>MIetschulden und andere Angelegenheiten.....
Was genau ist denn jetzt die Frage?
(1.) VM A:
Der A hat Zahlungsansprüche wegen Mietrückständen gegen B1 und B2 (wenn die beide gemeinschaftlich Mieter waren) und einen Anspruch aus dem Bürgschaftsvertrag gegen den Bürgen. Der A kann regelmäßig zunächst nur B1 und B2 in Anspruch nehmen und muss gegen diese die Vollstreckung erfolglos versucht haben (
§ 771 BGB). Davon kann aber – was üblich ist – durch den Bürgschaftsvertrag abgewichen werden (§ 773 Abs. 1 Nr. 1; „selbstschuldnerische Bürgschaft") oder aber in bestimmten anderen Fällen (
§ 773 BGB).
Wenn alle Anspruchsvoraussetzungen gegen B1, B2 und den Bürgen vorliegen, kann sich der A letztlich aussuchen, wen er verklagt. Er muss nicht alle verklagen.
Kommentar:
Erstaunlich ist, dass der A angeblich die Verwertung des Grundstücks des Bürgen betreibt. Eintragung Zwangssicherungshypothek und Beitreibung der Zwangsversteigerung dauern seine Zeit. Die Zwangsversteigerung setzt auch eine nicht gerade geringe Schuld voraus, d.h. es müssten schon eine ganze Meine Mietrückstände zu Stande gekommen sein. Es gibt Rechtsprechung, wonach die Zwangsversteigerung wegen nur geringer Forderungen unzulässig sein kann.
Merkwürdig ist auch, dass die Verwertung angeblich betrieben wird, obwohl A mit dem Bürgen eine Ratenvereinbarung getroffen hat, an die sich A wohl nicht immer gehalten hat. Die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung ist für die Dauer einer Zahlungsvereinbarung in aller Regel unzulässig.
Richtig ist aber, dass VM A sein Rechtsschutzziel durch Fortgang der Vollstreckung (oder Zahlungsvereinbarung) erreicht.
(2.) B1:
B1 ist Schuldner des VM A und zur Mietzahlung verpflichtet. Das der VM A auch den Bürgen in Anspruch nimmt. Ändern daran nichts. Soweit der Bürge den VM A befriedigt, geht der Anspruch des VM auf den Bürgen über (
§ 774 BGB), d.h. insoweit schuldet der B1 nun dem Bürgen die „Miete".
Zahlt der B1 dem Bürgen in der Annahme, der Bürge hätte Zahlungen an den VM A geleistet, was aber nicht stimmt, dann könnte der B1 diese Zahlungen vom Bürgen zurückverlangen., was aber wirtschaftlich unsinnig ist, falls damit zu Rechnen ist, dass der Bürge weiterhin in Anspruch genommen werden wird (z.B. durch die Klage), denn kann der B1 seinen Erstattungsanspruch wegen der zu viel geleisteten Zahlungen mit den zukünftigen Zahlungen des Bürgen verrechnen.
Kommentar:
Wenn der B1 sich sorgt, dass der Bürge den VM nicht zahlt, sollte der B1 den Vermieter direkt bezahlen. Da spricht nichts dagegen.
Sofern sich B1 ärgert, dass nicht auch B2 vom VM A verklagt ist, kann der B1 gegen die Klage des VM A nichts unternehmen. Eventuell kann aber B1 den B2 in Anspruch nehmen, wenn diese im Innenverhältnis verabredet haben, sich die Miete zu teilen. Dass müsste B1 beweisen können und B2 müsste letztlich auch bezahlen können, damit sich ein solcher streit lohnt.
(3.) B2:
Siehe B1.
B2 könnte – sofern Mietmieter – vom VM A in Anspruch genommen werden. B2 könnte auch vom Bürgen in Anspruch genommen werden, sofern der für die Mietschulden von B1 und B2 gebürgt hat und die Mietschulden gezahlt hat. B2 könnte auch von B1 in Anspruch genommen werden, sofern B2 und B1 vereinbart haben, sich die Miete zu teilen.
(4.) Bürge:
Wer bürgt muss, für die Schuld eines anderen, hier für die von B1 und B2 – wenn beide Mieter sind – zahlen, aber nur, wenn die Vollstreckung des VM A gegen B1 und B2 erfolglos verlaufen ist (
§ 771 BGB) es sei denn, ein Fall von
§ 773 BGB liegt vor.
Auch die anderen Voraussetzungen der Bürgschaft müssen vorliegen
Der Bürge – dass ist ja gerade der Sinn der Sache – muss auch zahlen, wenn B1 und B2 nicht können. Der Bürge kann seine Zahlung an den VM A nicht davon abhängig machen, dass B1 seinerseits zahlt.
Der Bürge kann sich nur schwer auf einen Betrug den B1 berufen. Ein strafbarer Betrug würde nur vorliegen, wenn der B1 von Anfang an vorhatte, nicht zu zahlen. Ob darüber hinaus ein Irrtum des Bürgen über die Vermögensverhältnisse von B1 (und/oder B2) zur Anfechtung des Bürgschaftsvertrages berechtigt, kann nicht ohen weiteres entschieden werden, dürfte aber sehr schwer sein. Wer bürgt, muss wissen, dass die Situation bei den Schuldnern nicht gerade rosig ist und muss sich über diese informieren. Das Argument „Nie hätte ich gedacht, dass ich tatsächlich in Anspruch genommen werden", ist jedenfalls kein Grund für eine Anfechtung.
Der Bürge kann, soweit er den VM A befriedigt, sich sein Geld bei B1 und B2 zurückholen.
Kommentar:
Zur Verwertung des Grundstücks s.o.; erscheint mir erklärungsbedürftig.
Es war ein Fehler, sich nicht an die Ratenvereinbarung mit dem VM A zu halten, diese sollte sofort erneuert werden, um den Fortgang der Vollstreckung des VM A zu verhindern. GGf. kann der Bürge einen Kredit aufnehmen (Sicherheit ist das Grundstück) und den VM A auszahlen (der dafür das Grundstück freigibt).
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von Ilsa1939 am 14.07.2011 18:57
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