Mahnbescheid verkürzt Verjährungsfrist ?

21. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)
Mahnbescheid verkürzt Verjährungsfrist ?

Eine Forderung verjährt nach 3 Jahren.

Wenn ein Mahnbescheid, der nach Ablauf der Zahlungsfrist (Rechnung, 30Tage) zugestellt wird, widersprochen wird,
und innerhalb 6 Monate danach keine Klage erhoben wird,
ist diese Forderung dann verjährt ?
(Die Verjährungsfrist wäre dann durch Mahnbescheid stark verkürzt)

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

quote:
und innerhalb 6 Monate danach keine Klage erhoben wird,
ist diese Forderung dann verjährt ?


Nein, natürlich nicht. Nach 6 Monaten verliert der Mahnbescheid nur seine Wirkung.


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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Im Übrigen wirkt die Zustellung des MB verjährungshemmend (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ). Wobei zu beachten ist, dass die Hemmungswirkung gem. § 167 ZPO auf die Antragstellung vorverlegt wird, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt.
Die Hemmung bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (§ 209 BGB ). Wird wie im vorliegenden Fall das Mahnverfahren nicht weiter betrieben, dann endet die Hemmung 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle (§ 204 Abs. 2 BGB ). Im geschilderten Fall wird dies vermutlich das Gericht die letzte Verfahrenshandlung bewirkt haben und zwar durch Verfügung zur Zusendung der Info über den Widerspruch an den Antragsteller.

Im geschilderten Fall bedeutet dies, wenn man die Zustellung des MB "demnächst" voraussetzt, letzten Endes, dass die Verjährungsfrist um den Zeitraum "verlängert" wird, der zwischen dem Eingang des Antrags auf Erlass des MB bei Gericht und 6 Monate nach der Verfügung über die Info über den Widerspruch liegt.

Um es etwas plastischer zu machen mal mit hypothetischen Daten:

Forderung aus Kaufvertrag vom 20.08.2009
Beginn der Verjährung gem. § 199 Abs. 1 BGB am 01.01.2010, 0:00 Uhr (regelmäßiges Verjährungsende ohne Hemmung oder Unterbrechung wäre 31.12.2012, 24:00 Uhr)
Antrag auf Erlass MB durch Verkäufer geht bei Gericht am 08.05.2012 ein
11.05.2012 Zustellung MB an Käufer/Antragsgegner
24.05.2012 Eingang Widerspruch Käufer/Antragsgegner bei Gericht
28.05.2012 Gerichtliche Verfügung über Info Widerspruch gegen MB an Verkäufer/Antragsteller

Zeitraum für Hemmung wäre

08.05.2012 bis 28.11.2012 (= 6 Monate nach letzter Verfahrenshandlung) => Hemmungszeitraum insgesamt 6 Monate 21 Tage

Ablauf der Verjährung unter "Verlängerung" durch Verjährung: 21.06.2013

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

Aha ! Anstatt verkürzt, sogar verlängert.

Wenn ein Mahnbescheid widersprochen wird, der Gläubiger stellt
später wieder einen neuen mit höheren, zusätzlichen Forderung, (einschließlich der bereits widersprochenen).

Ist die Verjährung der alten Forderung weiter gehemmt ?
Das Mahngericht prüft und weiß nicht um welche Forderung es sich
handelt. Jeder Antrag bekommt ein anderes Aktenzeichen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Ist die Verjährung der alten Forderung weiter gehemmt ?


Wenn das "einschließlich" unstrittig ist, ja.

quote:
Das Mahngericht prüft und weiß nicht um welche Forderung es sich handelt.


Das ist dann das Risiko der Parteien, wenn sie sich nicht darüber im klaren sind, was die Verjährung wie lange hemmt. Notfalls müssen sie sich dann anwaltlichen Rat holen.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 168x hilfreich)

Im Übrigen für den Fristbeginn immer im Einzelfall auf 199 I Nr.2 achten.

-----------------
"Rechtsanwalt
Heiko Tautorus

Bönischplatz 11
01307 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
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