MDK beendet AU, was tun?

19. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
KuschelbaerR
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Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)
MDK beendet AU, was tun?

Hallo Forengemeinde,
ich wende mich heute hilfesuchend an euch.

Aus der Arbeitslosigkeit heraus wurde ich wegen mehrerer Diagnosen krankgeschrieben, bekam dann seit dem 13.12.10 Krankengeld (vorher wurde ja das ALG I 6 Wochen lang weitergezahlt).
Vorgestern bekam ich einen Anruf meiner KK; dass der MDK meine AU zum heutigen Tage, also zum 19.01.11 beenden würde, ab 20.01.11 wäre ich wieder arbeitsfähig und müsse mich dementsprechend auf dem Arbeitsamt melden. Ein schriftlicher Bescheid darüber liegt mir noch nicht vor, sollte aber sofort rausgeschickt werden, wird wohl heute eintreffen. Heute habe ich auch einen Termin bei meinem Arzt, der die AU-Bescheinigung bzw. die Zahlscheine fürs KG ausgestellt hat. Die Beschwerden sind weiterhin vorhanden, der MDK hat nach Aktenlage entschieden, dass ich mich dennoch für leichte Tätigkeiten dem Arbeitsamt zur Verfügung stellen könnte. Dazu muss gesagt werden, dass ich u.a. starke Schmerzmittel einnehmen muss, die sich extrem auf Konzentration und Fahrtüchtigkeit etc. auswirken.

Aber wie gehts nun weiter? Was kann ich alles verkehrt machen?

Melde ich mich morgen auf dem Arbeitsamt und sage denen, dass ich noch nicht gesundheitlich wiederhergestellt bin, dann bekomme ich sicher kein ALG I oder nur weniger (für weniger Stunden). Werde ich später wieder krankgeschrieben, dann ja auch sicher entsprechend weniger Krankengeld. Wie soll ich mich verhalten?

Was passiert, wenn mein Arzt der Meinung ist, dass die AU weiter fortbesteht? AU bin ich ja nicht vermittlungsfähig.
Widerspruch könne ich einlegen, sagte die Dame von der KK, aber was passiert in der Zeit, in der dieser Widerspruch bearbeitet wird?


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"LG KuschelbaerR

Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein"

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22 Antworten
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#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Kuschelbaer

Sobald der Bescheid vorliegt, Widerspruch einlegen, begründen.
Gleichzeitig beim Sozialgericht Antrag auf Eilanordnung zur Weiterzahlung des KG.

Du kannst dich hier auch einlesen:

http://www.123recht.net/Einstweilige-Verfügung-gegen-KK--__f215897.html


Dein Arzt entscheidet, denn eine Arbeitsunfägigkeitsfeststellung unterliegt Richtlinien. Die wohl wichtigste: PERSÖNLICHE Untersuchung. §4

http://www.g-ba.de/downloads/62-492-56/RL_Arbeitsunfaehigkeit-2006-09-19.pdf


Die Agentur für Arbeit (AfA) wird dich nach hause schicken, wenn du noch arbeitsunfähig bist. Jede Reduzierung von Arbeitsstunden führt zu weniger ALG1.

Die GKV ist in der Pflicht. Darum solltest du dich kümmern.

Sunbee

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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

9x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Danke für deine Antwort, @ Sunbee.

War inzwischen bei meinem Arzt, der hat sofort den Widerspruch diktiert, sagt sowas geht ja mal gar nicht. Der Widerspruch geht heute noch per Fax raus.

Der erste Link von dir funktioniert leider nicht, aber das bekomme ich sicher auch so hin oder finde selbst noch was.

Habe auch gerade mit der KK telefoniert, ich soll selber noch zusätzlich einen Widerspruch schreiben und einreichen, dann würde das geprüft werden etc. pp.
Auf dem Arbeitsamt soll ich mich trotzdem melden, dort gleich angeben, dass ein Widerspruch läuft. Die müssten dann erst einmal zahlen und können sich nach Entscheid über den Widerspruch ggfls. das Geld von der KK zurückholen.

Warten wir es erst einmal ab, bin da sehr skeptisch, ob das wirklich alles so läuft, wie es soll.


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4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Machts Sinn
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 28x hilfreich)

Hallo Kuschelbär,

dieses dem sozialen Rechtsstaat unwürdige „Woll`n-wir-mal-wieder-einen-Kranken-erschrecken-Spiel " praktizieren immer mehr Krankenkassen – genau auf diese Art: Krankengeldeinstellung ohne medizinisch zureichende Basis von einem Tag auf den anderen.

Das sind offenbar Auswüchse des Fallmanagements um eigene Gelder zu sparen und die Versicherten in die Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung abzuschieben. Zum Glück wehren sich die Arbeitsagenturen dagegen nicht und leisten Arbeitslosengeld vor bis der Krankengeldanspruch geklärt ist, wenn – und das ist sehr wichtig! – dort keine über die Gutachten hinausgehenden gesundheitlichen Einschränkungen der Vermittlungsfähigkeit gemacht werden.

Konkret zu deinem Fall:

Da du aus der Arbeitslosigkeit heraus arbeitsunfähig wurdest, ist der Bewertungsmaßstab für die Arbeitsunfähigkeit in § 2 Abs. 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) definiert. Danach sind Arbeitslose arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging. http://www.g-ba.de/downloads/62-492-56/RL_Arbeitsunfaehigkeit-2006-09-19.pdf

Somit haben Arbeitslose keinen Berufsschutz. Die berufliche Qualifikation fließt aber insoweit in die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung ein, als sie sich in dem Entgelt widerspiegelt, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde liegt.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes können Arbeitslose somit nicht auf jede Tätigkeit des Arbeitsmarktes verwiesen werden. Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit sind vielmehr nur Arbeiten, auf die sie nach dem Recht der Arbeitsförderung verwiesen werden können (zumutbare Beschäftigung). http://lexetius.com/2006,907 und vorausgehende Urteile.

Die Grenzen der Verweisbarkeit werden im Bereich des Arbeitslosengeldes I durch § 121 Abs. 3 SGB III bestimmt, also über Entgeltabstufungen. Damit ist die Verweisung auch krankenversicherungsrechtlich immer unzumutbar, wenn das aus den möglichen Beschäftigungen erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld (wäre). http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__121.html . Während der ersten drei bzw. sechs Monate der Arbeitslosigkeit liegt die Grenze noch wesentlich höher.

Da die Feststellung von Arbeitsun fähigkeit nach § 4 Abs. 1 AU-RL nur auf Grund ärztlicher Untersuchungen erfolgen darf und die Befragung des Versicherten zu Tätigkeit, Anforderungen und Belastungen voraussetzt, ist nur schwer vorstellbar, dass die Arbeitsfähig keit dagegen von irgendeinem MDK-Arzt ohne entsprechende Erkenntnisse aus der Ferne festgestellt werden kann.

Deswegen fehlt den inzwischen verbreiteten Aktenlagegutachten die erforderliche medizinische Basis. Nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichtes bewegt sich diese Praxis wohl eher an der Grenze der Willkür http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=73236&s0=&s1=&s2=&words=&se nsitive=

Auch deswegen glaubt heute kein Mensch mehr an die oft behauptete neutrale Rolle des MDK.

Das Wichtigste in deiner Situation ist jetzt, dass dich der behandelnde Arzt weiterhin arbeitsunfähig schreibt und du die AUB´s jeweils rechtzeitig bei der Krankenkasse einreichst.

Im Übrigen muss - wie von deinem Arzt ja zugesagt - das Verfahren richtigerweise nach § 7 Abs. 2 der AU-RL laufen, indem der Vertragsarzt unter schriftlicher Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse eine erneute Entscheidung auf der Basis eines Zweitgutachtens beantragt. Wenn zwischen ihm und dem MDK Meinungsverschiedenheiten bestehen und er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat er diesen Antrag unverzüglich nach Kenntnisnahme der abweichenden Beurteilung des MDK zu stellen. Sonst ist das Gutachten des MDK grundsätzlich verbindlich.

Doch viele Ärzte scheuen diesen Aufwand, wollen es sich mit der Kasse oder dem MDK nicht verderben oder was auch immer - verständlich bei den Quartalspauschalen. Da hast du offenbar Glück, dass noch einen echten Arzt hast, nicht jemandem, dem es nur um die Wirschaftlichkeit seiner Praxis bei gleichzeitig möglichst wenig Aufwand geht!

Andere haben sonst nur die Möglichkeit, den Krankengeldanspruch mit einem eigenen Widerspruch zu verfolgen. Dafür braucht man aber weitere AUB´s. (Ohne weitere AUB´s ist das ganze zwar nicht völlig sinnlos, aber dann hat man weit schlechtere Karten.)

Hier ist auch das ganz aktuelle Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 12.11.2010 an die ihm unterstellen Krankenkassen relevant http://www.bundesversicherungsamt.de/nn_1047218/DE/Krankenversicherung/Rundschreiben/Rundschreiben49,templateId=raw,property=publicatio nFile.pdf/Rundschreiben49.pdf

Danach ist bei weiterhin vom Arzt festgestellter AU auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruches, also die Fortzahlung des Krankengeldes bis zur Klärung vorgesehen. Doch die Krankenkassen wollen das wohl nicht wahr haben - das gährt noch. Jedenfalls ist es absolut nicht o. K. wenn solche Probleme in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsagentur verschoben werden!

Trotzdem musst du spätestens morgen persönlich zur Arbeitsagentur, arbeitsuchend melden und Arbeitslosengeld beantragen! Aber nochmals: die gesundheitliche Situation nur beschreiben, aber die Verfügbarkeit nicht einschränken , sondern sich bis zur näheren Klärung den Gutachtenfeststellungen ergeben.

Also gute Besserung und bis dahin das Krankengeld, das dir zusteht!

Gruß!
Machts Sinn

P.S.: falls sich jemand näher für die Problematiken im Zusammenhang mit rechtswidrigen Krankengeldeinstellungen interessiert, der kann auch im http://www.krankenkassenforum.de/ stöbern.





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5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)



Vielen Dank @ Machts Sinn auch für deine ausführliche Antwort.

Gestern mittag kam dann auch das Schreiben der KK wegen der Beendigung der AU mit dem gestrigen Tage, datiert vom 17.01., Poststempel 18.01. und angekommen am letzten Tag der AU 19.01.11.

Also Widerspruch hat ja nun gestern der behandelnde Arzt eingelegt, ich selbst soll auch noch einen formulieren, da sitz ich noch dran. Mein Arzt wird mich auch weiterhin AU schreiben, die Zahlscheine werden weiterhin eingereicht.

Heute war ich auch bei der Arbeitsagentur, habe mich arbeitslos gemeldet mit Hinweis auf den laufenden Widerspruch und nun kommts:
ich habe Unterlagen mitbekommen, abzugeben binnen 1 Woche.
Neben dem Antrag auf ALG I soll ich einen Gesundheitsfragebogen und Schweigepflichtsentbindungen ausfüllen, damit der Ärztliche Dienst der Arbeitsagentur ein Gutachten über die Leistungsfähigkeit erstellen kann (das letzte Gutachten wurde im Mai letzten Jahres nach Aktenlage erstellt). Soweit habe ich auch kein Problem damit.
Aber: falls der Ärztliche Dienst feststellt, dass ich nicht vollschichtig arbeiten kann, würde ich nur anteilig entsprechend der möglichen Stundenzahl ALG I bekommen bzw. wenn ich dann später wieder AU würde, dann ja daraus folgernd nur abgesenktes KG. Das kann doch aber nicht sein, dass ich auf abgesenkte Zeiten eingehen muss?
Schließlich heißt es doch: "Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben." Ich habe vorher für Vollzeit zur Verfügung gestanden und habe die Absicht, nach meiner Genesung auch wieder Vollzeit zur Verfügung zu stehen.
Habe ich eine Möglichkeit, mich dagegen zu wehren, falls es dazu kommen sollte?

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-- Editiert am 20.01.2011 11:06

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Machts Sinn
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 28x hilfreich)

Hallo Kuschelbär,

du hast dir eigentlich schon selbst die Antwort gegeben: wenn der Gutachter der AA feststellt, dass du nicht vollschichtig arbeiten kannst, hast du quasi den amtlichen Beweis dafür, dass du noch arbeitsunfähig bist und weiterhin Krankengeld bekommen musst, dein Widerspruch bei der Krankenkasse also begründet ist.

Das Vermittlungspaket der Arbeitsagentur kannst du wohl nicht endgültig beantworten, solange dir das Gutachten nicht bekannt ist.

Mein Fall ist genau so abgelaufen wie deiner hier. Den Gesundheitsfragebogen und die Schweigepflichtentbindungen habe ich damals ausgefüllt. Da gibt es insbesondere zur Schweigepflicht aber ganz andere Hinweise - kannst ja mal im http://www.elo-forum.org/index.php oder im http://www.unfallopfer.de/forum/index.php suchen / lesen.

Und als bei mir die AA-ärztliche Begutachtung längst lief, wollte die DAK zusätzlich ein MDK-Gutachten - da habe ich dann nicht mehr mitgespielt! http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__96.html i. V. mit http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__86.html und die damit deutlichen Grenzen der Mitwirkungspflicht http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/BJNR030150975.html#BJNR030150975BJNG001000314

Du siehts, Möglichkeiten sich zu wehren gibt es mehrere. Und ganz Spitzfindige würden damit beginnen, dass sie der Krankenkasse mitteilen, die Bewilligung könnte allenfalls für die Zukunft aufgehoben werden und da ihr Bescheid nach der Gesetzesfiktion des § 37 SGB X erst morgen als zugegangen gilt, käme eine Aufhebung erst ab übermorgen in Betracht. Aber das brauchts jetzt ja nicht, denn in diesem Falle muss das Krankengeld ja sowieso weiter gezahlt werden - schon wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches.

Gruß!
Machts Sinn



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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Machts Sinn
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 28x hilfreich)

Hallo Kuschelbär und Interessierte,

hier ein paar weitergehenden Überlegungen:

Die Krankenkassen unterliegen der staatlichen Rechtsaufsicht ; der Staat trägt Verantwortung für deren Handeln. Im Interesse der Versicherten soll vermieden werden, dass sich Krankenkassen selbstherrlich über eindeutige Vorgaben des Gesetzgebers hinwegsetzen.

Das geschieht hauptsächlich per Dialog mit dem Ziel, durch Sensibilisierung, Diskussion und Beratung dazu beizutragen, dass sich die Krankenversicherer innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegen, also das Recht einheitlich auslegen und sich vergleichbarer Verfahren bedienen.

Auf Grund seiner gegenteiligen Erkenntnisse und weil die Vermeidung von Rechtsverstößen zu den generellen Zielen der Rechtsaufsicht gehört, sah sich das Bundesversicherungsamt veranlasst, mit dem viel diskutierten Rundschreiben vom 12.11.2010 den ihm unterstellten Krankenkassen die Rechtslage der Krankengeldeinstellung an Beispielen darzustellen und sie um Beachtung zu bitten.

http://www.bundesversicherungsamt.de/cln_108/nn_1047218/DE/Krankenversicherung/Rundschreiben/Rundschreiben49,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Rundschreiben49.pdf

Dadurch steht fest, dass nach Auffassung der Bundesversicherungsamtes bei weiterhin (durch ärztliches Attest) nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit die Einstellung der Krankengeldzahlung lediglich unter Aufhebung der Grundentscheidung durch Verwaltungsakt gemäß § 48 SGB X möglich ist und ein Widerspruch dagegen aufschiebende Wirkung hat.

Die Nichtbeachtung ist – somit zumindest vom Bundesversicherungsamt – als offensichtliche Rechtsverletzung einzustufen. Deswegen wird die Aufsichtsbehörde weiterem wegen Missachtung des Rundschreibens rechtsfehlerhaftem Handeln zwangsläufig entgegenwirken und durch den Einsatz förmlicher aufsichtsrechtlicher Mittel – behebend – eingreifen (müssen) .

Kommt die Krankenkasse im Aufsichtsverfahren einer formellen Beanstandung innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Krankenkasse verpflichten , die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist. Die Aufsicht kann die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen.

Das Rundschreiben bindet direkt zwar nur die bundesunmittelbaren Krankenkassen ; da es nachrichtlich auch an das Bundesministerium für Gesundheit, die Aufsichtsbehörden der Länder und den GKV–Spitzenverband ging, ist es aber auch für die übrigen Krankenkassen nicht irrelevant.

Deswegen bietet sich in jedem Einzelfall der Missachtung des hier diskutierten Rundschreibens an, die Aufsichtsbehörde – meist das Bundesversicherungsamt – zu beteiligen und dessen Einschreiten zu veranlassen .

Gruß!
Machts Sinn


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#7
 Von 
heiligs_blechle
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 154x hilfreich)

Nur so am Rande und "offtopic"

quote:
ich habe Unterlagen mitbekommen, abzugeben binnen 1 Woche.
Neben dem Antrag auf ALG I soll ich einen Gesundheitsfragebogen und Schweigepflichtsentbindungen ausfüllen, damit der Ärztliche Dienst der Arbeitsagentur ein Gutachten über die Leistungsfähigkeit erstellen kann


ich hatte diesen ganzen Packen ebenfalls aber in anderer Situation - ausgesteuert und im laufenden Rentenverfahren - mal mitbekommen

Auf meinem von der AFA mitgegebenem Anschreiben stand kein Abgabedatum drauf..... gesagt wurde blablabla : Abgabe in 14tagen.... im Traum nicht hab ich's abgegeben.... aber lege bisher erfolgreich gegen alles was von dort kommt, Widerspruch ein

jeder, der zwecks Krankheit mit der AFA zu tun hat, sollte jeden Satz der von der AFA kommt, 2x lesen. Aus meiner Sicht: Eine sozusagen kriminelle Behörde. (MDK ebenfalls und Termin für Akteneinsicht verlangen.... ist denen gar nicht recht und niemals ohne Begleitperson zu Behörden!!!!)

Bei SB-Terminen (ich musste zum Glück erst 1x dort sein) verlange ich grundsätzlich ein Protokoll und ergänze die darin aufgeführten Themen handschriftlich durch die Gesprächsinhalte

quote:
Aber: falls der Ärztliche Dienst feststellt, dass ich nicht vollschichtig arbeiten kann, würde ich nur anteilig entsprechend der möglichen Stundenzahl ALG I bekommen bzw. wenn ich dann später wieder AU würde, dann ja daraus folgernd nur abgesenktes KG. Das kann doch aber nicht sein, dass ich auf abgesenkte Zeiten eingehen muss?

nee... also....

@ machts sinn,
danke für den Hinweis bundesversicherungsamt....

@ kuschelbär,
leider wieder nur offtopic:

ich persönlich trete bei allen Ämtern niemals kleinlaut, sondern innerhalb der Behörden immer so lautstark und angespannt auf, dass sich alle Köpfe heben

und ein Widerspruch jagt den anderen

trau bloß keiner dieser Behörden und zeig keine Schwäche.... ich würde sofort Rechtsbeistand suchen z.B. beim VDK

liebe Grüße







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#8
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Hallo, es gibt ein Urteil zu diesem Thema:
Krankengeld darf nicht nach bloßer Aktenlage verweigert werden

damit würde ich gleich morgen früh den SB der GKV konfrontieren und zugleich Akteneinsicht beantragen für die Akten die zu dieser Entscheidung geführt haben.

Und ich kann mich @sunbee nur anschliessenn, beim Sozialgericht Antrag auf Eilanordnung zur Weiterzahlung des KG beantragen.

Gruss
Fulgora



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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

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#9
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Kuschelbaer

In welcher Form hat dein Arzt Widerspruch eingelegt? Ein 'einfaches' ICH halte den Versicherten für AU reicht nicht

Deshalb: DU bist Leistungsempfänger, du musst Widerspruch bei der GKV einlegen und zeitgleich die Eilanordnung zur Zahlung des KG beim Sozialgericht beantragen

Alles schriftlich!

Sunbee

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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
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#10
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Danke für all die Antworten und hilfreichen Tipps, die hier noch geschrieben wurden und sorry, dass ich mich jetzt erst wieder melde, habe eine schwierige Woche hinter mir (auch krankheitsbedingt).

@ Sunbee
Der Widerspruch meines Arztes enthielt eine komplette Begründung mit Diagnosen und seiner Einschätzung darüber, warum eine AU weiterbesteht. Ist inzwischen auch bei der KK angekommen und wird bearbeitet, d.h. der örtliche medizinische Dienst soll laut Aussage einer KK-Mitarbeiterin eingeschaltet werden, was aber noch dauern könne. Das teilte sie mir gestern telefonisch mit.

Inzwischen ist auch mein eigener Widerspruch inklusive fortlaufendem Zahlschein eingereicht mit Hinweis auf die aufschiebende Wirkung (ist der KK übrigens sehr wohl bekannt, was sich beim Telefongespräch herausstellte).

Dann kam von der SB der KK die Frage, ob ich mich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hätte, was uns dann im Gespräch letztendlich dazu führte, dass sie (bzw. die KK) strikt die Meinung vertritt, dass bereits die Möglichkeit einer Verrichtung von leichten Tätigkeiten an mind. 15 Wochenstunden die AU bei Arbeitslosen ausschließt. Dazu gäbe es höchstrichterliche Entscheidungen - keine Ahnung wo sie die gefunden haben will, ich kenne es anders und habe auch nur anderslautende urteile bisher gelesen.

Allerdings hatte ich weder Lust noch war ich nervlich in der Lage dazu, mich am Telefon weiter mit ihr darüber zu streiten.
Das Widerspruchsverfahren sowie die "Begutachtung" durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit (waren bisher stets Gutachten nach Aktenlage) bleibt ja nun erst einmal abzuwarten.
Nun stellt sich mir erneut eine Frage. Kann ich von der KK verlangen, dass sie nur noch schriftlich mit mir in Kontakt tritt? Etwa so formuliert:

quote:
Da ich aufgrund der Depressionen und Konzentrationsschwierigkeiten nicht wirklich in der Lage bin, wichtige Angelegenheiten auch diesbezüglich telefonisch und allein zu klären, bitte ich nur noch um schriftliche Kontaktaufnahme, um eine Person meines Vertrauens zu Rate ziehen zu können.

Ich fühlte mich von dem Telefongespräch doch ziemlich überfahren bzw. überfordert, gerade weil ich nervlich doch ziemlich angeschlagen bin und außerdem hat man nie einen Zeugen dabei und wird vielleicht zu Aussagen verleitet, die man besser nicht machen sollte.

Was meint ihr? Oder kann mir das als mangelnde Mitwirkung zum Nachteil ausgelegt werden?

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"LG KuschelbaerR

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Kuschelbaer

Ja, das ist möglich. Das Problem von nervenaufreibenden Telefonaten hatten schon viele. Da ist es anzuraten, nur noch schriftlichen Kontakt zu fordern.

Sunbee

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#12
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Danke, dann werde ich das mal so schreiben.
Ich bin auch nicht mehr bereit, am Telefon ständig Auskunft über meinen derzeitigen Gesundheitszustand zu geben, sollen sie doch Arztberichte anfordern.
Dieses geheuchelte Interesse und Mitgefühl können sie sich sparen, die wollen doch nur einfach einen Weg finden, nicht zahlen zu müssen. Wer weiß wie sie das, was man denen gegenüber am Telefon sagt, dann auch auslegen und schriftlich hat man dann nichts als Nachweis.

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Machts Sinn
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 28x hilfreich)

quote:

Dann kam von der SB der KK die Frage, ob ich mich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hätte, was uns dann im Gespräch letztendlich dazu führte, dass sie (bzw. die KK) strikt die Meinung vertritt, dass bereits die Möglichkeit einer Verrichtung von leichten Tätigkeiten an mind. 15 Wochenstunden die AU bei Arbeitslosen ausschließt. Dazu gäbe es höchstrichterliche Entscheidungen.



Genau das Gegenteil ist der Fall. Die maßgebliche Grundlage ist § 2 Abs. 3 der AU-RL. Danach sind Arbeitslose arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. http://www.g-ba.de/downloads/62-492-56/RL_Arbeitsunfaehigkeit-2006-09-19.pdf

Diese Änderung wurde 2006 aufgrund der Rechtsprechung des BSG eingefügt, denn zuvor lautete die Bestimmung:
"Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, leichte Tätigkeiten an mindestens 15 Wochenstunden zu verrichten."

Aber diese Änderung hat sich im Krankenversicherungssystem noch nicht ausreichend herumgespreochen. Im Gutachten über mich hat der MDK letzten Sommer auch noch mit dieser alten Fassung gearbeitet.

Fürchterlich, solche Inkompetenz!

Trotzdem empfiehlt sich die vorsorgliche und rechtzeitige Arbeitslosmeldung dringend, denn wer weiss ...

P.S.: wenn das Tel. doch mal klingelt und jemand sagt: "hier ist die Krankenkasse" = klick!

Gruß!
Machts Sinn

-- Editiert am 27.01.2011 22:02

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

quote:
Danach sind Arbeitslose arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben.

Genau in diese Richtung zielt ja auch der KK-eigene Fragebogen zur AU ab! Dort wird nämlich gefragt, für wieviele Stunden man sich dem Arbeitsamt vor der AU zur Vermittlung zur Verfügung gestellt hatte und was der Hauptgrund sei, warum man für die angegebene Wochenstundenzahl nicht mehr auch nur für leichte Tätigkeiten zur Verfügung stehen kann. Also wissen sie sehr wohl, dass ihre vor den Mitgliedern vertretene Auffassung völlig verkehrt ist.

Die Arbeitslosmeldung ist fristgerecht erfolgt, d.h. am ersten Tag, an dem ich laut KK wieder "gesund" bzw. arbeitsfähig war, habe ich mich persönlich gemeldet und auch bereits beim Arbeitsvermittler ein Gespräch gehabt, die Formulare tragen alle das entsprechende Datum. Insofern sind keine Fristen versäumt worden, es können mir - egal wie die Sache ausgeht - keine Nachteile entstehen.

Solange die KK weiterhin mit Anzeige der Nummer anruft, lass ich einfach klingeln, der AB geht dann schon ran.

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#15
 Von 
tanne1301
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!
Ich bin neu hier und bräuchte mal nen Rat!
Ich bin seit 01.07.2010 wg burn-out & mittel schweren depressionen AU. Seit Oktober 2010 bin ich 1x wöchentlich bei einer psychologin. Ich wurde bis ende 2010 von meinem Hausarzt AU geschrieben und seit Januar 2011 von meiner Psychologin. habe ende November noch die Diagnose AV Block II-III. Grades bekommen. Am 10.01.11 bekam ich einen Anruf von meiner Krankenkasse : der MKD schreibt mich zum 16.01.11 gesund! Daraufhin ich einen erneuten Nervenzusammenbruch hatte. In den Sitzungen wurde mir von meiner Psychologin gesagt dass ich erst weider fit werden muss bevor ich wieder arbeiten kann und dem MDK hat sie per Telefon gesagt dass ich meinen Haushalt verrichten könne und somit auch mind. 4 Std arbeiten gehen könne!
Ich bin selbständig als versicherungvermittlerin, und da gibt es keinen 4 std, Tag!!! Aussage von der MDK Ärztin zu meiner Psychologin: Die Frau ist 31 Jahre und nach einem halben Jahr muss die Depression vorbei sein! Die hat mich noch nie gesehen!!! Und meine Depressionen erden meines erachtens schlimmer.
Jetzt habe ich Widerspruch gegen die "Gesundschreibung" eingelegt. Nun bekomm ich fast täglich anrufe von der KK , dass die ärztin (Psych) noch einen Ärztlichen Widerspruch einlegen soll. Diese schreibt mir nix weil es die krankenkasse sich bei ihr melden soll. diese macht dies aber nicht, sondern sagt mir, dass die Ärztin lt. arztvertrag dazu verpflichtet sei! Können Sie dass nicht direkt an diese schreiben?!?!?! Ich bin total fertig und selbst mit den kleinsten Dingen überfordert. Was soll ich tun??????
wäre super wenn mir jemand eien Rat geben könnte!
Tanne1301

PS Sorry falls es etwas unklar sein sollte aber ich bekomm die gedanken nicht so zusammen!


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-- Editiert am 17.02.2011 22:04

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Erstmal ein Hallo,
normalerweise macht jeder hier für seine Fragen einen eigenen Beitrag auf, aber das nur am Rande.

Einige Fragen zu deiner Beschreibung wäre evtl. wichtig zu klären.

Du bist Selbstständig, bist du dann Privat versichert?
Das die versuchen einen Selbstständigen so schnell wie möglich aus der Krankengeldzahlung zu bekommen, das solltest du aber als Versicherungvermittlerin sehr genau wissen.

Ich würde denen schriftlich eine Schweigepflichtsentbindung für deine Ärzte schicken und auf das Urteil vom Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 30 KR 3357/03 , vom 04.09.2006 hinweisen, das Krankengeld nicht nach bloßer Aktenlage verweigert werden darf.
http://www.ra-kotz.de/krankengeld_aktenlage.htm

hier noch ein beitrag zum thema
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=40352&

Gruss
Fulgora


 


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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
tanne1301
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und guten Morgen,

danke für die schnelle antwort!

Ich muss mich entschuldigen dass ich einfach mit an den Beitrag rangehängt habe. Ich habe keine ahnung wie das sonst geht.

Ich bin freiwillig in der DAK versichert.

ich war eigentlich fast nie krank seit ich bei denen verischert bin und darf auch einen schön hohen Beutrag bezahlen. und jetzt wenn es einem mal schlecht geht und man geld kostet, bekommt man in den Arsch getreten. von wg DAK Unternehmen Leben!!!!


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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Machts Sinn
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 28x hilfreich)

quote:

Ich bin freiwillig in der DAK versichert. ich war eigentlich fast nie krank seit ich bei denen verischert bin und darf auch einen schön hohen Beutrag bezahlen. und jetzt wenn es einem mal schlecht geht und man geld kostet, bekommt man in den Arsch getreten. von wg DAK Unternehmen Leben!!!!


Ohhhhhh - mit denen stehe ich auch auf Kriegsfuß. Viele Informationen gibt es únter http://www.krankenkassenforum.de/krankengeld-vf19.html

Gruß!
Machts Sinn

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Hallo liebe Forengemeinde,
betreffs des Eingangspostings hier mal ein (Zwischen-)Stand: Die KK hat dem Widerspruch abgeholfen, ich bin weiter AU und bekomme demzufolge weiterhin Krankengeld gezahlt.
Mal sehen, wie es weitergeht.

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"LG KuschelbaerR

Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein"

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#20
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

@KuschelbaerR
Freut mich für dich.
Gruss
Fulgora

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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

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#21
 Von 
eloq
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

+ + + EIN NOGO + + +

Es nimmt Überhand mit den Depris und Burnouts. Das kann doch schon jeder von sich behaupten und sich in die soziale Hängematte begeben. Bei Depris krankzuschreiben, wäre total kontraproduktiv, da solche Kranken nie mit sich und ihren Medis alleingelassen bzw. sich selbst überlassen werden sollten. Sie brauchen die Abwechslung und den Kontakt zur Außenwelt, damit sie nicht noch mehr verstummen und verdummen.
Ich finde, gerade im Sozialwesen findet ein gigantischer Mißbrauch statt, weil das System in sich krank und nicht mehr stimmig ist.
Es ist zu einfach geworden, sich als krank oder hilfsbedürftig zu verkaufen.
Das kann nicht gutgehen, zumal es im Rest Europas wie der Welt ganz anders ausschaut :-)

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#22
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Glaubst Du wirklich, dass nach vier Jahren sich noch irgend jemand für Deine Ergüsse interessiert?

wirdwerden

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