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Mängelbeseitigung und Kosten für die Ermittlung der Mangelursachen

Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Martin Spatz
25.10.2010 | Ratgeber - Baurecht, Architektenrecht | 1547 Aufrufe
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Baumängel

Vielfach machen Bauunternehmer Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln davon abhängig, dass der Auftraggeber eine Erklärung abgibt, wonach dieser die Kosten der Untersuchung und weiterer Maßnahmen für den Fall übernimmt, dass der Bauunternehmer nicht für den Mangel verantwortlich ist.

Dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 02.09.2010 (VII ZR 110/09) einen Riegel vorgeschoben. Danach darf ein in Anspruch genommener Auftragnehmer, auch wenn dessen Verantwortlichkeit für den Mangel noch unklar ist, seine Mängelbeseitigungsarbeiten nicht von der Abgabe einer derartigen Erklärung des Auftraggebers abhängig machen.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Martin Spatz
München

Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Nachbarschaftsrecht, Baurecht, Immobilienrecht, Bauträgerrecht
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Ein Auftraggeber schuldet dem für den Mangel verantwortlichen Auftragnehmer vor dessen Inanspruchnahme nicht die objektive Klärung der Mangelursache. Es ist vielmehr Aufgabe des Auftragnehmers, Mängelbehauptungen zu prüfen und Grund und Umfang seiner Leistungspflicht selbst zu beurteilen.

Verweigert der Auftragnehmer wegen der vom Auftraggeber nicht abgegebenen Erklärung zur Kostenübernahme die Mängelbeseitigung, berechtigt dies den Auftraggeber nach Fristablauf zum Schadensersatz, wenn sich tatsächlich herausstellt, dass der Bauunternehmer für den Mangel verantwortlich war. Der Auftraggeber muss sich auch kein Mitverschulden zurechnen lassen, weil er die entsprechende Erklärung nicht abgegeben hat.

Stellt sich allerdings heraus, dass den Bauunternehmer tatsächlich keine Verantwortung für den Baumangel trifft, kann seine Inanspruchnahme Schadensersatzansprüche des Bauunternehmers auslösen, wenn der Auftraggeber bei der im Rahmen seiner Möglichkeiten gebotenen Überprüfung hätte feststellen können, dass er selbst für die Ursachen des Mangels verantwortlich ist (BGH, Urt. v. 23.01.2008 – VII ZR 246/06).

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