Mahnbescheid! Widerspruch einlegen oder Risiko?

12. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
Nugget
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 138x hilfreich)
Mahnbescheid! Widerspruch einlegen oder Risiko?

Hallo,

hatte heute einen Mahnbescheid in der Post.
Weiß nun nicht was ich machen soll. Hab so schon genug andere Inkassosachen die ich bezahlen muss, da kann ich das jetzt überhaupt nicht gebrauchen.
Soll ich Widerspruch einlegen in der Hoffnung das die das fallen lassen und ich mich mit denen dann so einigen kann? Ich möchte eigentlich nicht das die einen Titel erwirken. Wie ist das denn mit den Gebühren? Fallen, wenn ich Widerspruch einlege, nicht die Inkassokosten automatisch weg?

Ich hab mir überlegt, wenn ich den Widerspruch genau die zwei Wochen abwarte, könnte ich die Forderung begleichen. Dann besteht ja kein Anspruch mehr. Aber die ganzen anderen Kosten vom Mahnbescheid und Anwalt muss ich ja dann auch zahlen, oder?

Ich weiß nich mehr weiter :-(

-----------------
""

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Um was für eine Art Forderung handelt es sich ?
Liste mal die Positionen auf
Sollten Gebühren eines ext beauftragten Inkassobüros enthalten sein und die Forderung an sich ist unstrittig könnte man durch teileinspruch den Inkassogebühren widersprechen
Anwaltskosten sind im Gegensatz zu Inkassogebühren durchsetzungsfähig
Die Gebühren des MB sind ebenfalls zu tragen
(Falls Verzug und falls die Forderung unstrittig ist)

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Hallo,

quote:
Ich hab mir überlegt, wenn ich den Widerspruch genau die zwei Wochen abwarte, könnte ich die Forderung begleichen. Dann besteht ja kein Anspruch mehr. Aber die ganzen anderen Kosten vom Mahnbescheid und Anwalt muss ich ja dann auch zahlen, oder?


Mal kurz:
Spätestens 14 Tage nach Zustellung muss der Widerspruch beim Amtsgericht eingegangen sein ( besser 12 Tage)
Aber dann solltest du unbedingt am selben Tag oder besser vorher die gesamte Schuld zahlen!
Hauptforderung
Mahnspesen des GL
Zinsen
RA-Kosten
Mahnbescheidskosten

Ansonsten wird es zu einer Klage kommen und das könnte richtig teuer werden!
Leih dir das Geld und bezahl es am besten VOR dem Widerspruch!!!

Wenn das klappt empfehle ich den Widerspruch.

lg actrostom

-----------------
"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

-- Editiert am 12.03.2010 23:14

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Nugget
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 138x hilfreich)

Mir gehts nur darum das die hinterher keinen Terz machen wegen der Inkassokosten. Wenn die Hauptschuld nebst RA/MB-Kosten und Zinsen gezahlt ist fehlt denen an sich doch jede Grundlage noch Ansprüche bzw. Klage gegen mich zu stellen, oder?

Aufgelistet im MB ist folgendes:
1. HF (Schuldanerkenntnis)
2. Kosten (RA-Kosten+MB-Kosten)
3. Kosten des IB (Inkassogebühren, Mahnspesen, Kontoführungsgebühren)
4. Zinsen

Bis auf Position 3. würde ich alles zahlen. Das wären ca. 130€.
Würde ich keinen Widerspruch einlegen würden an die 240€ tituliert werden, also muss ich schon Widerspruch einlegen, weil ich damit überhaupt nicht einverstanden bin.

Wie gebe ich meine Zahlung auf der Überweisung am besten an damit die meine Zahlung nicht mit den Inkassokosten verrechnen? Das wird bestimmt versucht.

Zu Position 1. Ich weiß garnicht wie die auf Schuldanerkenntnis kommen. Ich habe weder irgendwas schriftlich anerkannt noch sonstwas. Ich wollte nur eine Rate zahlen, was ich aber nicht getan habe.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Hallo,
zu Position 1 Schuldanerkenntnis.
Wenn du nix unterschrieben hast gibt es keins !

Ansonsten alles richtig gemacht !

Überweisungsträger V-Zweck:
Nur Verrechnung auf Hauptforderung,Zinsen,RA+MB Kosten
AZ:**************

Am besten gleichzeitig Einschreiben/Rückschein an RA:

Lieber RA
Ich habe die 140,- aus MB auf Ihr Konto überwiesen!
Nur Verrechnung auf Hauptforderung,Zinsen,Rechtsanwaltkosten und Mahnbescheidskosten!
Die Inkassokosten werden nicht anerkannt!

AZ:**************

lg ****


lg actrostom



-----------------
"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12324.03.2010 09:51:29
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 102x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Bei der Widerspruchsfrist handelt es sich um keine Notfrist. <hr size=1 noshade>


@Rathgeber tollen Rat gegeben ;:)

Im gerichtlichen Mahnverfahren gibt es keine echte Widerspruchsfrist. Der Antragsgegner kann vielmehr gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs Widerspruch erheben, solange vom Gericht noch kein Vollstreckungsbescheid verfügt wurde (§ 694 Abs 1 ZPO ). Ein Vollstreckungsbescheid kann jedoch zwei Wochen nach Zustellung beantragt werden, so dass im Mahnbescheid darauf hingewiesen wird, dass ein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids eingelegt werden sollte (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ZPO ). (Quelle Wiki)

jetzt besser?
Auf Hochdeutsch : Widerspruch "am besten" innerhalb 14 Tagen!

lg actrostom

-----------------
"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12324.03.2010 09:51:29
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 102x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

quote:
Die Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid ist dann schon eine Notfrist. Ein verspätet (nach Erlass des VB) eingehender Widerspruch wird als Einspruch gewertet.


Haste schön gesagt ! Stimmt auch!
Hatte bloss keiner nach gefragt!

lg actrostom

-----------------
"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12324.03.2010 09:51:29
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 102x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

???

An welcher Stelle war es denn falsch?

-----------------
"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

@rathgeber

quote:
Spätestens 14 Tage nach Zustellung muss der Widerspruch beim Amtsgericht eingegangen sein

Das ist falsch. Bei der Widerspruchsfrist handelt es sich um keine Notfrist.


Nach 14 Tagen kann der Vollstreckungsbescheid beantragt werden !
Danach ist kein Widerspruch mehr möglich!
Ich hätte ja statt muss auch schreiben können : Sollte , am besten , unbedingt , mehr als empfehlenswert !

Danach ist nur noch ein Einspruch gegen den VB innerhalb einer Notfrist möglich , trotzdem kann aber schon gepfändet werden !

lg actrostom

PS: Da ich ja deiner Meinung nach unwissend bin bitte ich dich darum, genau wie du es anderen gerne empfiehlst, mich auf deine Ignorierenliste zu setzen!
denn:
quote:
du setzt ständig solche Falschinformationen in die Welt.
musst du dir dann nicht mehr anschauen!

-----------------
"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Nugget
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 138x hilfreich)

Bräuchte noch einmal einen kurzen Rat von Euch.

Widerspruch habe ich gegen den MB eingelegt. Die Forderungen aus dem MB, also HF, Zinsen und RA-Kosten habe ich gezahlt und heute sicherheitshalber noch ein Schreiben rausgeschickt. Inhalt: das ich nunmehr gezahlt habe, wie meine Zahlung zu verrechenn ist und ich die Angelegenheit somit als erledugt ansehe.

Wie reagiere ich aber richtig wenn dennoch weiterhin Schreiben kommen mit evtl. neuen Drohungen oder aber mit der Forderung das ich noch etwas (Inkassekosten) zahlen soll bzw. noch nicht alle Kosten ausgeglichen sind? Soll ich da dann drauf eingehen oder aber ignorieren?

Ich denke nicht, dass die sich mit meinem Zahlbetrag (der doch sehr von deren völlig überzogener Forderung abweicht) zufrieden geben werden. Möchte einfach vorbereitet sein und richtig reagieren.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.356 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen