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„Mac-Preis-Panne“ beim Otto-Versand

Von Rechtsanwalt Dr. Sven H. Jürgens
31.7.2009 | Ratgeber - Kaufrecht | 2913 Aufrufe
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Angebotsannahme

Das Versandhaus Otto aus Hamburg hat am 30.07.2009 Mac-Notebooks für nur 49,95 Euro zum Kauf über ihren Online-Shop angeboten - eine Ersparnis von knapp 97 % gegenüber dem regulären Preis von je ca. 1.600 Euro.

Nach Informationen von Otto sind 2.565 Kunden auf das verlockende Angebot eingegangen und haben verbindlich bestellt.

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Rechtsanwalt
Sven H. Jürgens
Berlin

Fachanwalt Versicherungsrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Schon einen Tag später sieht sich Otto an den angebotenen Niedrigpreis nicht gebunden – in einer Presseerklärung wird von einer „Panne“ gesprochen, für die sich das Versandhaus entschuldigt. Statt der Lieferung der georderten hochwertigen Rechner wird den Bestellern ein Einkaufsgutschein im Wert von 49,95 € und die Teilnahme an einer Verlosung von 50 Mac Books Air angeboten.

Dabei kann vorliegend ein Anspruch auf Lieferung des bestellten Computers zu dem Schnäppchenpreis bestehen. Zwar ist das Anbieten im Internet rechtlich noch kein bindendes Angebot, dass von einem Interessenten einseitig angenommen werden könnte. Sofern Kunden aber eine Bestellbestätigung erhalten haben, kann darin ein wirksamer Vertragsschluss oder zumindest ein verbindliches Angebot des Versandhauses liegen, das der Kunde dann einseitig annehmen kann (z. B. durch entsprechende Erklärung oder Zahlung). Sofern ein Vertrag vorliegt, muss zu dem vereinbarten Preis der Rechner geliefert werden.

Betroffene Kunden sollten sich daher rechtlichen beraten lassen.

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