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MPU ist nicht immer nötig

Von Rechtsanwalt Christian Joachim
2.6.2006 | Ratgeber - Verkehrsrecht | 6765 Aufrufe
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MPU, Führerschein, Ausland, EuGH

Führerschein aus Mitgliedsland der Europäischen Union kann Verlust des deutschen Führerscheins ersetzen

Von Rechtsanwalt Christian Joachim

Ein Beschluss, den viele Verkehrsrechtler bereits erwartet hatten, fällte Ende Mai der EuGH:

Ein in einem EU-Mitgliedstaat erworbener Führerschein muss unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland anerkannt werden. Sogar eine Umschreibung in einen deutschen Führerschein ist dann möglich. Dies ist vor allem für diejenigen Verkehrsteilnehmer interessant, die den deutschen Führerschein zuvor in Deutschland verloren haben und einen so genannten "Idiotentest" vermeiden wollen oder nicht bestanden haben. Dem Urteil zu Grunde lag der Sachverhalt, dass der Kläger seinen deutschen Führerschein zuvor verloren hatte und nach Ablauf der Führerscheinsperre auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis einen Führerschein in Österreich erwarb und dessen Umschreibung in einen deutschen Führerschein verlangte. Die deutschen Behörden bestanden jedoch darauf, dass sich der Kläger einer medizinisch-physiologischen Untersuchung stellt.

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Christian Joachim
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Dem widersprach der EuGH. Es dürfe nicht sein, dass ein EU-Mitgliedstaat den Führerschein eines anderen EU-Mitgliedstaates ablehne, wenn die Sperre auf Wiedererteilung bereits abgelaufen sei. Dem jeweiligen Mitgliedstaat sei es nicht erlaubt, weitere Bedingungen an die Umschreibung der Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates zu stellen.

Was bedeutet das für die neue Beantragung eines Führerscheins?

Der EuGH hat den Weg nunmehr dahingehend geöffnet, einen Führerschein in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu erwerben und mit diesem dann auch in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen sowie den Führerschein in einen deutschen Führerschein umschreiben zu lassen. Unabdingbare Voraussetzung ist jedoch, dass der Führerscheinerwerber seinen Wohnsitz zumindest für einen angemessenen und dauerhaften Zeitraum in dem jeweiligen Staat hat, wo er den Führerschein auch erwirbt.

RA Christian Joachim

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