>Mahnbescheid nichts mehr
Du hast einen Mahnbescheid erhalten und dem widersprochen.
Der Antragsteller hätte nun die Möglichkeit gehabt, durch einen entsprechenden Antrag und Zahlung des Gerichtskostenvorschusses, das Verfahren in ein streitiges (wie Klage) überzuleiten.
Das hat er offensichtlich nicht getan.
Passiert 6 Monate nichts, werden die Akten weggelegt, davon wird auch niemand informiert.
Die Hemmung der Verjährung richtet sich nach § 204 BGB.
Der Dich interessierende Passus lautet:
"(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es
nicht betreiben , so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt."
Da bin ich jetzt nicht ganz fit, was das heißt, aber die Hemmung dürfte mit der Zustellung des Mahnbescheides unterbrochen, aber da dann nichts weiter passierte, auch aufgehoben sein. (Die Weglegung der Akten ist keine Verfahrenshandlung.)
Im Ergebnis also:
Lag die Forderung vor dem 31.12.2008, könntest Du Dich auf Verjährung berufen.
Ganz zu schweigen davon, dass es nicht sehr wahrscheinlich ist, dass ein Gläubiger, der schon einen Mahnbescheid beantragte, diesen dann auf sich beruhen lässt, wenn er der Meinung ist, die Forderung wäre durchsetzbar.
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von salkavalka am 14.07.2012 16:46
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