tagen eintritt, sonst funktioniert das nicht.
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Wenn also nicht nach Abs. 2 oder 3 Verzug begründet ist, muss man nach Abs. 1 mahnen.
quote:
Wenn die Forderung fällig ist, dann ist die Forderung fällig. Es kann ab Fälligkeit sofort ein Mahnbescheid beantragt werden. Daß dies in der gängigen Praxis nicht vorkommt, ändert daran auch nichts.
Das ist richtig, nur hat dieses Vorgehen den entscheidenden Nachteil, dass man auf den Kosten des Mahnbescheids sitzen bleibt.
Da der Schuldner sich
noch nicht in Verzug befand, ist jetzt erst dieser Mahnbescheid verzugsbegründend.
Erst mit Eintritt des Verzugs sind aber die Kosten als Verzugsschaden geltend zu machen. Nach
§ 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger Ersatz des durch den Zahlungsverzug entstehenden Schadens verlangen.
Der Zugang der Mahnung ist im Zweifel nachzuweisen, es wird nicht nachzuweisen sein, dass eine E-Mail angekommen ist, es sei denn, der Schuldner antwortet z. B. darauf. Gleiches gilt für einen einfachen Brief, dazu gibt es Urteile.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die von der Beklagten unter Beweis gestellte Tatsache, dass ihr Lebensgefährte die Betriebskostenabrechnung am 21. Dezember 2005 als Brief zur Post gegeben und an die Kläger abgeschickt habe, begründe einen Anscheinsbeweis dafür, dass den Klägern die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig zugegangen sei. Bei zur Post gegebenen Briefen besteht kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung (Senatsurteile vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/ 93, NJW 1995, 665, unter II 3 a, und vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/ 95, NJW 1996, 2033, unter II 2).
http://lexetius.com/2009,360
Weiteres hier:
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/mahnung.htm
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=2641
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-- Editiert am 30.04.2010 18:20
von bogus1 am 30.04.2010 18:11
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