Mahnbescheid von Plöckel Inkasso beantragt

4. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
hergi07
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid von Plöckel Inkasso beantragt

Hallo,
habe auch ein Problem mit Plöckl,... habe im März bei Ikea für 59€ eingekauft, leider war Konto nicht gedeckt, also Rücklastschrift, Ikae hat dann nochmal im April abgebucht, leider wieder nicht gedeckt. Dann hatt ich mal im Juni Zeit und habe meine Kontoauszuüge angesehen. da ist mir das aufgefallen. IKEA hat keine Mahnung geschickt. Ich habe bei Ikea angerufen und mir die Kontoverbindung geben lassen und die 59+5€ Mahngebühr überwiesen. Am 7.7. kommt dann ein Schreiben von Plöckl mit
-6+6€ Rücklastschrift,
-11€ Bearbeitungsgebühr ikea
- 23,80 Adressauskunft Bank (ich hab eine Kundenkarte von ikae, dan sind doch alle Daten drauf)
- 54€ Inkassomahnung vom (angeblich) 7.6.2016
-=96,47€
Ich habe darauf geantwortet, dass der Betrag bereitsüberwiesen wurde und es scheinbar zu einer Überschneidung kam. Ich habe die Forderungen zurück gewiesen mit folgenden Begründungen:
es fehlen folgende Unterlagen:
- Gläubiger-Vollmacht
- Nachweis der entstandenen Rücklastkosten
- Nachweis der entstandenen Kosten für Bearbeitung
- Nachweis der entstandenen Kosten für Adressauskunft
(ich habe eine Kundenkarte, da muss man keine Adressauskunft einholen)
Da die Forderung seitens Ikea bezahlt wurde habe ich, die Forderungen von Plöckl zurückgewiesen und den Fall für erledigt erklärt.
Nun kam am 2.9.2016 der Mahnbescheis mit:
-7,67€ Rücklastschrift,
-11€ Bearbeitungsgebühr ikea
- 23,80 Adressauskunft Bank (ich hab eine Kundenkarte von ikae, dan sind doch alle Daten drauf)
- 38,25€ Inkassokosten
- 32€ Gerichtskosten
- 5€ Auslagen
- 25€ Vergütung Inkassodienstleistung
- 0,26€ Zinsen
= 142,98€
Habe nun Widerspruch eingelegt gegen den Gesamten Betrag mit der Begründung:
dass weder eine Gläubiger Vollmacht noch eine Abtretungsurkunde vorliegt, somit die Ansprüche nicht wirksam sind und
Plöckl in eigener Sache unberechtigt handelt.

Was kann nun noch passieren, soll ich etwas den ganzen Rest noch zahlen, obwohl werder Nachweise für die entstandenen Kosten vorliegen, noch Vollmachten???
VG
hergi07

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

Jetzt noch zu zahlen wäre doch etwas inkonsequent... ;) Ist aber dir überlassen.

Das schlimmste, was passieren kann, ist jetzt die Klageerhebung. Selbst wenn du da in vollem Umfang unterliegen solltest, dürften dich die zusätzlichen Kosten eigentlich (hoffentlich) nicht in den Ruin treiben. Die Gerichtskosten kannst du hier berechnen: http://rvg.pentos.ag/
Der Gegenstandswert ist der Betrag von 142,98€ abzüglich der Kosten des gerichtlichen Mahnverfahren und der Zinsen sein, also ein recht geringer Streitwert.

Im Mahnbescheid sollte eigentilch irgendwo vermerkt sein, ob der Inkasso-Laden für den Fall des Widerspruchs die Abgabe ans zuständige Gericht (=Klageerhebung) beantragt hat. Selbst das bedeutet aber noch nicht zwingend, dass es zu einem Klageverfahren kommt. Wenn der Inkasso-Laden die Klage nicht begründet oder den Gerichtskostenvorschuss nicht zahlt, dürfte das Gericht dann eigentlich nichts weiter veranlassen.

Du musst wissen, ob du im Falle eines Klageverfahrens einen Anwalt beauftragst oder selbst versuchst, dich gegen die Klage zu verteidigen. Mein erster Eindruck wäre: Kosten der Rücklastschrift anerkennen (so gering, da lohnt das streiten kaum); Berechtigung der Beearbeitungsgebühr anzweifeln und bestreiten, dass Ikea ein Aufwand in dieser Höhe angefallen ist (zumal du offenbar ohne weitere Mahnung aus eigenem Antrieb gezahlt hast); Notwendigkeit der Adressauskunft bestreiten, da Anschrift bei Ikea bekannt; Berechtigung der Inkassokosten bestreiten (Hauptforderung bereits vor Tätigwerden des Inkasso-Ladens beglichen, außerdem mit allen Gründen aus anderen Threads hier und auf anderen Internetseiten); die weiteren Positionen (Gerichtskosten, Auslagen, Vergütung, Inkassodienstleistung) würden in einem etwaigen Urteil nach der Obsiegens-/Unterliegensquote auf Kläger/Beklagten verteilt, hierzu ist nichts zu schreiben.

Ich gebe keine Garantie, würde schon vermuten, dass der Betrag sich vor Gericht doch wesentlich reduziert. Es kommt halt auch drauf an, was Ikea dann noch vorträgt und wie kritisch der Richter/die Richterin das Geschäftsgebahren von Inkasso-Läden so sieht. Eigentlich lohnt sich der Aufwand eines Klageverfahrens für den Inkasso-Laden kaum. Die spekulieren allenfalls darauf, dass du dich nicht verteidigst oder nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinst und daher (ohne vollständige rechtliche Prüfung durch das Gericht) ein sog. Versäumnisurteil ergeht.

Ansonsten sollte eigentlich nicht viel passieren. Etwas unruhig würde ich werden, wenn mit einem Schufa-Eintrag gedroht wird. Eine solche Drohung wäre aber meiner Meinung klar rechtswidrig, da die (unbestrittene) Hauptforderung mittlerweile beglichen ist und es jetzt nur noch um die (bestrittenen und in der Tat zweifelhaften) Inkassokosten geht.

Nachtrag: Das mit der Abtretung erscheint zweifelhaft. Wer ist denn in dem Mahnbescheid als Gläubiger aufgeführt? Falls noch Ikea, hat es keine Abtretung gegeben und es kann somit auch keien Abtretungsurkunde vorgelegt werden. Falls der Inkasso-Laden als Gläubiger aufgeführt ist, müsste es in der Tat eine Abtretung gegeben haben (die nachgewiesen werden müsste).

-- Editiert von Guybrush Threepwood am 04.09.2016 14:28

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hergi07
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen Dank für die ausführlichen Infos.
Ein Gläubiger ist gar nicht angegeben, nur ein Antragsteller, das ist ikea und der Prozessbevollmächtigte, das ist Plöckl.
Was ist mit der Gläubigervollmacht?
Muss das Gericht nicht sagen ohne Vollmacht keine Klage bzw. erst gar kein Mahnbescheid?
VG
hergi07

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120298 Beiträge, 39868x hilfreich)

Zitat (von hergi07):
Muss das Gericht nicht sagen ohne Vollmacht keine Klage bzw. erst gar kein Mahnbescheid?

Nö, wenn alle inkl. Beklagtem das so akzeptieren, dann ist das ok ...


Gerechtfertigt wären hier gewesen Hauptforderung + 5 EUR Rücklastgebühr + 2 EUR je schriftlicher Mahnung.

Da lässt sich vor Gericht also einiges sparen ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hergi07
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

super, vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)

Wann hast du überwiesen und wann kam der erste poeckl brief?

Die rls kosten hättest du schon auch bezahlen können

-- Editiert von alucard2005 am 04.09.2016 22:29

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Hinweis: Diese Einschätzung stellt keine Rechtsberatung da.

Zitat (von hergi07):
habe im März bei Ikea für 59€ eingekauft, leider war Konto nicht gedeckt, also Rücklastschrift,


Eine Rücklastschrift (RLS) wegen nicht vorhandener Deckung ist eine fahrlässige Pflichtverletzung Deinerseits( BGH 08.03.05 - XI ZR 154/04 ). Damit bist Du in Verzug gem. [link=https://dejure.org/gesetze/BGB/286.html]§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB [/link].

Zitat:
Ikae hat dann nochmal im April abgebucht, leider wieder nicht gedeckt.


Ob der Hoffnungslauf berechtigt war, hängt davon ab, was im Sepa-Lastschriftmandat genehmigt worden ist. Im Zweifel sollte der entsprechende Zahlungsbeleg, denn es bei IKEA an der Kasse gab geprüft werden (SEPA Cards Framework).

Zitat:
Dann hatt ich mal im Juni Zeit und habe meine Kontoauszuüge angesehen. da ist mir das aufgefallen.


Deine Bank ist verpflichtet Dich unverzüglich über jede Nichteinlösung einer Lastschrift zu unterrichten (BGH WM 1989, 625 -> zum Urteilhier). Unterlässt also Deine Bank diese Benachrichtigung(en) kann sich die Bank Dir gegenüber schadenersatzpflichtig machen. In dem Fall musst Du nachweisen können, dass Du im Falle einer unverzüglichen Benachrichtigung anderweitig für die Zahlung der geplatzten Lastschrift(en) gesorgt hättest ( D. Wünschig, Uni Leipzig, Rechtsfragen der Lastschrift).

Zitat:
IKEA hat keine Mahnung geschickt.


Das ist im Falle einer RSL nicht notwendig.

Zitat:
Ich habe bei Ikea angerufen und mir die Kontoverbindung geben lassen und die 59+5€ Mahngebühr überwiesen.


Wann wurde überwiesen?

Mahnkosten sind ja mangels Mahnung keine entstanden, allenfalls Kosten für die beiden RLS.

Zitat:
Am 7.7. kommt dann ein Schreiben von Plöckl mit


Der Verzugsschaden ist in Deinem Fall zu ersetzen nach § 280 Abs. 1 u. 2 i. V. m. 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB.

-6+6€ Rücklastschrift,

Die Höhe der Kosten der RLS müsste Dir gegenüber in beiden Fällen nachgewiesen werden. Ob der Hoffnungslauf autorisiert erfolgte, musst Du selbst prüfen (siehe oben). In der Regel liegen die Kosten die Banken dem Gläubiger hierfür berechnen bei 3.- € pro RLS (Redaktion JuraFormum.de, Wie hoch darf eine Rücklastschriftgebühr sein?).

Zitat:
-11€ Bearbeitungsgebühr ikea


Der Verzugsschaden besteht aus den entstandenen Mehrkosten, die erforderlich waren um die Hauptforderung zu betreiben. Nicht zu den Mehrkosten zählen die Kosten für die eigne Buchhaltung. Solche Kosten muss der Gläubiger im Rahmen seiner Preisgestaltung einkalkulieren ([link=https://openjur.de/u/173382.html]BGH, 17.09.2009, Az. Xa ZR 40/08 [/link]).

Zitat:
- 23,80 Adressauskunft Bank (ich hab eine Kundenkarte von ikae, dan sind doch alle Daten drauf)


Wurde die Kundenkarte auch bei der Bezahlung verwendet? Falls ja, müsste man deren Bedingungen sich anschauen inwieweit Ikea dann einen Zahlungsvorgang zuordnen kann.

So oder so müssten diese Kosten dennoch zunächst auch nachgewiesen werden.

Zitat:
- 54€ Inkassomahnung vom (angeblich) 7.6.2016


Die Kosten der Rechtsbeistandes fallen zum Zeitpunkt der Beauftragung an.

Rechnerisch korrekt bei einem Gebührensatz von 1,2 (2300 VV RVG).

Ich halte diese Inkassovergütung allerdings für unwirksam, da Plöckl Inkasso erfolgsorientiert arbeitet. D. h. das Ikea bisher kein weiterer Schaden durch die Beauftragung des Inkassounternehmens entstanden ist.

Zitat (von Plöckl.Inkasso):
Kosten
Wir erheben keinen Mitgliedsbeitrag.
Wir arbeiten erfolgsorientiert.
Unsere Kosten sind für Sie kalkulierbar.


Quelle: [link=Kosten Wir erheben keinen Mitgliedsbeitrag. Wir arbeiten erfolgsorientiert. Unsere Kosten sind für Sie kalkulierbar.]Plöckl.Inkasso, Unser Service, 05.09.2016[/link]

Zitat:
-=96,47€


Ich komme rechnerisch auf (6+6+11+23,8+54=) 100,80 €.

Zitat:
Ich habe darauf geantwortet, dass der Betrag bereitsüberwiesen wurde und es scheinbar zu einer Überschneidung kam. Ich habe die Forderungen zurück gewiesen mit folgenden Begründungen:
es fehlen folgende Unterlagen:
- Gläubiger-Vollmacht
- Nachweis der entstandenen Rücklastkosten
- Nachweis der entstandenen Kosten für Bearbeitung
- Nachweis der entstandenen Kosten für Adressauskunft
(ich habe eine Kundenkarte, da muss man keine Adressauskunft einholen)
Da die Forderung seitens Ikea bezahlt wurde habe ich, die Forderungen von Plöckl zurückgewiesen und den Fall für erledigt erklärt.


Zum Verständnis: Hast Du das Inkassounternehmen auf das vorliegen der Kundenkarte hingewiesen und das somit Ikea Dein Name + Adresse bekannt ist? Siehe dazu auch oben.

Mit Deiner Rückweisung der Mahnung durch das Monieren der fehlenden Vollmachtsurkunde ist - wenn diese Monierung unverzüglich geschehen ist - diese Mahnung des Inkassounternehmens unwirksam ([link=https://dejure.org/gesetze/BGB/174.html]§ 174 BGB [/link]).

Zitat:
Nun kam am 2.9.2016 der Mahnbescheis mit:


Da Du gegen den Mahnbescheid (MB), wie Du unten schreibst, bereits Widerspruch eingelegt hast, kann kein Vollstreckungsbescheid (VB) erlassen werden. Der Antragsteller müsste, wenn er seinen Anspruch durchsetzen will, an Deinem örtlichen Amtsgericht gegen Dich auf Zahlung klagen.

In dem Fall würdest Du vorab eine entsprechende Nachricht vom Mahngericht erhalten ([link=https://dejure.org/gesetze/ZPO/696.html]§ 696 Abs. 1 Satz 3 HS 1 ZPO[/link]).

Abgesehen davon,

Zitat:
-7,67€ Rücklastschrift,


Auch wenn nun weniger verlangt wird, gilt wie oben geschrieben.

Zitat:
-11€ Bearbeitungsgebühr ikea


Wie oben geschrieben.

Zitat:
- 23,80 Adressauskunft Bank (ich hab eine Kundenkarte von ikae, dan sind doch alle Daten drauf)


Wie oben geschrieben.

Zitat:
- 38,25€ Inkassokosten


Auch wenn nur noch eine Gebühr in Höhe von 0,85 verlangt wird, siehe oben.

Zitat:
- 32€ Gerichtskosten


Rechnerisch korrekt (1100 KV GKG).

Die Kosten müssen in Fälle von Mitverschulden, wie hier geschehen, nicht erstattet werden, da Du auf die Mahnung des Inkassounternehmens mit einem Widerspruch reagiert hast und somit bei der Beantragung des Mahnbescheides ohnehin mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid gerechnet werden musste ([link=https://dejure.org/gesetze/BGB/254.html]§ 254 BGB [/link])

Zitat:
- 5€ Auslagen


Rechnerisch korrekt (7002 VV RVG). Diese Kosten werden von dem nächsten Punkt aus mit 20 % gerechnet und sind gedeckelt auf 20.- €.

Da im folgenden die Inkassovergütung für die Beantragung des Mahnbescheides jedoch nicht zu erstatten ist, entfällt auch die Pflicht die Auslagen hier zu erstatten, denn 20 % * 0.- € = 0.- €.

Zitat:
- 25€ Vergütung Inkassodienstleistung


Die Vergütung ist korrekt ([link=https://dejure.org/gesetze/RDGEG/4.html]§ 4 Abs. 4 Satz 2 RDGEG [/link]).

Diese Kosten müssen jedoch aufgrund des zuvor geschilderten Mitverschuldens nicht erstattet werden (§ 254 BGB ).

Zitat:
- 0,26€ Zinsen


Verzugszinsen dürfen nach [link=https://dejure.org/gesetze/BGB/288.html]§ 288 Abs. 1 BGB [/link] in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinsatz verlangt werden. Der Basiszinssatz liegt seit dem 01.07.2016 bei - 0,88 %-Punkten und davor lag er bei - 0,83 %-Punkten (Minus!).

Die Zinsen kannst Du nachrechnen und werden auf die 59.- € gerechnet beginnend mit dem Tag der RLS bis zum Tag des Zahlungseingangs Deiner Überweisung (in der Regel am nächsten Bankarbeitstag, es sei denn der gleichen Bank, dann üblicherweise taggleich) (Zinsrechner -> hier).

Zitat:
= 142,98€


Rechnerisch richtig.

Frage: Was bitte ist denn die Hauptforderung in dieser Sache?

Zitat:
Habe nun Widerspruch eingelegt gegen den Gesamten Betrag mit der Begründung:
dass weder eine Gläubiger Vollmacht noch eine Abtretungsurkunde vorliegt, somit die Ansprüche nicht wirksam sind und
Plöckl in eigener Sache unberechtigt handelt.


Deine Begründung interessiert das Mahngericht nicht, sie wird allerdings an den Antragsteller als einfache Abschrift übermittelt werden. Ein VB kann jedenfalls nicht erlassen werden, wenn Dein Widerspruch beim Mahngericht eingegangen ist.

Zitat:
Was kann nun noch passieren,


Möglich wäre nun das streitige Verfahren auf Antrag des Antragsteller oder von Dir (§ 696 ZPO ).

Zitat:
soll ich etwas den ganzen Rest noch zahlen, obwohl werder Nachweise für die entstandenen Kosten vorliegen,


Ich würde
1) die Verzugszinsen ausrechen.
2) prüfen ob ein zweiter Lastschrifteinzug (Hoffnungslauf) autorisiert war.
3a) Falls Nr. 2 zutrifft, dann noch 1.- € plus ausgerechnete Zinsen zweckgebunden an Ikea überweisen.
3b) Falls Nr. 2 nicht zutrifft, es dabei belassen (denn die Zinsen werden sicher weniger als 1.- € sein).

Warum willst Du nun zahlen, wenn nach Deinen Angaben die Hauptforderung und der berechtigte Teil der Nebenforderung bezahlt ist. So wie Du es darstellst ist die Kostenaufstellung des Inkassounternehmens teilweise nicht nachgewiesen und teilweise auch nicht berechtigt.

Zitat:
noch Vollmachten???


Die Vorlage dieser Urkunde bedarf es nach Beantragung des Mahnbescheides nicht ([link=https://dejure.org/gesetze/ZPO/703.html]§ 703 ZPO [/link]).

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Guybrush Threepwood):
Im Mahnbescheid sollte eigentilch irgendwo vermerkt sein, ob der Inkasso-Laden für den Fall des Widerspruchs die Abgabe ans zuständige Gericht (=Klageerhebung) beantragt hat.


Nein, das steht nicht im Mahnbescheid. Abgesehen davon, kann der Antrag immer noch (von zwar nicht nur vom Antragsteller, sondern auch vom Antragsgegner) gestellt werden.

Zitat:
Selbst das bedeutet aber noch nicht zwingend, dass es zu einem Klageverfahren kommt. Wenn der Inkasso-Laden die Klage nicht begründet oder den Gerichtskostenvorschuss nicht zahlt, dürfte das Gericht dann eigentlich nichts weiter veranlassen.


Ohne Einzahlung des weiteren Vorschusses (in Höhe von hier 73.- €) gibt das Mahngericht das Verfahren nicht ab. Wenn der Antragsgegner den Antrag stellt, wird der Vorschuss allerdings nicht erhoben.

Eine unbegründete Klage ist unzulässig ([link=https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html]§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO [/link]) und führt in der Regel dazu, dass der Kläger die Kosten tragen muss ([link=https://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html]§ 91 ZPO [/link]).

Zitat:
Etwas unruhig würde ich werden, wenn mit einem Schufa-Eintrag gedroht wird. Eine solche Drohung wäre aber meiner Meinung klar rechtswidrig, da die (unbestrittene) Hauptforderung mittlerweile beglichen ist und es jetzt nur noch um die (bestrittenen und in der Tat zweifelhaften) Inkassokosten geht.


Widersprochene Forderungen dürfen nicht an Auskunfteien gemeldet werden ([link=https://dejure.org/gesetze/BDSG/28a.html]§ 28a Abs. 1 Nr. 4d BDSG [/link]).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von hergi07):
Ein Gläubiger ist gar nicht angegeben, nur ein Antragsteller, das ist ikea und der Prozessbevollmächtigte, das ist Plöckl.


Zum einen haben wir hier keine Abtretung, denn Ikea ist nach wie vor noch der Gläubiger und zum anderen ist im Mahnverfahnverfahren der Gläubiger der Antragsteller und der Schuldner eben der Antragsgegner ([link=https://dejure.org/gesetze/ZPO/688.html]§§ 688 ff. ZPO [/link]).

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von hergi07):
Muss das Gericht nicht sagen ohne Vollmacht keine Klage bzw. erst gar kein Mahnbescheid?

Nö, wenn alle inkl. Beklagtem das so akzeptieren, dann ist das ok ...


Nein, hier gilt:

[quote=§ 703 ZPO ]Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.


Zitat:
Gerechtfertigt wären hier gewesen Hauptforderung + 5 EUR Rücklastgebühr + 2 EUR je schriftlicher Mahnung.


Laut Schilderung des TS gab es keine Mahnungen vor Beauftragung des Inkassounternehmens, dafür aber zwei geplatzte Lastschriften (davon ein Hoffnungslauf).

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hergi07
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo an alle, die hier so umfangreiche Hilfestellung gegeben haben.
Ich möchte mich bei allen bedanken für die Ingos, Hinweise, Links, Urteile usw.
Ich werde jetzt einfach abwarten was passiert, bis jetzt ist noch nicht gekommen, aber so etwas kann ja dauern.

Viiiiiiiiielen Dank an allleee !!!!!!!!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12323.04.2017 20:07:31
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ich hatte nach der Rücklastschrift mich gleich an IKEA gewandt telefonisch und da hieß es man würde nochmals abbuchen. Das geschah aber nicht. Daraufhin habe ich einen Brief an IKEA gesandt, auch keine Reaktion, stattdessen hat mich dann das Plöckl-Inkasso angeschrieben. Nach dem zweiten Brief von Plöckl, hab ich dann einfach im Jahre 2014 mit einer monatlichen Ratenzahlung angefangen. Nein, ich bin nicht auf die geforderte Ratenzahlungsvereinbarung eingegangen, die ja ein Schuldbekenntnis ist. Im Jahr 2016 kam dann ein Mahnbescheid, mit der vollen Summe aus dem Jahr 2014, da wurden meine Ratenzahlungen nicht aufgelistet. Außerdem befand ich mich zu diesem Zeitpunkt noch in Ratenzahlung, eigentlich konnte das Inkassounternehmen gar nicht wissen, ob ich die Inkassogebühren zahle oder nicht. Ich muss dazu schreiben, es sind zwei Forderungen von IKEA, die ich abgezahlt habe. Für beide wurde ein Mahnbescheid eingelegt, beiden komplett widersprochen und in der Klage taucht nur noch ein Betrag auf. Der zweite Mahnbescheid wurde nicht eingeklagt bisher. Was mir aufgefallen ist, ich kann anhand der Original-Kassenbons beweisen ich war gar nicht im IKEA Berlin-Tempelhof, sondern in Lichtenberg. Soll ich das in der Klageabweisung mit der Begründung warum aufführen?
Ich habe einen kompletten Widerspruch eingelegt. Jetzt bin ich in einem schriftlichen Vorverfahren nach § 276 ZPO und bräuchte mal ein paar gute, schlaue, hervorragende Argumente bezüglich der Anspruchsbegründung von der Kanzlei Illichmann, Kettl & Coll:


Wir beantragen aufgrund unserer Bevollmächtigung, das Verfahren nicht zu unterbrechen, sondern elektronisch
abzugeben. Die Firma Plöckl Inkasso GmbH wird die Abgabenachricht an uns weiterleiten.

Wir nehmen hiermit die Klage hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 66,15 und der Verzugszinsen
in Höhe von EUR 1,92 sowie der vorgerichtlichen Kosten in Höhe von EUR 38,68 unter Verwahrung
gegen die Kostenlast zurück, zahlen die weiteren Gerichtskosten von EUR 73,00 mittels Überweisung
ein und beantragen Abgabe des Verfahrens an das im Mahnbescheid angegebene zuständige Streitgericht.

Wir beantragen zu erkennen wie folgt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 44,50
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des gerichtlichen Mahn­verfahren.

III. Das Urteil ist - notfalls gegen Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar.
IV. Für den Fall des Anerkenntnisses gern. § 307 ZPO beantragen wir Anerkenntnisurteil und für den Fall der Säumnis gern.
§ 331 Abs. 3 ZPO Versäumnisurteil.

Es wird angeregt bzw. beantragt, im schriftlichen Verfahren gern. §§ 128 II, 495 a I ZPO zu ent­scheiden.
Zur Begründung:
führen wir folgendes aus:
Am 26.07.2014 kaufte die Beklagte bei der Klägerin in deren Niederlassung Berlin-Tempelhof Waren im Wert von EUR 66,15. Die Zahlungsabwicklung erfolgte im sogenannten ELV­Verfahren. Die Beklagte legte ihre EC-Karte an der Kasse vor. Die Klägerin erstellte über ihr Kas­senterminal einen Kaufbeleg als Lastschrift, der die Kaufsumme ausweist. Die Beklagte unter­schrieb auf dem Lesegerät der Klägerin, wobei die Beklagte die Klägerin ausdrücklich zur Einzie­hung des Kaufpreises im Lastschriftverfahren ermächtigte.
Der vorgelegte Kaufbeleg wurde als Lastschrift der Bank der Beklagten vorgelegt, jedoch von die­ser nicht eingelöst. Der Klägerin wurden insgesamt EUR 5,80 für die Nichteinlösung an Bankge­bühren berechnet. Die Klägerin beauftragte daraufuin am 18.09.2014 die Firma Plöckl Inkasso mit der Ermittlung der Kontoinhaberin sowie der Forderungseinziehung.

Die Firma Plöck! Inkasso ermittelte anhand der Bankleitzahl zunächst die Bank der Bezogenen und schrieb anschließend die Bank an, um Name und Anschrift der Kontoinhaberin in Erfahrung zu bringen.

Die bezogene Bank Hamburg AG gab mit Schreiben vom 29.09.2014 die Beklagte als Kontoin­haberin der vorgelegten EC-Lastschrift bekannt. Hierfür berechnete sie EUR an Auskunftskosten.

Mit Schreiben der Firma Plöck! Inkasso vom 21.10.2014 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass der Lastschrifteinzug erfolglos geblieben war. Die Beklagte wurde aufgefordert, Kaufpreis, Bankge­bühren sowie die Inkassogebühren zu bezahlen.
Da keine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte, forderte sie die Firma Plöck! Inkasso nochmals mit Schreiben vom 04.11.2014 zur Zahlung des Gesamtbetrages auf. Dieses Schreiben konnte der Beklagten jedoch unter der Anschrift: nicht mehr zugestellt werden.
Eine Auskunft aus dem Melderegister der Firma Riser ergab, dass die Beklagte noch unter der an­gegebenen Anschrift gemeldet ist. Hierfür wurden EUR 2,98 berechnet.
Aufgrund der Mahnung vom 21.10.2014 zahlte die Beklagte dann folgende Beträge:
05.12.2014 EUR 10
30.01.2015 EUR 10
02.03.2015 EUR 10
30.03.2015 EUR 10
01.06.2015 EUR 10
30.06.2015 EUR 10
31.08.2015 EUR 10
30.09.2015 EUR 10
Gesamt EUR 80,00

Diese Zahlungen wurden wie folgt verbucht:
Kaufpreisforderung EUR 66,15
Verzugszinsen EUR 1,92
Bankrücklastkosten EUR 5,80
Inkassokosten, Teil EUR 6,13
Gesamt EUR 80,00

Die Klage wird hinsichtlich eines Teilbetrages der Inkassokosten in Höhe von EUR 15,75 zurückgenommen,
da die Inkassokosten wegen des gerichtlichen Prozessverfahrens nur analog einer 0,65
nicht anrechenbaren Anwaltsgebühr nebst Auslagenpauschale in Höhe von EUR 38,25 geltend gemacht
werden. Die Rücknahme kann kostenmäßig keine Auswirkungen haben, da lediglich in Anwendung
gesetzlicher Anrechnungsvorschriften gehandelt wird. Des weiteren wird die hinsichtlich
der Bearbeitungsgebühren in Höhe von EUR 11,00 zurückgenommen.
Somit muss die Klage hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 66,15, der Verzugszinsen
in Höhe von EUR 1,92 und der vorgerichtlichen Kosten von insgesamt EUR 38,68 zurückgenommen
werden.

Es steht nun noch zur Zahlung offen:

Inkassokosten, Rest (EUR 38,25 ./. EUR 6,13)
Melderegisterauskünfte

3. Begründetheit der Klage
EUR 32,12
EUR 12,38
EUR 44,50

Die Beklagte befand sich ab dem Zeitpunkt der Rückbelastung im Sinne von § 286 Abs. 1, Abs. 2
Nr. 4 BGB in Zahlungsverzug, da sie mit der Wahl des Lastschriftverfahrens als Zahlungsverfahren
seine sofortige Leistungsbereitschaft gegenüber der Klägerin erklärt und sich damit „selbst gemahnt"
hat; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 286 Rn. 25 sowie AG Ludwigsburg, Urteil
vom 26.07.2007, 8 C 1355/07 = WM 2007, 2198 .

4. Die Beklagte befand sich daher seit dem 30.07.2014 in Verzug und muss somit auch den der Klägerin
entstandenen und entstehenden Verzugsschaden bezahlen:

- Inkassokosten in Höhe von EUR 38,25.
Diese sind angemessen und erstattungsfähig. Die Klägerin konnte davon ausgehen, dass die Beklagte
zumindest nach Einschaltung eines Inkasso-Unternehmens Zahlung leisten oder einen
Vergleichs-/Ratenzahlungsvorschlag unterbreiten würde. Dass die Beklagte auch nach Inanspruchnahme
eines Inkasso-Unternehmens keine Zahlung leistete, war nicht anzunehmen. Die
Klägerin musste nicht davon ausgehen, dass ein gerichtliches Mahnverfahren und die Einschaltung
eines Rechtsanwalts geboten war.
Das Inkassounternehmen Plöck} Inkasso GmbH ist ein registriertes Inkassounternehmen gern. §
10 Abs. 1 RDG.
Die Beklagte hatte orgerichtlich keine Einwendungen gebracht. Es lagen keine Anhaltspunkte
für eine strittige Forderung or bzw. es musste nicht mit einem Rechtsstreit gerechnet werden.
Die Tätigkeit des Inkasso-Unternehmens ging überdies über die Tätigkeit eines Rechtsanwalts
hinaus. Im einzelnen hat die Firma Plöckl Inkasso folgende Tätigkeiten ausgeführt:

- Ermittlung der Bank anhand der Bankleitzahl
- Ermittlung der Hauptstelle dieser bezogenen Bank, die die Adressenauskünfte erteilt
(die Adressauskunftsstellen der Banken sind teilweise in den Hauptniederlassungen angesiedelt,
teilweise nach Bundesländern bzw. für mehrere Bundesländer zusammengefaßt,
teilweise für ganz Deutschland zentralisiert)
- Anschreiben dieser Bank unter Vorlage einer Kopie des EC-Beleges
- Überweisung der Auskunftsgebühr bzw. Buchung der Auskunftsgebühr bei Lastschrift
- Anschreiben der Bankkundin = Schuldnerin
- zweite Mahnung

Die geltend gemachte Inkassogebühr entspricht einer 0,65 Regel-Geschäftsgebühr gern. RVG aus
einem Streitwert von EUR 66,15 in Höhe von EUR 29,25 zuzüglich Auslagenpauschale ohne
Umsatzsteuer. Die Auslagenpauschale ist aus der ursprünglichen Gebühr berechnet und ist nach
herrschender Meinung nicht anzurechnen. Sie ist angemessen und erstattungsfähig. Sie entspricht
der überwiegenden Rechtsprechung, die zwischenzeitlich analog einer 1,3 Anwaltsgebühr die Erstattungsfähigkeit
bejaht (AG Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 21.12.2016, AZ: 13 C 245/16).

"Die überwiegende Rechtssprechung spricht inzwischen - auch bei nachfolgender Einschaltung"
"von Anwalt und Gericht - Inkassokosten zu, wenn nicht erkennbarer Zahlungsunwille oder Zah­lungsunfähigkeit vorlag, vgl. Palandt, BGB, 75. Aufl., § 286 Rn. 46 mit Hinweis auf Seitz, Inkas­sohandbuch, 3. Auflage, Rn. 716 ff. und 846 ff."

"- Zusammenfassung der Ersatzpositionen:"
Inkassokosten, Rest (EUR 3 8,25 ./. EUR 6, 13) EUR 32,12
Melderegisterauskünfte EUR 12,38
EUR 44,50

Also die feinen Herren, verklagen mich wegen 44,50 EURO


Vielen Dank.



-- Editiert von Cat Cobain am 22.04.2017 01:22

-- Editiert von Cat Cobain am 22.04.2017 01:31

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#12
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Du schreibst, du hast IKEA versucht zu kontaktieren. Sind diese Versuche nachweisbar? Was war der Inhalt?

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#13
 Von 
guest-12323.04.2017 20:07:31
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja ich habe den Brief noch als Kopie an IKEA, es steht drin, es tut mir leid die xxxx Beträge sind aus Versehen zurückgebucht worden, ich brauche die genauen Kontodaten mit einem Verwendungszweck von IKEA, ich überweise dann zusätzlich die entstandenen Kosten. Keine Reaktion.
Inzwischen weiß ich, dass wohl die Kontodaten auf der Rücklastschrift von der Bank drauf steht. Habe ich jetzt noch nicht nachgeschaut, ob das wirklich stimmt.

Diesen Brief werde ich natürlich als Beweis aufführen.
Ich überlege auch zu erwähnen, dass ich gar nicht beim IKEA-Tempelhof eingekauft habe, sondern in der Filiale Lichtenberg.

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#14
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Was du benötigst ist ein Nachweis, dass dieser Brief bei IKEA angekommen ist. Dann wäre die Sache klar. Ohne diesen Nachweis besteht zumindest ein kleines Risiko dass die Argumentation der Gegenseite ausreicht

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#15
 Von 
guest-12323.04.2017 20:07:31
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Nee, ein Nachweis hab ich nicht. Dann würde ich vor Freude hüpfen (Spaß)

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Man kann den Brief ja trotzdem erst mal aufführen, auch wenn man keinen Eingangsnachweis hat.
Grund Tenor aus meiner Sicht wäre, dass man eine Gegenrechnung aufmacht (ohne Inkassokosten u.ä., aber mit Adressermittlung, Briefporto usw.) und dass man darlegt, dass
A) die Einschaltung des Inkassos vollkommen überflüssig war, da man ja aktiv die Klärung suchte (siehe Brief) und
B) die Mahnbescheid vollkommen in der Sache und Höhe falsch waren.

Ich würde die Forderung, soweit sie der Gegenrechnung entspricht, ausdrücklich anerkennen und die sofortige Zahlung ankündigen, so dass es keinen Titel darüber geben muss.

Ich würde die Inkassokosten u.ä. als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ablehnen. Dazu würde ich bestreiten, dass IKEA jemals Inkassokosten bezahlt, dass also jemals ein Schaden entsteht. Ich würde auf die BGH-Rechtsprechung verweisen, wonach bei Rücklastschriften von einem Verbraucher keinerlei Bearbeitungsgebühren u.ä. gefordert werden dürfen, weil entsprechende Aufwände dem Gläubiger selbst obliegen. Ein Outsourcing ändert das gerade nicht.
Dann würde ich anführen, dass die Klägerin doch via Vertragskopie und Tätigkeitsprotokoll nachweisen muss, dass jemals eine Rechtsdienstleistung, insbesondere Rechtsberatung u.ä. stattgefunden hat und dass das auch in Anspruch genommen wurde. Ich würde erklären, dass es sich bei der Dienstleistung um ein rein kaufmännisches Outsourcing handelt, solange nicht das Gegenteil von IKEA bewiesen wurde.

Auf das Problem mit der falschen Filiale würde ich nur hinweisen. Wenn du dort eingekauft hast, sei es in Filiale 1 oder Filiale 2, dann ist das so. Wenn in der Klage eine falsche Filiale benannt wurde, kann man das richtig stellen, aber das macht die Klage ja nicht völlig ungültig.

Im übrigen würde ich diesen Satz aus der Klageschrift zerpflücken: "Die Klägerin beauftragte daraufuin am 18.09.2014 die Firma Plöckl Inkasso mit der Ermittlung der Kontoinhaberin sowie der Forderungseinziehung."
Dieser Satz sagt für mich aus, dass hier erst mal eine kaufmännische Aufgabe outgesourct wurde, weil IKEA keine Lust hat, so etwas selbst zu machen. Und dass man wie gesagt im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung gerade diesen kaufmännischen Bearbeitungsaufwand oder Personalaufwand nicht Inkassodienstleistung nennen darf, sondern das dem Gläubiger selbst zufällt.

Wichtig: Die von der Bank berechneten Auskunftskosten für die Adressermittlung sind OK, wenn sie nicht zu hoch sind. Das kann schon mal bis zu 20€ werden.

Zitat:
Eine Auskunft aus dem Melderegister der Firma Riser ergab, dass die Beklagte noch unter der an­gegebenen Anschrift gemeldet ist. Hierfür wurden EUR 2,98 berechnet.

Unfug. Was kannst du dafür, wenn die Post Briefe nicht zustellt? Unsinnige Abfragen musst du nicht bezahlen. Da soll sich das Inkasso an den Schadensverursacher Deutsche Post wenden.

Zitat:
Des weiteren wird die hinsichtlich
der Bearbeitungsgebühren in Höhe von EUR 11,00 zurückgenommen.

Hier würde ich mal deutlich nach dem Grund fragen. Wieso frei erfundene "Bearbeitungsgebühren" erst eingefordert werden per Mahnbescheid, dann aber vor Gericht plötzlich zurückgezogen werden. Ob es nur drum geht, sich mit frei erfundenen Gebühren widerrechtlich zu bereichern.

Ich würde noch schreiben, dass die Fachliteratur (u.a. Jäckle) die "überfallartige" Einschaltung eines Inkassounternehmens bei Rücklastschriften ohne eigene Mahnung für kritisch ansieht und für einen Verbot gegen die Schadensminderungspflicht. Daran ändert auch der Versuch über eine "Selbst-Mahnung" zu argumentieren, nichts.

Unterm Strich: Dass Inkassokosten jemals angefallen sind, ausdrücklich bestreiten und Nachweise verlangen (Vertragskopie usw.). Dass sie notwendig waren, anhand der eigenen Klärungsversuche zurückweisen und ansonsten den Rest zerpflücken, so dass man den Eindruck gewinnt, hier geht es nur um kaufmännisches Outsourcing und rechtswidrige Bereicherung als um irgendein "notwendiges Einschalten von Inkassos".

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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