Macht sich die Bundesregierung bzw. Frau Merkel der Beihilfe zur Schleusung von Ausländern schuldig?

8. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)
Macht sich die Bundesregierung bzw. Frau Merkel der Beihilfe zur Schleusung von Ausländern schuldig?

Unter dem Begriff des „Einschleusens" versteht man das bewusste Fördern der unerlaubten Einreise eines Ausländers nach Deutschland. Der Helfer wird hier als "Schleuser" bezeichnet.

Strafbar ist das Schleusen nach § 96 Abs. 1 AufenthG nur dann, wenn der Schleuser wiederholt bzw. zugunsten mehrerer Ausländer handelt.

Zu der Tat kann Beihilfe geleistet werden. Hierunter versteht man das Fördern der Tat in jeglicher Form. Hierbei braucht die Beihilfshandlung nicht den Grenzübertritt unmittelbar betreffen. Es genügt hier, dass der Helfer die Vorbereitung der Einreise anregt, diese fördert, unterstützt oder sie sonst wie möglich macht (siehe auch Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 9. Aufl., § 96 Rn. 6).

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11 Antworten
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#1
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Ganz heißes Thema.. dann müsste man ja festmachen können, womit sie denn anderen konkret Hilfe geleistet hat und das unter anderem zu Gunsten mehrerer Ausländer oder Alternativ unter anderem wiederholt.

Was konkret hat denn Frau Merkel nun dafür getan, müsste man fragen.
Mir fehlt es da an der Konkretisierung.

Konkret wären: A erhält 500€ dafür, die Personen X und Y ohne gültige EInreisepapiere mit dem Wissen der Illegalität der Einreise, mit dem Auto von Bulgarien nach Deutschland zu verbringen. X und Y bezahlen A. B ihlft A dabei, weil er die Autos aus seiner .. Firma A zur Verfügung stellt mit WIssen und Wollen ob der Tat.




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#2
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Ermöglicht Frau Merkel den Grenzübertritt, eventuell durch Unterlassung der Absicherung der Grenzen?

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#3
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von gloegg):
Ermöglicht Frau Merkel den Grenzübertritt, eventuell durch Unterlassung der Absicherung der Grenzen?


Kann ich mir nicht vorstellen, da es keine durchgängigen Grenzvollkontrollen mehr gibt. Man kommt immer irgendwie über die Grenze.

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#4
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Was konkret hat denn Frau Merkel nun dafür getan, müsste man fragen.
Diese Frage bereitet mir keine Probleme. Frau Merkel hat zum einen von der Spitze der Exekutive aus angeordnet, dass diese Menschen (wohl keineswegs alles Flüchtlinge aus Syrien/Irak) ungehindert einreisen können. Desweiteren werden meines Wissens systematisch Transporte (Bus, Bahn) veranlasst. Schließlich ist in meinen Augen schon die bloße Einladung und die (fragliche) Behauptung, man könne ungehindert und legal einreisen, ein Vorschubleisten. Durch ein solches Billigen der (vermeintlich) rechtswidrigen Einreise könnte man auch das Leisten psychischer Beihilfe sehen. Der Flüchtling, der noch unentschlossen vor der Wahl steht, ob es ihn nach Deutschland oder Schweden verschlägt, dann aber die warmen Worte der Kanzlerin im Radio hört, wird diese wohl in seine Überlegung mit einbeziehen.

Zitat:
Macht sich die Bundesregierung bzw. Frau Merkel der Beihilfe zur Schleusung von Ausländern schuldig?
www.jura.uni-passau.de/putzke/aktuelles/

Nach der Ansicht dieses (etwas prominenten) Professors der Uni Passau schon. Der Herr macht in meinen Augen aber nicht mehr, als die Systematik der Beihilfe zu erklären und prüft das Gesetz nicht ganz durch.
Insbesondere stellt er die Frage nach dem Vorliegen eines Notstandes nur am Rande. Spielte sich an Österreichs Außengrenze eine humanitäre Katastrophe ab? Oder hat diese sich abgezeichnet? Über § 34 sind auch Taten gegen zukünftige Gefahren zu rechtfertigen. Man kann also die Frage nach sehr vielen "hätte" stellen. Hätte Merkel nicht gehandelt, hätte Österreich dann auch dicht gemacht, hätten sich weitere Balkanstaaten ebenfalls eingeschlossen, wären die Flüchtlinge nicht mehr weitergereist, wären jeden Tag neue angekommen, wären die Vorräte und Kapazitäten zu Ende gegangen, ...

Schließlich könnte man meinen, dass es weitere Rechtfertigungsgründe gibt und sich diese notfalls aus den Fingern saugen, wenn man den will. Fallen solche Handlungen vielleicht in den Kernbereich der Regierungsarbeit und sind gar nicht tatbestandsmäßig? Vielleicht ist die Bundesregierung auch ungeschrieben dazu ermächtigt, sich über so einfache Vergehen des (Neben-)Strafrecht zum Schutze von Verwaltungsgesetzen hinwegzusetzen. Schließlich lag vielleicht auch einfach ein übergesetzlicher Notstand oder sowas vor?
Diese Argumente sind vielleicht schwach. Meiner persönlichen Meinung nach hat der BGH aber deutlich gemacht, dass er einfache Billigkeitsüberlegungen in das Strafrecht einfließen lässt. Erst recht, wenn das Ergebnis politisch schick aussieht. Ich würde meinen, dass die Justiz alles daran setzen wird, am Ende nicht die international bemerkte Tat der Kanzlerin zu kriminalisieren und denen das zuzusprechen, die bisher eher skeptisch beäugt werden: www.faz.net/aktuell/politik/fluechtlingskrise/einschleusung-von-auslaendern-afd-kuendigt-strafanzeige-gegen-kanzlerin-merkel-an-13847618.html


www.blog.beck.de/2015/10/13/bundeskanzlerin-merkel-hat-sich-nicht-strafbar-gemacht?page=4

Dieser Herr scheint nun vom Gegenteil auszugehen. In meine Augen ist seine Kritik berechtigt und der von ihm gezeigte Weg zur Straffreiheit der Kanzlerin ohne weiteres gangbar.

Die Strafvorschriften des AufenthG schützen kein elementares Rechtsgut. Sie dienen eher der Funktionstüchtigkeit des Regierungsapparates. Geschützt wird also virrangug Frau Merkel.
Wenn nun aber gerade Frau Merkel kraft Ihrer Kompetenz die Möglichkeit hat, das Handeln ihres Regierungsapparates von vornherein so zu gestalten, dass dieser nicht mehr vom AufenthG geschützt ist, so bleibt auch nichts mehr, wo gegen man (= die Flüchtlinge!) verstoßen könnten. Wenn die Flüchinge gegen nichts verstoßen, kann Frau Merkel auch zu nichts anstiften oder Beiilfe leisten.


Ohnehin ist diese Frage doch eher theoretischer Natur (aber damit natürlich nicht weniger interessant). Frau Merkel und ihre Regierung stehen an der Spitze der Behörden, die diese Tat verfolgen müssten. Man darf bezweifeln, mit welchem Eifer sie das tun werden. Mich erinnert das insbesondere an den Fall um den Soldaten, der in Afghanistan zwei Luftschläge befehligt hatte. Auch hier hatte ich meinen Zweifel daran, ob wirklich ganz uneingenommen der Anspruch des Gesetzes geprüft wurde.

Zudem kann Frau Merkel jederzeit ihr eigenes Handeln nachträglich legalisieren. Fällt der Tatbestand, gegen den Merkel verstoßen haben soll, im Nachhinein weg, so fällt auch ihre Strafbarkeit weg. Dazu bräuchte es eine Gesetzesänderung. Merkel regiert aber mit sehr großer Mehrheit im Bundestag, die schon deutlich umstrittenere Gesetze durchgebracht hat. In diesem Fall würde ich auch mit breiter Unterstützung durch die Opposition rechnen. Die würden vielleicht gerne Frau Merkel im Knast sehen. Aber ich bezweifle, dass Grüne und Linke jetzt plötzlich das Ermöglichen des Flüchtlingsstrom kriminalisieren wollen.

Zudem hat Frau Merkel das Glück, dass sie Immunität genießt und jede Strafverfolgung fehl gehen muss. Die Immunität kann aufgehoben werden. Aber wie wahrscheinlich ist das?


Merkel mag in der Flüchtlings- und Integrationsfrage genau wie vorherige und untere Regierungen aller möglichen Parteien ziemlich versagt und ebenfalls keine gute Antwort auf Krisen in verschiedenen Ländern haben. Aber das ist nicht strafbar. Jedenfalls geht die Bundeskanzlerin dafür nicht in den Knast.

-- Editiert von Rechtschreibung am 08.11.2015 21:09

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#5
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von Rechtschreibung):
Schließlich könnte man meinen, dass es weitere Rechtfertigungsgründe gibt und sich diese notfalls aus den Fingern saugen, wenn man den will. Fallen solche Handlungen vielleicht in den Kernbereich der Regierungsarbeit und sind gar nicht tatbestandsmäßig? Vielleicht ist die Bundesregierung auch ungeschrieben dazu ermächtigt, sich über so einfache Vergehen des (Neben-)Strafrecht zum Schutze von Verwaltungsgesetzen hinwegzusetzen. Schließlich lag vielleicht auch einfach ein übergesetzlicher Notstand oder sowas vor?


Das hatte ich mir auch schon überlegt. Selbst wenn es wirklich eine tatbestandsmäßige Handlung gab, wird es etliche Rechtfertigugsgründe geben, die eine Einstellung nach sich ziehen würden.

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#6
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Eine wirklich eindrucksvolle und schlüssige Auseinandersetzung mit dem Thema! Danke, Rechtschreibung!

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#7
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Wie schreibt die "Welt" heute?

"Eigentlich müssen Flüchtlinge, die aus einem sicheren Drittstaat wie Österreich kommen, nach Artikel 16a des Grundgesetzes an der Grenze abgewiesen werden. Doch auf höchste Anweisung aus Berlin ist das Gesetz außer Kraft gesetzt worden. Ohne irgendeinen Parlamentsbeschluss."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Es ist schon interesant, was hier eine einzelne alles darf.
Aber nehmen wir mal an, der Innenminister hat von seinem Recht gebrauch gemacht, die Bundespolizei den Übertritt tollerieren zu lassen. So ist mir nicht bekannt, dass Österreich offiziell gesagt hat, sie haben in Österreich eine Humanitäre katastrophe.
Würde alles nach recht und Ordnung gehen, hätten wir aktuell kaum Flüchtlinge in D. Aber auch Herr Seehofer ist nicht ganz unschuldig. Denn er könnte ja zurücksetzen lassen. Denn auch das gibt das Gesetzt her, außer Österreich erklärt den Notstand.
Die Flüchtlinge können selbst für das Chaos auch nicht viel. Die brauchen einfach ein sicheren Fleck, wo sie leben können.
Unter den Umständen, wie sie hier teilweise untergebracht werden, geht auch nicht. Und solange Berlin Flüchtlingen auf der einen Seite erzählt, wir schaffen dass. gleichzeitig es jedoch nicht schafft, jedem Bürger und jedem Flüchtling die Rechte aus Art 23 und 25 AEMR zuzustehen, solange ist es hoch unanständig nun zuzuschauen, wie das ganze aus dem Ruder läuft.
Wir schaffen das nicht, wenn Spekulanten nun den noch stärker angeheizten Wohnungsmarkt noch stärker ausbluten.
Was kann der Flüchtling dafür, wenn er eine Wohnung nimmt, die ihm die Politik zuschustert, und der deutsche einen noch höheren Anteil für seine Miete bezahlen muss. Das gefährdet mittelfristig die Stabilität in diesem Land. Aber solange die Mehrzahl noch denkt, die Flüchtlinge seien das Problem und man die dann schön als Nazis beschimpfen kann, ist doch alles gut.

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#9
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Frau Merkel und ihre Regierung stehen an der Spitze der Behörden, die diese Tat verfolgen müssten.


Das ist natürlich etwas irreführend. Ein Justizminister, der einen StA anweist, Ermittlungen gegen Regierungsmitglieder aus reiner Opportunität einzustellen, würde sich wohl kaum lange halten können.

Zitat:
Wie schreibt die "Welt" heute?

"Eigentlich müssen Flüchtlinge, die aus einem sicheren Drittstaat wie Österreich kommen, nach Artikel 16a des Grundgesetzes an der Grenze abgewiesen werden. Doch auf höchste Anweisung aus Berlin ist das Gesetz außer Kraft gesetzt worden. Ohne irgendeinen Parlamentsbeschluss."


Die Welt schreibt auch viel Unsinn, wenn der Tag lang ist.
Art. 16a II GG besagt, daß Flüchtlinge aus sicheren Drittstaaten sich nicht auf Art. 16a I GG (Asylrecht) berufen *können*.
Daß sie deswegen zurückgeschickt werden *müssen* (und nicht etwa trotzdem Asyl bekommen können), steht da gerade nicht (wäre auch albern in einer Verfassung).
Art. 16a II GG schränkt also nur ein Recht der Asylbewerber ein, sich aktiv auf Asylrecht zu berufen, verbietet dem Staat aber nicht, ein solches Recht trotzdem zu gewähren. Feiner Unterschied, für den es bei der "Welt" offenbar im Journalisten-Schnellkurs "Verfassungsrecht für Dummies" nicht gereicht hat.

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#10
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Zitat (von JenAn):

Art. 16a II GG
schränkt also nur ein Recht der Asylbewerber ein, sich aktiv auf Asylrecht zu berufen, verbietet dem Staat aber nicht, ein solches Recht trotzdem zu gewähren.


Was ist denn ein Asylbewerber, der sich nicht auf Asylrecht berufen kann? Wohl kein Asylbewerber mehr. Wie kann man jemandem ein Recht gewähren, das er nicht hat? Bin etwas ratlos.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von gloegg):
Zitat (von JenAn):
Art. 16a II GG

schränkt also nur ein Recht der Asylbewerber ein, sich aktiv auf Asylrecht zu berufen, verbietet dem Staat aber nicht, ein solches Recht trotzdem zu gewähren.

Was ist denn ein Asylbewerber, der sich nicht auf Asylrecht berufen kann? Wohl kein Asylbewerber mehr. Wie kann man jemandem ein Recht gewähren, das er nicht hat? Bin etwas ratlos.


Der "Nichtasyberechtigte" erhält aber sehr sehr oft eine Duldung oder subsidiären Schutz nach dem Aufenthaltsgesetz/Asylverfahrensgesetz, da er nicht so ohne weiteres in die Heimat zurück geschickt werden darf. Darunter fällt zB der Krieg in Syrien , oder zu erwartende Todesstrafe usw.

Hat er/sie keinen Reisepass, muss man , sofern er ausreisepflichtig ist, über die jeweilige Botschaft einen Pass besorgen/Dokumente oder Laissez-Passez und dann darf er/sie zurück. Sowas kann dauern, bis dahin sind die Menschen erstmal hier.

Nur die allerwenigsten erhalten Asyl gem. Artikel 16a. Ich vermute der Großteil der Menschen erhält subsidiären Schutz als Kriegsflüchtlinge/Schutzbegehrende.

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