Hallo,
ich habe mal eine Frage, ob die Auskunft die mir der gegnerische RA am Telefon gegeben hat,richtig ist.
Ich habe eine Rechnung,die ich nicht zahlen konnte,per Ratenzahlung versucht zu tilgen,was bisher soweit auch klappte. Jetzt hatte ich diesen Monat einen finanziellen Engpass und hatte damit gerechnet,das ich eine Mahnung bekomme, daraufhin wollte ich um eine Stundung bitten,ich hätte mich wohl direkt dort melden sollen,das war ein Fehler. Jedoch hat der Gläubiger direkt einen RA eingeschaltet,der umgehend einene Mahnbescheid bewirkt hat.
Ich habe den RA telefonisch kontaktiert und mit ihm nun eine Ratenzahlung ab dem kommenden Monat vereinbart, bis hierher ist soweit alles ok. Nun fragte ich die Dame am Telefon, was ich mit dem Mahnbescheid machen sollte, sie meinte "gar nichts",dann kommt ein Vollstreckungsbescheid,gegen den ich Einspruch einlegen könnte oder auch nicht.Damit haben sie einen vollstreckbaren Titel gegen mich in der Hand.
Mir ist es nun wichtig zu wissen, ob die Auskunft ihrerseits korrekt ist und ich den Mahnbescheid soweit ignorieren kann oder ob sie mir da eine Falle gestellt hat,in die ich evtl tappen würde.
Sie fragte mich nach meinem Einkommen und dem meiner Frau, nicht das ich nachher nichts mache,die einen Titel haben und direkt volstrecken können, trotz der Ratenzahlungsvereinbarung!Evtl. sogar an das Konto meiner Frau gehen würden,was ich auf jeden Fall verhindern will!
Achja bei dem RA handelt es sich um die Kanzlei Hörnlein & Feyler, die Bewertungen die ich im Inet gefunden habe,sind ziemlich niederschmetternd,deshalb ist meine Vorsicht/Skepsis evtl. berechtigt!?
Ich wäre für Tips und Ratshläge dankbar!
-- Editier von Blackmamba38 am 19.09.2017 15:39
Mahnbescheid wiedersprechen oder ignorieren
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
also können die trotz einer ratenzahlungsvereinbarung versuchen zu pfänden?
können die irgendwie auch versuchen über meine frau an das geld zu kommen?
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Zitatalso können die trotz einer ratenzahlungsvereinbarung versuchen zu pfänden? :
Sofern diese entsprechend bedient wird, eher nicht.
Aber die Gefahr besteht natürlich.
Wenn dann nicht mehr gezahlt wird, kann (und wird in der Regel) recht zeitnah gepfändet werden
Zitatkönnen die irgendwie auch versuchen über meine frau an das geld zu kommen? :
Klar. Ist aber eher unüblich.
Zitatgegen eine berechtigte Forderung Widerspruch gegen den Mahnbescheid bzw. Einspruch gegen den Volstreckungbbescheid zu erheben ist ziemlich sinnfrei, denn das führt nur zu höheren Kosten! :
Aber momentan besteht keine fällige Forderung in Höhe der im Mahnbescheid angegebenen Forderung. Durch die Bewilligung der Ratenzahlung liegt zumindest eine Teilstundung vor. Wenn der RA wirklich ins streitige Verfahren gehen würde, dann würden die Kosten des streitigen Verfahrens seinen Mandanten treffen, so lange sich der Schuldner an die Ratenzahlung hält. Vor diesem Hintergrund würde ein Widerspruch schon Sinn machen.
Derartige Ratenzahlungsvereinbarungen enthalten aber meistens eine Klausel welche besagt, dass die Restforderung sofort fällig wird, falls der Schuldner mit einer Ratenzahlung in Verzug gerät.
Ohne die Ratenzahlungsvereinbarung zu kennen, kann man nicht davon ausgehen, dass trotz Nichteinhaltung der Ratenzahlung weiter von einer Teilstundung auszugehen ist.
@Spezi-2
Ich glaube Sie sind gerade gedanklich bei der falschen Ratenzahlungsvereinbarung.
Ich meinte die nunmehr getroffene Ratenzahlungsvereinbarung mit dem RA. Und aufgrund derer ist, auch wenn aufgrund der ursprünglichen Ratenzahlungsvereinbarung wegen Verzuges zunächst per MB tatsächlich der ausstehende Betrag auf einmal gefordert werden konnte, momentan der gesamte Restbetrag nicht fällig. Wenn also nun ein Widerspruch gegen den MB durch den TS erfolgt und der RA wirklich ins streitige Verfahren geht, dann kann er nicht mehr Zahlung des Gesamtbetrages einfordern (ich unterstelle jetzt mal, dass der TS seine Lektion gelernt hat und nun pünktlich und regelmäßig zahlt). Würde der Gesamtbetrag als Zahlung gefordert, dann wäre die Klage wegen mangelnder Fälligkeit abzuweisen. Denn bei einer Entscheidung im streitigen Verfahren gelten die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umstände.
Ich überlege gerade sogar, ob es nicht zwingend notwendig ist gegen den MB Widerspruch oder spätestens gegen den VB Einspruch zu erheben. Wenn das nämlich nicht passiert und der Gläubiger vollstreckt dann doch, dann kann man die vereinbarte Ratenzahlung letzten Endes nur über eine Vollstreckungsgegenklage einwenden. Und diese Ratenzahlungsvereinbarung könnte gemäß § 796 Abs. 2 ZPO
dann nicht angeführt werden, weil sie letzten Endes vor Zustellung des Vollstreckungsbescheides entstanden ist und im Wege des Einspruchs geltend gemacht werden kann.
Die Überlegungen sind nicht falsch.
Gleichwohl kann der Gläubiger zum B. weil Verjährung droht, ein berechtigtes Interesse an der Titulierung haben.
Allein die Ratenzahlungszusage steht dem nicht im Wege.
Berry
Zitat:Ich meinte die nunmehr getroffene Ratenzahlungsvereinbarung mit dem RA.
Ach, und wo findet man diese im hier Wortlaut ?
erstmal allen hier vielen lieben dank, für eure antworten.
also soll ich dem mahnbescheid nicht wiedersprechen,dem vollstreckungsbescheid aber dann doch,wenn ich das richtig verstanden habe?
wie soll ich das dann begründen?mit der ratenzahlungsvereinbarung?
ZitatDie von Eidechse erwähnte, neue Ratenzahlungsvereinbarung gibt es doch gar nicht. :
Bitte mal den Ausgangsbeitrag lesen:
ZitatIch habe den RA telefonisch kontaktiert und mit ihm nun eine Ratenzahlung ab dem kommenden Monat vereinbart, :
Das ist die Ratenzahlungsvereinbarung, die ich meinte.
Zitatalso soll ich dem mahnbescheid nicht wiedersprechen,dem vollstreckungsbescheid aber dann doch,wenn ich das richtig verstanden habe? :
Wenn Sie Rechtsmittel einlegen wollen, weil Sie befürchten, dass man Sie "hintergehen" will und dann den vollen Betrag sofort pfändet, sollten Sie einen Vollstreckungstitel erst gar nicht zur Existenz verhelfen. Das geht aber nur, wenn Sie bereits dem MB widersprechen.
ZitatGleichwohl kann der Gläubiger zum B. weil Verjährung droht, ein berechtigtes Interesse an der Titulierung haben. :
Dann wäre aber nur eine Feststellungsklage möglich und keine Leistungsklage.
Im Übrigen droht bei Ratenzahlung keine Verjährung, siehe § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB .
also die neue ratenzahlungsvereinbarung ist hier heute per post eingegangen!
wie ich anfangs schon kurz erläuterte,hat der ra sehr schlechte bewertungen bekommen,da er viele schuldner wohl abgezockt hat, irgend welche obstrusen gebühren erhoben, geld gepfändet, obwohl die summe bereits beglichen war etc. pp
deshalb meine vorsicht und dieser beitrag überhaupt!
die geldsumme die ich zu zahlen habe ist korrekt,auch wenn natürlich wieder ra gebühren drauf gerechnet werden, alles in allem hätte ich mir gewünscht, das man mir eine mahnung schreibt,wegen der ausbleibenden rate, aber nicht gleich alles dem ra übergibt,der dann sofort einen mahnbescheid erhebt. das kenne ich so nicht,nicht so voreilig. wie dem auch sei,nun muß ich mich halt so einigen.
Zitatwie ich anfangs schon kurz erläuterte,hat der ra sehr schlechte bewertungen bekommen,da er viele schuldner wohl abgezockt hat, (...)geld gepfändet, obwohl die summe bereits beglichen war etc. pp :
Wenn Sie das verhindern wollen, dann müssen Sie gegen den Mahnbescheid bereits Widerspruch einlegen. Sobald ein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde, kann auch vollstreckt werden.
Zitatalles in allem hätte ich mir gewünscht, das man mir eine mahnung schreibt,wegen der ausbleibenden rate, aber nicht gleich alles dem ra übergibt,der dann sofort einen mahnbescheid erhebt. das kenne ich so nicht,nicht so voreilig. wie dem auch sei,nun muß ich mich halt so einigen. :
Der Gläubiger ist Ihnen mit der Ratenzahlung ja bereits entgegen gekommen. Wenn Sie diese dann nicht einhalten können und sich auch nicht melden, dann ist es m. E. nur zu verständlich, dass das Ganze dann zum RA geht. Eine gesonderte Mahnung hat es nicht bedurft. Für die Raten war ja wohl eine Zeit zur Zahlung ausgemacht. Ob der MB über die gesamte Summe berechtigt war oder evtl. nur ausstehende Raten hätten geltend gemacht werden können, lassen wir jetzt mal außen vor. Da müssten wir jetzt schon den genauen Wortlaut der Ratenzahlungsvereinbarung kennen. Bringt außerdem auch nichts weiter, wenn Sie die insoweit angefallenen Kosten jetzt mit der neuen Ratenzahlungsvereinbarung bereits anerkannt haben.
Wichtig.
1. Zahlen sie die Raten regelmäßig und vor allem pünktlich!
2. Überweisen Sie die Raten unter dem Verwendungszweck zur Verrechnung mit Hauptforderung, damit die Zahlungen nicht mit irgendwelchen Utopiegebühren verrechnet werden können.
3. Lassen Sie sich regelmäßig die aktualisierte Forderungsaufstellung zuschicken, damit Sie direkt sehen können, wie Ihre Zahlungen verbucht wurden.
was ein wenig komisch war,bei der ratenzahlungsvereinarung. auf dem deckblatt stand,"bitte überweise sie pünktlich".die ratenzahlungsvereinbarung selber,war mit bankeinzug,lastschriftverfahren.ich hätte das schon gerne immer selb überwiesen. das wiederspricht sich ja!
dann warte ich nun den 15.10. ab,ob das nun eingezogen wird oder nicht,sonst muß ich selbst überweisen!
Zitatdann warte ich nun den 15.10. ab,ob das nun eingezogen wird oder nicht,sonst muß ich selbst überweisen! :
Haben Sie denn Ihre Bankdaten dem RA mitgeteilt? Was sagt die Vereinbarung bezgl. der Zahlung der Raten ab 1. oder ab 15.?
Im übrigen sehe ich es wie Eidechse. Widerspruch gegen den MB.
bankdaten haben ich jetzt eingetragen auf dem formular,es soll am 15. gezahlt werden!
in der zahlungsvereinbarung steht ortwörtlich,das die ratenvereinbarung hinfällig wird,sobald ich einspruch gegen mahnbescheid oder vollstreckungsbescheid einlege!
dann steht noch drin,das.wenn ich immer pünktlich bezahle,von vollstreckungsmaßnahmen abgesehen wird!
für mich alles eine komische und neue erfahrung muß ich sagen.
hier wird mir dazu geraten einspruch einzulegen und in der vereinbarung steht extra drin,nicht einspruch einlegen,da sonst die ratenzahlungsvereinbarung hinfällig wird.
ich habe die unterschrieben zuück geschickt,sie aber zuvor eingescannt und auf meinem server abgelegt.
Zitatin der zahlungsvereinbarung steht ortwörtlich,das die ratenvereinbarung hinfällig wird,sobald ich einspruch gegen mahnbescheid oder vollstreckungsbescheid einlege! :
dann steht noch drin,das.wenn ich immer pünktlich bezahle,von vollstreckungsmaßnahmen abgesehen wird!
1) warum wird diese für den Sachverhalt wichtige Info erst am Schluss preisgegeben?
2) Weshalb wird dann überhaupt gefragt, ob man gegen den Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid vorgehen soll?
Dass ist doch dann die eigene Entscheidung.
Berry
ZitatIch würde auf jeden Fall gegen den MB Widerspruch einlegen, :
Wenn man das Geld hat um die Forderung komplett sofort zu bezahlen, warum nicht.
Zitat....denn sonst ist die komplette Forderung tituliert. :
Und was ist daran schlimm, die Höhe der Forderung scheint doch korrekt und berechtigt zu sein.
Davon ab gibt es einen Vollstreckungsverzicht.
Zitatso kann man immer noch besser verhandeln,so hat der Kläger vorerst nur mehr kosten und kann doch nichts holen :
Was will man da verhandeln?
Widerspricht der TE, ist die Ratenzahlungsvereinbarung hinfällig, zahlt er die komplette Summe nicht SOFORT, klagt die Gegenpartei, so hat der Schuldner am Ende deutlich mehr Kosten und der Kläger einen Titel, aus dem er 30 Jahre vollstrecken kann.
-- Editiert von spatenklopper am 26.09.2017 10:48
Zitat:Zitatin der zahlungsvereinbarung steht ortwörtlich,das die ratenvereinbarung hinfällig wird,sobald ich einspruch gegen mahnbescheid oder vollstreckungsbescheid einlege! :
dann steht noch drin,das.wenn ich immer pünktlich bezahle,von vollstreckungsmaßnahmen abgesehen wird!
1) warum wird diese für den Sachverhalt wichtige Info erst am Schluss preisgegeben?
2) Weshalb wird dann überhaupt gefragt, ob man gegen den Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid vorgehen soll?
Dass ist doch dann die eigene Entscheidung.
Berry
naja,weil ich das am anfang ja noch nicht wußte,sondern erst im nachhinein die ratenzahlungsvereinbarung zugeschickt bekommen habe,vorher wußte ich das ja nun selber auch nicht.
....und weshalb ich überhaupt frage,na weil ich wissen möchte,ob alles so korrekt ist oder ob mich der ra austricksen will,von wegen "kein einspruch einlegen". ich bin halt total unwissend,was diese materie angeht!
-- Editiert von Blackmamba38 am 28.09.2017 09:42
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