Unsere Fassade (Altbau) wurde bis Ende 2016 gedämmt, verputzt und gestrichen. Schon vor Weihnachten haben wir erste Mängel entdeckt (Gewebe nicht sauber verarbeitet, Sockelschinen von unten undicht, Abplatzungen der Farbe der Faschen, Risse in den Ecken der Laibungen). Dies haben wir mehrfach gemeldet. Die Mängel haben die letzten Tage zugenommen, vermutlich durch die kalte******rung. Der Handwerker besteht aber auf fast den kompletten Preis. Dieser ist im übrigen auch um 50% über dem Angebotspreis, eine Meldung über Mehrkosten kam nie. Die Mängel hat er nie in Augenschein genommen, sonder vom Schreibtisch aus auf einige wenige Euro beziffert.
Wir haben einen spürbaren Betrag einbehalten, dies begründet und eine Frist "bis die******rung es zulässt" gesetzt.
Haben wir richtig gehandelt?
Mängel am WDVS
Verbaut?
Verbaut?
ZitatHaben wir richtig gehandelt? :
Nicht ganz.
ZitatDieser ist im übrigen auch um 50% über dem Angebotspreis, eine Meldung über Mehrkosten kam nie. :
War ein ein Angebot nach Einheit, also qm, mit Einzelposten, oder ein unverbindliches Angebot?
ZitatDie Mängel hat er nie in Augenschein genommen, sonder vom Schreibtisch aus auf einige wenige Euro beziffert. :
Warum hatte man nicht auf eine förmliche Abnahme bestanden?
ZitatWir haben einen spürbaren Betrag einbehalten, dies begründet und eine Frist "bis die******rung es zulässt" gesetzt. :
Wenn es das Wetter nicht zulässt, mal zu kalt, mal zu warm, dann Regen ist die Frist im Jahre 2020?
Richtig wäre es ein Datum, vielleicht 4 Wochen zur Mängelbeseitigung zu setzen, und darauf verweisen, das man sonst eine andere Firma auf sein Kosten zur Mängelbeseitigung beauftragen wird.
Zusätzlich noch dazu, wenn die Firma einer Handwerksinnung angehören sollte, sich an die Schlichtungsstelle der Innung mit dem Fall wenden.
Guten Abend,
zu welchen AGB des Handwerkers wurde die Leistung ausgeführt? Gab es AGB des Handwerkers? Haben Sie einen Vertrag unter Anerkennung der AGB unterschrieben?
In Abhängigkeit von dieser Frage ist es maßgeblich, ob die AGB des Handwerkers, dem Sie den Auftrag erteilten, oder das BGB (Werkvertragsrecht) rechtlich einschlägig ist.
Der Rechnungspreis kann deutlich über dem Angebotspreis liegen, wenn für die Kalkulation des Angebotes kein Aufmaß erfolgte, sondern nur ein m²-Preis zu Grunde gelegt wurde.
Das alles kann hier nicht geprüft werden.
Lassen Sie den Sachverhalt durch einen Fachanwalt für Baurecht prüfen. Nach Sichtung aller Unterlagen wird Ihnen dieser sagen können, was zu tun ist.
Mit freundlichen Grüßen
Und jetzt?
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