MPU rechtswidrig, wenn Führerscheinbehörde keine genaue Begründung zu einer Alkoholgewöhnung /Abhängigkeit gibt

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Anzeichen oder sonst Tatsachen für Alkoholmissbrauch nötig um MPU anzuordnen

Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens /MPU allein wegen eines Verdachts auf Alkoholmissbrauch ist nur erst begründet, wenn weitere Umstände hinzutreten, die eine Alkholproblematik nahe legen. Allein der hohe Promillegehalt ist als Begründung nicht ausreichend.

Die Führerscheinbehörde hatte bei dem Betroffenen im Juni 2013 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet, da der festgestellte BAK-Wert 2,56 Promille betrug, was einen Alkoholmissbrauch in Verbindung mit einer langfristigen und hohen Alkoholgewöhnung nahe lege. Der Betroffene legte das erforderte Gutachten nicht vor und der Führerschein wurde entzogen.

Der dagegen eingereichte Eilantrag wurde durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zunächst abgelehnt.

Dem dagegen eingelegten Rechtsmittel des Betroffenen gab das OVG Nordrhein-Westfalen dann aber statt. Das OVG begründete seine Entscheidung zum einen damit, dass der Antragsgegner die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu unrecht auf die Annahme einer Alkoholgewöhnung und somit auf einen Alkoholmissbrauch gestützt habe. Dafür seien aber Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch nötig oder sonst Tatsachen, welche einen Alkoholmissbrauch begründen. Auch habe zusätzlich festgestellt werden müssen, dass kein Trennvermögen hinsichtlich Alkoholgenuss und der Teilnahme am Straßenverkehr besteht.

OVG NRW 2013

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

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