Mahnbescheid Amazon/BFS

7. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
Cydonian
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 24x hilfreich)
Mahnbescheid Amazon/BFS

Guten Abend,

letzten Juli bestellte ich etwas über Amazon und geriet aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten in Verzug. Dennoch bezahlte ich nach Einschaltung von BFS die Hauptforderung + Mahngebühren + Zinsen an Amazon. Für Amazon war der Fall erledigt, Kundenkonto wurde wieder entsperrt. BFS nervte noch weiter, wurde dann jedoch still.

Ende November bestellte ich erneut über Amazon und es kam zu einer Lastschriftrückgabe, die ich leider gar nicht bemerkte. Erst als sich BFS erneut meldete, überwies ich sofort die Hauptforderung + Mahngebühren und Zinsen an Amazon. Konto wurde wieder entsperrt.

BFS nervte weiter und wollte neben der Forderung aus November auch den "Restbetrag" aus Juli, eben Inkassogebühren.
So kam es zu einer "Titulierungsankündigung", die ich nicht weiter ernst nahm, immerhin waren die Hauptforderungen bezahlt und im Internet konnte ich immer wieder lesen, dass die Inkassokosten nicht eingeklagt werden.
Nun kam ein Mahnbescheid, darauf aufgeführt wird die "Warenlieferung (Rest)" aus Juli (~33€), sowie die bezahlte Hauptforderung aus November "Warenlieferung" (~23€) mit dem zu zahlenden Schadensersatz laut Titulierungsankündigung (~51€).

Ich habe dem Mahnbescheid widersprochen.
Laut Amazon ist keine Rechnung offen.

Wird es zu einer Klage kommen? Wenn ja, wie sind da meine Aussichten? Ist es richtig, dass ich widersprochen habe?

Und wenn es zu einer Klage kommt und ich diese verliere, bekomme ich sicherlich einen Schufa-Eintrag, oder?

Vielen Dank für die Hilfe!

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-- Editiert Cydonian am 07.03.2015 20:40

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32 Antworten
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#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Die Wahrscheinlichkeit einer Klage ist sehr gering

quote:
Lastschriftrückgabe, die ich leider gar nicht bemerkte. Erst als sich BFS erneut meldete, überwies ich sofort die Hauptforderung + Mahngebühren und Zinsen an Amazon. Konto wurde wieder entsperrt.


Was hast Du an Verzugskosten bezahlt ?
Immerhin handelte es sich um einen Lastschriftrückläufer

Zitat:
BFS nervte weiter und wollte neben der Forderung aus November auch den "Restbetrag" aus Juli, eben Inkassogebühren.

Verlink dieses Schreiben mal hier (Namen und Anschrift abdecken)



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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

-- Editiert thehellion am 07.03.2015 23:17

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Cydonian
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 24x hilfreich)

Die Hauptforderung von November lag bei 22,98€. Ich kann jetzt nicht mehr sagen, was laut Schreiben gefordert wurde, da ich das Schreiben leider nicht mehr habe. Ich weiß, ganz schlecht. Ich habe jedenfalls 33,50€ an Amazon überwiesen.

Ich kann nur zitieren, was auf dem Mahnbescheid steht:

Hauptforderung

Warenlieferung / -en gem. Rechnung (Rest) ... vom 14.07.14 (33,63€)

Warenlieferung/ - en gem. Rechnung ... vom 25.11.14 (22,98€)

Schadenersatz aus Dienstleistungsvertrag-Vertrag gem. materieller Schadenersatz gem. Titul.-Ankünd. vom 23.10.2014 vom 12.02.2014 (24,75€)

Schadenersatz aus Dienstleistungsvertrag-Vertrag gem. materieller Schadenersatz gem. Titul.-Ankünd. vom 23.10.2014 vom 12.02.2014 (27,00€)

Zinsrückstände/Verzugszinsen gem. Zinsstaffelung vom 13.08.14 bis 12.02.15 (0,20€)


Auch in der Titulierungsankündigung ist dieser "Rest" nicht näher beleuchtet. Die Forderung von Juli belief sich auf ~420€ und ich weiß, dass ich deutlich mehr als die geforderten Mahnkosten + Zinsen an Amazon bezahlt habe, weil ich aufgrund der Höhe entsprechende Wiedergutmachung leisten wollte, allerdings eben diese 33,63€ weniger, als die BFS mit Inkassokosten haben wollte. Alles allerdings zweckgebunden an Amazon überwiesen.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe jedenfalls 33,50€ an Amazon überwiesen. <hr size=1 noshade>

Und damit mehr als genug.

Ich würde wegen diesem "Schadensersatz laut Titulierungsankündigung" eine Beschwerde an das Aufsichtsgericht schicken (OLG Hamm). Darin beschweren, dass die hier mit Vorsatz Betrug begehen, indem sie gegen §4 RDGEG verstoßen (sie dürfen nur 25€ fordern, keine 51,75€), das sogar noch als Schadensersatz tarnen und willkürlich auf 2 Posten aufteilen, damit das Mahngericht das nicht spitz bekommt. In der Beschwerde beantragen, dass denen wegen diesem massiven Betrug die Lizenz entzogen wird.

Die Beschwerde kostet dich nichts. Das OLG Hamm prüft in der Tat derzeit dieses Vorgehen. Ich hoffe, dass es endlich gegen solche Abzocker mal ein Zeichen setzt.
Und danach wissen die auch Bescheid. Alleine wegen solchen Betrügereien oder einer vorsätzlich falschen Verrechnung deiner Überweisung wird das vor Gerichts nichts werden.
Klagen kann auch ausschließlich Amazon und da die aber dein Konto entsperrt haben, werden die auch nicht klagen. Ich würde auch gut dokumentieren, dass Amazon alles entsperrt hat und sollte eine Klage folgen würde ich als erstes die ordnungsgemäße Vollmacht anzweifeln aufgrund der Tatsache, dass aus Sicht von Amazon weder Hauptforderung offen ist, noch ein Grund vorliegt, dein Konto gesperrt zu halten... Dann kommt das Inkasso mit seinem Konstrukt ins Schwanken meiner Meinung nach.

Man könnte auch Strafanzeige erstatten wegen der falschen Verrechnung und wegen der Titulierungsgebühr. Aber die Staatsanwaltschaft Bielefeld bügelt das vermutlich auch wieder ab. Die schreiben dann so etwas wie "Das ist eine Rechtsansicht der BFS. So falsch sie ist, darf sie vertreten werden."
Super, die Rechtsansicht, Gesetze zu brechen, darf vertreten werden. Ich werde zukünftig auch eine Bank überfallen und sagen "Das ist eine Rechtsansicht, dass mir das Geld gehört, was die Bank hatte. Diese Rechtsansicht darf ich straffrei vertreten."


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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 08.03.2015 07:54

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Cydonian
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 24x hilfreich)

Okay, das klingt doch schon mal positiv für mich.

Sollte es zu einer Klage kommen und der BFS wird eingeräumt, dass sie die 33€ Inkassokosten von mir bekommen oder meinetwegen auch 25€ Titulierungsgebühr, wie geht es dann weiter?

Ich würde das bezahlen und es würde zu einem Schufa-Eintrag kommen, da gerichtlich festgestellt? Oder nicht, da nicht die ganze Forderung berechtigt war?

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Nun kam ein Mahnbescheid, darauf aufgeführt wird die "Warenlieferung (Rest)" aus Juli (~33€), sowie die bezahlte Hauptforderung aus November "Warenlieferung" (~23€) mit dem zu zahlenden Schadensersatz laut Titulierungsankündigung (~51€).


Kann es sein das der Inkassoladen nicht von amazon über den geldeingang in der 2 Sache informiert wurde ?

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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

-- Editiert thehellion am 08.03.2015 11:53

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Sollte es zu einer Klage kommen und der BFS wird eingeräumt, dass sie die 33€ Inkassokosten von mir bekommen oder meinetwegen auch 25€ Titulierungsgebühr, wie geht es dann weiter?

Die Titulierungsgebühr bekommt man ja nur für einen Mahnbescheid. Der war aber sowieso Unfug, weil keine Hauptforderung mehr offen ist.

Zur Klage kommt das bei diesem Konstrukt nicht, zumindest sehe ich das als extrem unrealistisch an. Wie gesagt: Es müsste Amazon klagen, nicht das Inkasso. Allerdings hat Amazon stand heute doch keine Forderung mehr gegen dich.

Hintergrund ist, dass das Inkasso nie eine Forderung an Amazon stellt. Es schreibt nie eine Rechnung.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 08.03.2015 12:03

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Cydonian
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 24x hilfreich)

quote:
Kann es sein das der Inkassoladen nicht von amazon über den geldeingang in der 2 Sache informiert wurde ?


Genau davor habe ich ja auch "Angst", dass eben deswegen geklagt wird, aufgrund dieses Missverständnisses, aber mepeisen sagt ja, dass die Klage wenn nur von Amazon direkt kommen kann und die wissen ja bescheid.

Ich habe von Amazon schriftlich, dass nichts mehr offen ist. Daraufhin meinte ich mehrmals, sie sollen das doch bitte an BFS weitergeben und jedes Mal kam, dass sie das nicht tun, dass ich mich an BFS zu wenden habe. Genau das habe ich der BFS auch nach dem Widerspruch nochmals per Mail mitgeteilt, dass eben Amazon nichts mehr offen hat und mein Kundenkonto ganz normal läuft, habe seit dem ja auch schon wieder ohne Probleme bestellt.

Das Amtsgericht meines Wohnortes bewilligt Inkassogebühren von 0,65, darum nochmals, weil mir das echt Sorgen macht: Wie ist das mit der Schufa?

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Bleib cool !
Eine Klage expl wg Inkassokosten wäre absurd
Wenn die HF noch nicht eingemeldet wurde ist das Fehler des Auftraggebers

Die Kosten hättest nicht Du an der Backe

Abwarten - bestimmt kommt das obligatorische Kulanzangebot

Dann wieder posten

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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Wie ist das mit der Schufa?

Solange du die Forderung bestreitest, kommt da nichts.
Ich würde wie gesagt den Weg über eine Beschwerde beim OLG Hamm gehen. Dann zieht sich BFS irgendwann zurück normalerweise.

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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Cydonian
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 24x hilfreich)

Und wenn ich auf ein Kulanzangebot eingehen würde, würde es dann zu einer Eintragung kommen?

Wie mache ich das mit der Beschwerde am besten, damit sie auch aussagekräftig genug ist? Informieren die die BFS darüber? Ich will auch mal ein bisschen Druck machen.

Außerdem bin ich geschockt darüber, wie lukrativ die Arbeit von den Inkassoleuten ist, dass die Bock haben unwahre Mahnbescheide zu bezahlen.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und wenn ich auf ein Kulanzangebot eingehen würde, würde es dann zu einer Eintragung kommen? <hr size=1 noshade>

Wieso sollte man so etwas tun? Aber ja, man würde dann werten, dass du die Schuld anerkannt hast und theoretisch wäre der Weg zu einem Schufa-Eintrag frei.
quote:<hr size=1 noshade>Wie mache ich das mit der Beschwerde am besten, damit sie auch aussagekräftig genug ist? <hr size=1 noshade>

Einfach knapp und klar scheiben, worüber man sich beschwert. Gesetzesverstöße sind aussagekräftig genug. Diese "Titulierungsgebühr" ist ein entsprechender Gesetzesverstoß. Lies dir vorab den §4 RDGEG durch. Da steht drin, dass die nur 25€ verlangen dürfen.
quote:<hr size=1 noshade>Informieren die die BFS darüber <hr size=1 noshade>

Auf jeden Fall. Die BFS wird zur Stellungnahme aufgefordert und dann wird man sehen, was das Aufsichtsgericht macht. Zumeist wird es die Achseln zucken, denn es darf keine Rechtsberatung geben. Aber darum geht es nicht. BFS weiß, dass es etwas Verbotenes macht. Es wird sich mit allerhand Ausreden herumwinden und es wird dann wissen, dass mit dir nicht zu spaßen ist. Wenn die das vor Gericht einfordern, richten sie nur Schaden an. Sie verdienen nichts mehr dabei, denn zu 100% bekommen die das nicht durch, also bleiben sie auf Gerichtskosten und Anwaltskosten mindestens zum Teil sitzen...
quote:<hr size=1 noshade>Außerdem bin ich geschockt darüber, wie lukrativ die Arbeit von den Inkassoleuten ist, dass die Bock haben unwahre Mahnbescheide zu bezahlen. <hr size=1 noshade>

Ja, seit vielen Jahren werden Gebühren in dieser Branche erfunden. Populär und vom Verband BDIU empfohlen wurden jahrelang die "Kontoführungskosten". Trotzdem alle Gerichte immer wieder gesagt haben "So etwas steht euch nicht zu". Die Inkassos wussten das auch. Beschwerte man sich, wurde das sofort gestrichen. Hat ein Gericht nein gesagt wurde nicht einmal probiert, die Kosten zu begründen. Es geht der Branche nur darum, Geld zu verdienen. Mit frei erfundenen Gebühren und wenn ein Schuldner das bezahlt hat, umso besser.

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-- Editiert mepeisen am 09.03.2015 06:14

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)

quote:
Außerdem bin ich geschockt darüber, wie lukrativ die Arbeit von den Inkassoleuten ist, dass die Bock haben unwahre Mahnbescheide zu bezahlen

Bezahlt der Auftraggeber ,also hier Amazon ,und die werden es verkraften

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" "

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Cydonian
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 24x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Bezahlt der Auftraggeber ,also hier Amazon ,und die werden es verkraften <hr size=1 noshade>


Wieso das denn? Prüfen die das etwa vorher auch nicht nach?

Hab mir §4 RDGEG durchgelesen und weiß auch in etwa, was ich jetzt schreiben werde. Und das richte ich postalisch einfach an die Kontaktadresse vom OLG Hamm? Oder gibt es da eine konkrete Abteilung / jemanden den ich direkt anschreiben soll?

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2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Ich würde niemanden anschreiben ( wird eh nicht gelesen ) sondern auf die Reaktion der Gegenseite warten

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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
einfach an die Kontaktadresse vom OLG Hamm

Ja. Einfach einen Betreff "Beschwerde über Inkasso XYZ" schreiben, dann landet es an der richtigen Stelle.

quote:
Ich würde niemanden anschreiben ( wird eh nicht gelesen ) sondern auf die Reaktion der Gegenseite warten

Beim Aufsichtsgericht werden die Beschwerden durchaus gelesen und auch ernst genommen. Der Knackpunkt ist eher, dass die Mittel des OLG eigentlich nur in einem Lizenzentzug bestehen. Das ist gleichzusetzen mit einem Berufsverbot. So etwas wird höchst selten angewendet. Daher bleibt es meistens bei einem freundlichen Klapps auf den Popo.
Das Inkasso kriegt aber ein Signal und vor allem: Wenn es sich zu sehr daneben benimmt oder sich die Beschwerden häufen, wird das OLG dann doch irgendwann mal tätig.

Seit rund einem Jahr darf das OLG vorübergehend den betrieb eines Inkassos stilllegen und gewissermaßen Akten beschlagnahmen, wenn es den Verdacht gibt, dass unsaubere Methoden angewendet werden. Längst noch nicht genug, was das Aufsichtsgericht machen kann, aber wer weiß...

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Cydonian
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 24x hilfreich)

Es gab Post.

Hier meine E-Mail, die ich parallel zum MB-Widerspruch an BFS schickte:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Sache Mahnbescheid xxx habe ich Widerspruch eingelegt.

Laut Amazon sind keine Warenlieferungen unbezahlt. Im Gegenteil, mein Kundenkonto ist nicht gesperrt oder Sonstiges.

Bitte gleichen Sie dies nochmals mit Amazon ab, wenn diese kein Geld fordern, dann weiß ich nicht, wieso diese Antragssteller für unbezahlte Warenlieferungen sein sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Das kam als Antwort:



Wieso ist das so blöd aufgeführt? Ich habe einmal 450,00€ bezahlt und einmal 33,50€.

Außerdem: Aha, ich habe Zahlung geleistet was Warenlieferung 2 angeht? Die 22,98€ stehen doch aber auf dem MB.

Was soll ich tun?


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-- Editiert Cydonian am 13.03.2015 15:52

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Wieso ist das so blöd aufgeführt?

Der übliche Hütchenspielertrick. Die Zahlungen wurden mit irgendwelchen Kosten verrechnet. Das braucht man nicht ernst nehmen.

quote:
Außerdem: Aha, ich habe Zahlung geleistet was Warenlieferung 2 angeht? Die 22,98€ stehen doch aber auf dem MB.

Auch hier wieder der übliche Hütchenspielertrick.

quote:
Was soll ich tun?

Ich würde gar nichts tun, sondern die Reaktion des Aufsichtsgerichts abwarten. Vielleicht eine Strafanzeige wegen Nötigung und schweren (=gewerblichen) Betrugs erstatten. Gezielt bezogen auf diese "Titulierungsgebühr", denn die ist gesetzlich nicht erlaubt. Zwar wird nicht viel passieren, da die Staatsanwaltschaft Bielefeld der Meinung ist, dass auch eine völlig verkehrte Rechtsauffassung vertreten werden darf, aber vielleicht kommt sie in Erklärungsnot, je mehr Strafanzeige dort eingehen. *
Oder der BFS wird dieses Eisen mal zu heiß.

Man kann natürlich mit BFS diskutieren: "Wertes Inkasso. Wenn Sie einen Vertrag mit Amazon geschlossen haben, dann werden sie sich auch an Amazon wenden müssen, was ihre Gebühren angeht. Ich untersage Ihnen ausdrücklich die böswillige falsche Verrechnung meiner zweckgebundenen Zahlung. Ihre Titulierungsgebühr stellt eine Straftat dar, da Sie kraft Gesetz so eine Gebühr in dieser Höhe nicht verlangen dürfen und schon gar nicht als Schadensersatz. Ich behalte mir vor, Strafanzeige gegen Sie zu erstatten."

(*) Vorsicht Ironie: Ich habe auch die Rechtsauffassung, dass das Geld, was bei der Bankfiliale XYZ im Tresor liegt, in Wahrheit mein Geld ist. Es steht mir zu, also darf ich es an mich nehmen. Ich begehe damit keine Straftat wie beispielsweise einen Banküberfall, denn ich darf diese Rechtsansicht straffrei vertreten...

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-- Editiert mepeisen am 13.03.2015 16:47

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Cydonian
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 24x hilfreich)

quote:
Ich würde gar nichts tun, sondern die Reaktion des Aufsichtsgerichts abwarten.


Ist damit die Beschwerde ans OLG Hamm gemeint oder wird die Forderung jetzt irgendwie noch anderweitig geprüft?

quote:
(*) Vorsicht Ironie: Ich habe auch die Rechtsauffassung, dass das Geld, was bei der Bankfiliale XYZ im Tresor liegt, in Wahrheit mein Geld ist. Es steht mir zu, also darf ich es an mich nehmen. Ich begehe damit keine Straftat wie beispielsweise einen Banküberfall, denn ich darf diese Rechtsansicht straffrei vertreten...


Finde ich ja auch erstmal völiig okay. Aber mit diesen falschen Rechtsauffassungen Leuten ernsthaft auf die Nerven zu gehen und Geld zu ergaunern und dass das so okay ist, finde ich unfassbar.


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-- Editiert Cydonian am 13.03.2015 17:03

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Cydonian
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 24x hilfreich)

Ach und wie ist das mit dem Schriftverkehr per Mail? Wenn ich der BFS etwas mitteile, würde ich das gerne weiterhin per Mail machen, einfach, weil ich mir für den Mist nicht so viel Mühe machen will und sie ja darauf antworten oder wäre es besser per Einschreiben zu kommunizieren?

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2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ja ich meine damit das OLG Hamm und das wird allerdings nur aktiv, wenn du dich dort beschwerst.
Da eigentlich inhaltlich egal ist, was man BFS schreibt, kann man das natürlich weiterhin per Mail machen. Man muss ja nicht zwingend nachweisen, dass diese Mail am Ende ankam, da sie außer Diskussionen ja nichts enthält.

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-- Editiert mepeisen am 16.03.2015 06:16

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

Ich frage mich gerade, ob das oben gezeigte Schreiben von BFS eine falsche Tatsachenbehauptung enthält.
Ich halte es für wahrscheinlich, dass Amazon und BFS eine erfolgsabhängige Vergütung oder eine Pauschalhonorar vereinbart haben, welches deutlich unter den RVG-Sätzen liegt. Es gibt also keine "Honorarvereinbarung" im eigentlichen Sinne, nach der das RVG zugrundegelegt wird. Es gibt wahrscheinlich allenfalls eine Vereinbarung, nach der den Betroffenen die RVG-Sätze abgerechnet werden, obwohl im Innenverhältnis zwischen Amazon und BFS tatsächlich ein gänzlich anderer Satz abgerechnet wird.
Gegenüber den Kunden dürfen als Verzugsschaden aber nur die tatsächlich angefallenen Inkasso-Kosten abgerechnet werden, nicht aber die fiktiven Inkasso-Kosten laut RVG.
Vielleicht sollte man das auch so mal dem Aufsichtsgericht schreiben.

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Der Staatsanwaltschaft Bielefeld liegen die Verträge vor, in denen diese Gebühr vereinbart wird. Die gibt es so tatsächlich.
Ich denke zwar ganz grundsätzlich, dass es daneben einen zweiten Vertrag gibt (pauschale Abtretung des "Schadens" oder ähnliche im Masseninkasso üblichen Konstrukte), aber beweise das mal...

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 16.03.2015 11:08

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)

Dem gerichtlichen Mahnbescheid wurde widersprochen
Nicht ungedultig werden sondern einfach auf die Reaktion warten

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1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Cydonian
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 24x hilfreich)

Die Beschwerde ging Samstag per Brief raus.

Ich danke allen sehr, die sich die Zeit nehmen und ihren Senf dazu geben.

Was wird denn jetzt wohl als Nächstes passieren?
Wahrscheinlich wird sich das mit der Beschwerde im Sande verlaufen, oder? Wird ja bei meinen Vorgängern nicht anders gewesen sein.

Und dann? Wäre ganz schön das Ganze mal zeitlich absehen zu können. Ich möchte mir eigentlich keinen Anwalt nehmen und dann auf einen Teil der Kosten verklagt werden. Auch wenn das unüblich wäre, blühen kann es mir ja dennoch, sonst gäbe es ja nicht die ganzen inkassounfreundlichen Urteile ;)

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1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Staatsanwaltschaft Bielefeld liegen die Verträge vor, in denen diese Gebühr vereinbart wird. Die gibt es so tatsächlich.
Ich denke zwar ganz grundsätzlich, dass es daneben einen zweiten Vertrag gibt (pauschale Abtretung des "Schadens" oder ähnliche im Masseninkasso üblichen Konstrukte), aber beweise das mal... <hr size=1 noshade>


Es wird im Massen-Inkasso wahrscheinlich immer zwei "Honorarvereinbarungen" geben: zum einen die Vereinbarung, in der geregelt wird, was den Inkasso-Schuldnern berechnet wird - zum anderen die echte Honorarvereinbarung, in der geregelt wird, was der Auftraggeber wirklich an das Inkasso-Unternehmen zahlt. Auch wenn die Staatsanwaltschaften nier nicht tätig werden, wäre das vielleicht ein Weg, um den horrenden Inkasso-Gebühren vor den Zivilgerichten entgegenzutreten. Denn wenn die geltend gemachte Inkasso-Gebühr tatsächlich in einen großen Topf fließt und auch anderweitige Tätigkeiten vergüten soll, handelt es sich nicht um einen erstattungsfähigen Verzugsschaden gem. §§ 280 , 288 BGB . Ein solcher Verzugsschaden liegt nur vor, wenn die Gebühren jeweils dem konkreten Inkasso-Mandat zugeordnet werden können. Im Zivilprozess liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Anspruchsteller... :grins: (anders als bei der Staatsanwaltschaft)

Vor dem Zivilgericht könnte man in etwa wie folgt argumentieren:
quote:<hr size=1 noshade>
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Inkassogebühren in Höhe von 58,80 EUR. Es wird bestritten, dass der Klägerin ein nach §§ 280 Abs. 2 , 286 BGB ersatzfähiger Verzugsschaden in dieser Höhe angefallen ist.

Zwar entsprechen die von der Klägerin geltend gemachten Gebühren dem Regelsatz nach RVG. Auch die Gebühren in Höhe des Regelsatzes könnten von der Klägerin jedoch nur dann als Verzugsschaden geltend gemacht werden, wenn diese Gebühren durch das Tätigkeitwerden des Inkasso-Unternehmens in der vorliegenden Forderungsangelegenheit auch tatsächlich entstanden sind. Dies wird hiermit bestritten.

Insoweit ist zu bedenken, dass das von der Klägerin beauftragte Inkasso-Unternehmen im Masseninkasso tätig ist und allein für die Klägerin mehrere tausend Inkasso-Mandate pro Jahr betreuen dürfte. Die Annahme, dass die Klägerin für jedes dieser Inkasso-Mandate - unabhängig vom Erfolg der jeweiligen Inkasso-Bemühungen - die hier geltend gemachten Gebühren zahlt, erscheint lebensfremd. Denn es wäre offensichtlich unwirtschaftlich, für Forderungen im ein- bis unteren zweistelligen Euro-Bereich jeweils ein Inkasso-Unternehmen zu beauftragen, welches für die Versendung eines einfachen automatisiert erstellten Mahnschreibens eine Gebühr in Höhe 58,80 EUR erhebt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem Inkasso-Unternehmen eine erfolgsabhängige Vergütung oder aber Pauschalvergütung vereinbart hat. Bei einer solchen Vergütungsstruktur entfallt die vorliegend geltend gemachte Inkasso-Gebühr tatsächlich jedoch nicht allein auf Tätigkeit des Inkasso-Unternehmens im Rahmen der vorliegenden Forderungsangelegenheit. Vielmehr dient die Inkasso-Gebühr gleichzeitig der Vergütung der anderweitigen Tätigkeit des Inkasso-Unternehmens im Rahmen von anderen (erfolglosen) Inkasso-Mandaten. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen eines ersatzfähigen Verzugsschadens gem. §§ 280 Abs. 2 , 286 BGB vorliegend nicht erfüllt.

Die Klägerin möge durch Vorlage der Vergütungsvereinbarung, die zwischen ihr und dem Inkasso-Unternehmen besteht, nachweisen, dass in der vorliegenden Angelegenheit tatsächlich Inkasso-Gebühren in der geltend gemachten Höhe angefallen sind und dass Gebühren in derselben Höhe auch bei sonstigen erfolglosen Inkasso-Mandaten abgerechnet werden. Aus der vorzulegenden Vergütungsvereinbarung muss im Übrigen klar hervorgehen, dass es sich um die umfassende Vergütungsvereinbarung handelt, die nicht durch weitere (nicht offengelegte) Nebenabreden modifiziert werden kann.
<hr size=1 noshade>


Natürlich immer auf eigene Gefahr. Wenn aber eh nichts mehr zu verlieren ist, wäre es einen Versuch wert. Einige Amtsrichter werden das vielleicht als bloße Mutmaßung ansehen (was es meiner Meinung nach nicht ist). Bei einem ohnehin inkassokritischen Amtsrichter könnte die Argumentation aber Erfolg haben.

-- Editiert Guybrush Threepwood am 16.03.2015 23:19

2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Cydonian
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 24x hilfreich)

Falls es der Sache dient: Es handelt sich um das Amtsgericht Hildesheim. Ich habe gelesen, dass dieses in einem anderen Fall eine Vergütung von 0,65 dem Inkasso zugesprochen haben. Ob Masseninkasso oder nicht, weiß ich nicht.

Ich frage nochmal nach, weil diese Frage meiner Meinung nach noch nicht ausreichend geklärt ist. Geht man jetzt von der Forderung von 140€ aus und Amazon/das Inkasso gewinnt vor Gericht zumindest deren 58€. Dann wären diese 58€ tituliert und der Schufa gemeldet? Oder war die Forderung dann trotzdem strittig und mit der Zahlung wäre dies erledigt?

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1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Cydonian
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 24x hilfreich)

Und was mir gerade auch noch in den Sinn kommt: Ich habe ja insgesamt mehr überwiesen, als HF, Mahnkosten und Zinsen betragen. Bin ich da vielleicht schon bei einem Satz von 0,3?

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2x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

Allein aufgrund eines stattgebenden Urteils wird kein Eintrag bei der Schufa erfolgen. Ansonsten könnte man es ja nie auf ein Gerichtsverfahren gegen Unternehmen ankommen lassen, ohne sofort einen Schufa-Eintrag sicher zu haben. Die genauen Fristen kenne ich nicht. Nach Zustellung des Urteils (im dicken gelben amtlichen Briefumschlag) wirst du aber mit Sicherheit mindestens zwei Wochen zur Zahlung haben, eher wahrscheinlich vier.

Die Hauptforderung betrug 429 EUR. Die darauf berechnete 0,3-Geschäftsgebühr beträgt 13,50 EUR (www.rvg.pentos.ag). Diesen Betrag hättest du, wenn ich richtig sehe, schon bezahlt.

Du kannst meiner Meinung recht entspannt bleiben. Und wenn alle Stricke reißen, versuchs mit meinem Argumentationsvorschlag :grins: (wie gesagt auf eigenes Risiko)...

Nachtrag: Sehe gerade, dass du noch eine weitere Warenlieferung hattest. Die Höhe der 0,3-Gebühr bleibt gleich (www.rvg.pentos.ag, Gegenstandswert 429 EUR + die weitere Forderung), allerdings hast du diese 0,3-Gebühr dann wohl doch nicht vollständig bezahlt.

-- Editiert Guybrush Threepwood am 17.03.2015 22:14

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Cydonian
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 24x hilfreich)

Genau, es wären dann:

HF 429,00
Mahngebühren 6,00
Zinsen 3,92

HF 22,98
Mahngebühren 6,00
Zinsen 0,06

= 467,98€
- 483,50€
= 15,52€

Habe ich was vergessen?

Wobei jetzt die Frage ist, ob die 6€ Mahngebühren jeweils zu hoch sind? Amazon hat jeweils 2 Mahnungen zugestellt. Davon 2 per Mail und 2 per Post. Wenn ich das aus anderen Threads richtig verstanden hat, sagt mepeisen dazu, dass 2,50€ in Ordnung sind?
Allerdings weiß ich nicht, wieviel eine geplatze Lastschrift kostet?
Kommen zu den 13,50€ noch Auslagen dazu? Ich habe in einer Tabelle außerdem gelesen, dass es zwar 13,50€ sind, aber 15€ das Gebührenminimum darstellen (?)

Sonst wäre das mit der 0,3 Vergütung noch ein super Argument gewesen, also finde ich.
Aber Guybrush Threepwood, ich danke dir sehr für deine Ausführungen und natürlich werde ich das auch für den Fall mit als Argumentationsgrundlage verwenden :)

Sofern der Schufa-Eintrag nicht erfolgt, seh ich das wirklich entspannt. Zumal ich als Studentin sicherlich PKH erhalten kann (?) Aber wenn auch nicht, das Geld ist nicht so wichtig, das hätte ich auch, aber so ein Eintrag würde mir echt das Genick brechen.

-----------------
""

-- Editiert Cydonian am 17.03.2015 22:37

2x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Mahngebühren für eMails: 0€. Mahngebühren für Briefmahnung je nach Gericht zwischen 1,50€ und maximal 2,50€.
Rücklastschrift zwischen 3€ und maximal 5€. Alles drüber grundsätzlich nur mit Rechnungsnachweis und da kann man auch die Frage stellen, ob ein höherer Schaden nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstößt. Ich könnte zwar mit meiner Bank Rücklastschriftgebühren von beispielsweise 20€ vereinbaren, aber angesichts der durchschnittlichen Preise am Markt ist das schlichtweg Wucher.

Ergänzend zum lustigen Fechter:
das Inkasso darf gemäß §4 RDGEG nur 25€ pauschal für den Mahnbescheid fordern. Das sollte man mit einbringen. Zudem soll das Inkasso nicht nur durch Vertragsvorlage nachweisen, dass eine höhere Gebühr veranschlagt wird (die legen dann den bereits der Staatsanwaltschaft vorliegenden Vertrag vor), sondern durch Vorlage des vollständigen Vertragswerkes und durch Nachweis der Zahlung selbst.

In gut einem Dutzend mir bekannter Gerichtsverfahren wurde die BFS aufgefordert, das komplette Vertragswerk vorzulegen und der vertretende Rechtsanwalt hat dann hiernach als Kläger sofort die Klage zurückgezogen oder als Beklagter die Klage anerkannt. Schon klar, warum das passiert oder?


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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 18.03.2015 06:57

-- Editiert mepeisen am 18.03.2015 06:59

1x Hilfreiche Antwort

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