Mahnbescheid bekommen ohne vorheriges Schreiben

3. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
kraka123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid bekommen ohne vorheriges Schreiben

Hallo Forengemeinde,

eine Freundin ist in der Vergangenheit des öfteren Schwarz gefahren, weiss aber nicht mehr wir oft und wann. Sie hat lediglich die Schreiben vom Anwalt (gleicher wie beim Mahnbescheid) aufgehoben. Demnach wurde sie 2x in 2010 und 4x in 2011 erwischt und hat dafür 6 Briefe vom Anwalt im November 2012 bekommen. Ein weiterer Brief kam 2014 für eine Schwarzfahrt am 22. März 2013. Zahlungsaufforderungen vom Verkehrsbetrieb bekam sie nicht. Da sie damals keine Kohle hatte, hat sie die Schreiben ignoriert.

Diese Woche kam dann einen Mahnbescheid von einem Gericht wegen einer Schwarzfahrt am 28. April 2013. Sie hat aber keine Zahlungsaufforderung vom Verkehrsbetrieb oder vom entsprechendem Anwalt vorher etwas bekommen.

Die Frage ist jetzt, wie sie darauf reagieren soll?

Soll sie dem Bescheid widersprechen, da kein anderes Schreiben vorausging?

Grundsätzlich wäre sie bereit die EBE´s zu bezahlen, nur lässt sich aus den Schreiben nicht erkennen, ob diese auch gerechtfertigt ist.

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Eine schweizer Forderung lässt sich hier nicht eintreiben. Ich würde widersprechen.

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#2
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Ich würde in jedem Fall frist- und formgerecht sowie nachweislich beim zuständigen Mahngericht vollständigen Widerspruch einlegen. Dafür einfach das beigelegte Formular ausfüllen und sicherstellen, dass der Widerspruch auch eingeht.

Der Anspruch des Gläubigers ist am 01.01.2017 verjährt.

Beim erhöhten Beförderungsentgelt handelt es sich um eine Vertragsstrafe. Diese unterliegt der Regelverjährung. Der Anspruch ist am 28.04.2013 entstanden. Die Verjährung beginnt nach dem 31.12.2013 (§ 199 I BGB ). Regelmäßige Verjährungsfrist ist drei Jahre (§ 195 BGB ). Somit ist der Anspruch am 01.01.2017 verjährt.

Ohne Widerspruch wird der Antragsteller zu einem Vollstreckungsbescheid kommen aus dem er die Zwangsvollstreckung betreiben kann.

Falls dennoch gezahlt wird, sollte dennoch vollständiger Widerspruch eingelegt werden. In dem Fall sollte man aber damit rechnen, dass der Gläubiger auch die noch älteren Ansprüche geltend machen wird.

-- Editiert von Xipolis am 03.03.2017 20:47

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#3
 Von 
kraka123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

der mahnbescheid ist aber vom 17.11.2016 laut gerichtsschreiben, damit wäre er ja nicht verjährt oder?

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#4
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Dann ist nichts verjährt und ein Widerspruch nicht mehr möglich

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#5
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von fm89):
Dann ist nichts verjährt und ein Widerspruch nicht mehr möglich


Zitat (von kraka123):
Diese Woche kam dann einen Mahnbescheid von einem Gericht wegen einer Schwarzfahrt am 28. April 2013.


Möglich schon. Aber die Forderung scheint berechtigt zu sein.

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#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
der mahnbescheid ist aber vom 17.11.2016 laut gerichtsschreiben, damit wäre er ja nicht verjährt oder?


Die Verjährung wäre nur gehemmt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids demnächst erfolgt wäre.
Bei einer Antragsstellung im November 2016 und einer Zustellung im März 2017 ist dieses "demnächst" nicht erfüllt -> verjährt!
Deutsche Mahngerichte brauchen i.d.R. nicht so lang. Der Verdacht liegt nahe, dass der Gläubiger einen Fehler im Mahnbescheid gemacht hat.

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Bei einer Antragsstellung im November 2016 und einer Zustellung im März 2017 ist dieses "demnächst" nicht erfüllt -> verjährt!

Das ist eine mutige Aussage, so lange man nicht weiß, warum der Mahnbescheid erst im März 2017 angekommen ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Das ist eine mutige Aussage, so lange man nicht weiß, warum der Mahnbescheid erst im März 2017 angekommen ist.


Die Verzögerung klingt für mich nach einem Fehler des Gläubigers.
Nichtsdestotrotz sehe ich in einer Verzögerung von 3 Monaten keine "demnächst" erfolgte Zustellung.

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Nichtsdestotrotz sehe ich in einer Verzögerung von 3 Monaten keine "demnächst" erfolgte Zustellung.

Kommt halt darauf an, wer für die Verzögerung verantowortlich ist.
Ein Antrag ist demnächst zugestellt, wenn die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das ihnen Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben.
Verzögerungen, die außerhalb des Einflussbereichs des Gläubigers liegen, bleiben also außen vor.

Vor einiger Zeit hatte ich mal ein Urteil gesehen, wo ein Mahnbescheid erst 2,5 Jahre(!) nach Eingang bei Gericht zugestellt wurde. Da der Empfänger im außereuropäischen Ausland wohnte, mehrfache Adressermittlungen nötig waren und die Zustellung deshalb mehrmals fehlschlug, sind sogar 2,5 Jahre als "demnächst" durchgegangen. Der Gläubiger hatte alles für eine Zustellung getan, für die Tatsache, dass der Empfänger in einem Land wohnte, in dem Zustellungswesen und Meldewesen unterentwickelt waren (und der vom Gericht beauftrage Zusteller offenbar unfähig), konnte der Gläubiger nichts -> die Zustellung war trotz der langen Zeit noch "demnächst".

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Der Schuldner wohnt in Deutschland und die Postanschrift ist ja bekannt (Beweis: Mahnschreiben vom RA).
Man müsste tatsächlich rausfinden, wer für die Verzögerung verantwortlich war.
Letztlich würde das aber erst wichtig werden, falls der Gläubiger eine Klagebegründung einreicht. Davon sind wir noch weit entfernt.
Bei einem ausländischen Gläubiger könnte das Mahngericht möglicherweise auf Vorauszahlung der Gerichtskosten pochen. Falls der Gläubiger das nur allzuspät gezahlt hat, liegt der Fehler beim Gläubiger -> Verjährung ist eingetreten!

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#11
 Von 
kraka123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

erstmal vielen dank für eure zahlreichen antworten.

was ich noch erwähnen muss: sie ist während dessen zweimal umgezogen. an der adresse wo die schreiben vom anwalt hingingen hat sie mit ihrem damaligen freund gewohnt. sie haben sich getrennt und sie ist anfang 2015 in der gleichen stadt umgezogen. im märz 2016 ist sie dann in ein anderes bundesland gezogen.

auf dem mahnbescheid ist noch ein vermerk:

Anschriftänderung aufgrund von Neuzustellungsantrag 23.02.2017

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#12
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Damit ist die Sache verjährt.
Der aktuelle Mahnbescheid wurde erst 2017 beantragt.
Es liegt in der Verantwortung des Gläubigers die richtige Postanschrift des Schuldners anzugeben.

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#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Damit ist die Sache verjährt.

Nach Lektüre von dem hier: https://www.ra-kotz.de/mahnbescheidzustellung.htm (= BGH, VII ZR 230/01 ) komme ich zur gegenteiligen Überzeugung: Nicht verjährt.

Zitat:
Der aktuelle Mahnbescheid wurde erst 2017 beantragt.
Es liegt in der Verantwortung des Gläubigers die richtige Postanschrift des Schuldners anzugeben.

Nein. Es wurde kein neuer Mahnbescheid beantragt, sondern "nur" die Neuzustellung des alten (2016er) Mahnbescheids.
Der Mahnbescheid war bei der ersten Zustellung wegen der falschen Adresse nicht zustellbar. Der Antragsteller hat die neue Adresse ausfindig gemacht und dann eine Neuzustellung des gleichen Mahnbescheids beantragt. Wenn der Antragsteller nicht getrödelt hat, nachdem er vom Fehlschlag der ersten Zustellung erfahren hat, dann ist alles im grünen Bereich.

Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass es in der Verantwortung des Gläubigers liegt, die richtige Postanschrift des Schuldners ausfindig zu machen. Die Zustellung ist aber immer noch "demnächst", wenn der Gläubiger die aktuelle Adresse erst ausfindig macht, nachdem die Zustellung an der alten Adresse gescheitert ist. Es ist nicht Voraussetzung für die Verjährungsunterbrechung, dass bereits bei Beantragung des Mahnbescheids die Adresse angegeben wird, an der später erfolgreich zugestellt werden kann.

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#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
komme ich zur gegenteiligen Überzeugung: Nicht verjährt.

Du hast aber schon gelesen, dass der Antrag auf Neuzustellung binnen eines Monats zu erfolgen hat?

Der Mahnbescheid ist von Mitte November. Wenn wir von einer halbwegs zeitnahen Bearbeitung bei Gericht ausgehen war das alles samt Information des Gerichts über die fehlerhafte Zustellung in Mitte Dezember 2016 abgeschlossen.
Der Neuantrag ist in der zweiten Februar-Hälfte erfolgt. Das ist dann doch geringfügig mehr als ein Monat. Womöglich auch mehr als zwei Monate.

Natürlich wissen wir die Details nicht. Es kann sein, dass der Gläubiger nicht getrödelt hat. Aber das halte ich dann doch für extrem unwahrscheinlich.


-- Editiert von mepeisen am 07.03.2017 07:42

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#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Du hast aber schon gelesen, dass der Antrag auf Neuzustellung binnen eines Monats zu erfolgen hat?

Ja.
Aber halt 1 Monat nachdem die Information, dass die erste Zustellung fehlgeschlagen ist, beim Antragsteller angekommen ist.
Und wann das war, liegt ja im Dunkeln.

Zitat:
Wenn wir von einer halbwegs zeitnahen Bearbeitung bei Gericht ausgehen

Zeitnahe Bearbeitung zum Jahreswechsel, wo einerseits die meisten Anträge hereinkommen (wegen der drohenden Verjährung zum 31.12) und gleichzeitig die Weihnachtsfeiertage sind ... hüstel ...

Zitat:
Der Neuantrag ist in der zweiten Februar-Hälfte erfolgt.

Wann was genau passiert ist, wissen wir nicht. Es ist ja schon unklar, ob der 23.02.17 der Tag ist, an dem der Antragsteller die Neuzustellung beauftragt hat oder das Bearbeitungsdatum des Gerichts oder des Zustelldienstes oder sonstwas ...

Zitat:
Natürlich wissen wir die Details nicht. Es kann sein, dass der Gläubiger nicht getrödelt hat.

Genau.

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Zeitnahe Bearbeitung zum Jahreswechsel, wo einerseits die meisten Anträge hereinkommen (wegen der drohenden Verjährung zum 31.12) und gleichzeitig die Weihnachtsfeiertage sind ... hüstel ...

Die Gerichte sind auch zum Jahreswechsel mittlerweile durchaus recht fix.

Zitat:
Wann was genau passiert ist, wissen wir nicht. Es ist ja schon unklar, ob der 23.02.17 der Tag ist, an dem der Antragsteller die Neuzustellung beauftragt hat oder das Bearbeitungsdatum des Gerichts oder des Zustelldienstes oder sonstwas ...

Üblicherweise ist das genannte Datum der Datum des Antrags. Nicht das Datum der Bearbeitung.

Signatur:

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#17
 Von 
kraka123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Was soll sie jetzt tun. Würde das Gericht nicht von selber merken, dass der Antrag verjährt ist?

Was würde denn passieren, wenn der Widerspruch abgelehnt wird. Dann wird ein Vollstreckungsbescheid erlassen und dann????? Mit welchen Kosten muss sie rechnen?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Würde das Gericht nicht von selber merken, dass der Antrag verjährt ist?


Im Mahnbescheid steht schwarz auf weiß, dass das Gericht den Anspruch nicht prüft. Demnach merkt das Gericht nicht bzw. muss gar nicht entscheiden, ob die Forderung verjährt ist oder nicht.

Zitat:
Was würde denn passieren, wenn der Widerspruch abgelehnt wird. Dann wird ein Vollstreckungsbescheid erlassen und dann????? Mit welchen Kosten muss sie rechnen?


Der rechtzeitige Widerspruch zu einem Mahnbescheid kann vom Mahngericht schlichtweg nicht abgelehnt werden.

Tip: Lassen Sie sich bitte nicht verunsichern!

-- Editiert von vundaal76 am 08.03.2017 18:12

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#19
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von The Mentalist):
Eine schweizer Forderung lässt sich hier nicht eintreiben. Ich würde widersprechen.


Schweizer Forderung?!?

Zitat (von fm89):
und ein Widerspruch nicht mehr möglich


Das ist nicht korrekt, denn ein Widerspruch ist solange möglich, solange noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen worden ist (§ 694 I ZPO ).

Abgesehen davon beginnt die Zwei-Wochen-Frist erst nach Zustellung des Mahnbescheides zu laufen (§ 692 I Nr. 3 ZPO ). In diesem Fall wurde der Mahnbescheid laut Teilnehmer erst letzte Woche zugestellt.

-- Editiert von Xipolis am 10.03.2017 02:53

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#20
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

doppelt

-- Editiert von Xipolis am 10.03.2017 03:37

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

doppelt

-- Editiert von Xipolis am 10.03.2017 03:36

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von kraka123):
Was soll sie jetzt tun.


a) Entweder vollständigen Widerspruch einlegen (weil verjährt), wobei natürlich das Risiko bleibt, dass der Antragsteller nachweisen kann, dass die Zustellung doch "demnächst" erfolgt ist (§§ 693 , 167 ZPO ).


b) Oder die Hauptforderung (also die 40.- € erhöhtes Beförderungsentgelt) umgehend zu überweisen (Verwendungszweck: Aktenzeichen + nur Hauptforderung) und vollständigen Widerspruch einzulegen (weil Anerkenntnis der Hauptforderung, aber bis zur Zustellung des Mahnbescheids kein Verzug vorlag; § 286 I BGB ).

Zitat:
Würde das Gericht nicht von selber merken, dass der Antrag verjährt ist?


Nein!

Zum einen findet im Mahnverfahren keine Prüfung statt, worauf der Antragsgegner im Mahnbescheid auch hingewiesen wird. Das Gericht fordert ja deshalb zu einer Reaktion auf, also zahlen oder widersprechen.

Zum anderen prüft das Gericht in einem streitigen Verfahren die Verjährung nur dann, wenn der Beklagte Einrede erhebt und der Kläger dies bestreitet. Das Gericht darf auch keinen Hinweis auf die Verjährung machen, da dies eine Form der Rechtsberatung wäre und das Gericht letztlich die neutrale Instanz ist.

Zitat:
Was würde denn passieren, wenn der Widerspruch abgelehnt wird.


Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann vom Mahngericht genauso wenig abgelehnt werden wie der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Das Mahnverfahren wird von einem Rechtspfleger geführt und sieht keine materiellen Prüfungen vor.

Zitat:
Dann wird ein Vollstreckungsbescheid erlassen und dann?????


Sobald der Widerspruch eingegangen ist, kann ein Vollstreckungsbescheid nicht mehr erlassen werden. Der Antragsteller müsste dann, wenn er seinen Anspruch weiter verfolgt, die Abgabe an das im Mahnbescheid bezeichnete Streitgericht beantragen.

Zitat:
Mit welchen Kosten muss sie rechnen?


Ein Vollstreckungsbescheid wird erlassen, wenn kein Widerspruch eingeht (oder der Widerspruch beschränkt wird) und der Antragsteller diesen beantragt. Wenn der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers ein Rechtsanwalt ist, entstehen weitere Kosten:

0,5 Verfahrensgebühr (3308 VV RVG) = 22,50 €
20 % Post- und Telekommunikationspauschale (7002 VV RVG) = 4,50 €
Vergütung (gesamt) = 27,00 €

-- Editiert von Xipolis am 10.03.2017 04:27

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#23
 Von 
kraka123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Wollte euch nur noch das Ergebnis mitteilen... Die Klage wurde zurückgezogen :D
Hab in etwa geschrieben das es Verjährt ist wegen Regelverjährung und Hemmung nicht wirkt wegen keiner "demnächsten" Zustellung.

Ich danke euch allen vielmals für eure Hilfe! ! ! !

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