Mündlicher Antrag zählt
AFP VOM 28.10.2009 | Nachrichten - Nachrichten | 2061 Aufrufe Mehr zum Thema:Hartz-IV
BSG: Hartz IV auch bei verschlampter Formularabgabe
Ein mündlicher Antrag auf Arbeitslosengeld II ist wirksam und bindend. Selbst wenn der Arbeitslose das ausgefüllte Antragsformular erst Monate später abgibt, muss die zuständige Arbeitsgemeinschaft Hartz IV vom Tag des mündlichen Antrags an zahlen, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (Az: B 14 AS 56/08 R)
Der Kläger wurde nach seiner Ausbildung in einem Dentallabor arbeitslos. Am 9. Juni 2005 beantragte er Hartz IV bei der Arbeitsgemeinschaft (Arge) Dresden. Das ihm dabei übergebene Antragsformular brachte er allerdings erst über sechs Monate später Anfang Januar 2006 zurück; bis dahin lebte er vom Geld seiner Eltern. Die Arge zahlte ab Januar, meinte aber, für die Monate davor habe der Arbeitslose seine Ansprüche "verwirkt".
Doch eine solche "Verwirkung" gibt es bei Hartz IV nicht, urteilte das BSG. Allerdings seien die Arbeitslosen zur Mitwirkung verpflichtet. Dagegen verstoße ein Antragsteller aber nur, wenn er auch nach mindestens zweifacher Aufforderung den Antrag nicht abgebe. Solch eine Aufforderung habe es hier aber nicht gegeben, daher stehe dem Mann das Geld auch rückwirkend zu.
28. Oktober 2009 - 16.13 Uhr
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