MPU-Auflage wegen THC: Frage nach weiteren BTM außer THC ist unzulässig ohne zusätzliche Hinweise!

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Das OVG Lüneburg machte in einem Urteil 2013 deutlich, dass die Fragestellung nach dem Konsum anderer Betäubungsmittel neben Cannabis nur rechtmäßig ist, wenn hierfür auch konkrete Verdachtsmomente bestehen.

Der Betroffene hatte im November 2012 einen PKW unter dem Einfluss von Cannabis geführt. Das Ergebnis der Blutentnahme ergab Werte von 2,6 ng/ml für THC und 45 ng/ml für THC-Carbonsäure. Die Führerscheinbehörde forderte den Betroffenen zur Ausräumung von Fahreignungszweifeln durch Vorlage eines medizinischen Arztgutachtens auf. Die Frage- stellung lautete:

Liegt Cannabiskonsum vor, der die Fahreignung in Frage stellen kann? Gibt es Hinweise auf gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum? Kann der Konsum anderer Drogen ausgeschlossen werden?

Der Betroffene brachte das Gutachten nicht bei und die Führerscheinbehörde entzog dem Betroffenen die Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht gab dem Betroffenen aber im Eilverfahren gegen diese Entziehung Recht. Die Führerscheinbehörde legte dagegen wiederum Beschwerde ein, welche aber durch das OVG Lüneburg als unbegründet abgewiesen worden ist. Es stützte sich in der Begründung zum einen darauf, dass der Anwendungsbereich bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens eng auszulegen sei. Cannabis nehme ohnehin eine Sonderrolle unter den „Betäubungsmitteln“ ein. Die Frage nach „harten“ Drogen sei daher nur zulässig, wenn sich nach der Aktenlage auch konkrete Fakten für einen solchen Konsum herausstellen. Diese hätten aber nicht vorgelegen, sondern nur solche für Cannabis.

OVG Lüneburg 2013

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.