Hallo
Ich schreibe jetzt mal hier um mich mit dem neuen Schuldrecht besser Vertraut zu machen. Also mir ist folgendes passiert:
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=2071357221
ist der Artikel das Handy wurde vor Versand getestet und war Einwandfrei. Heute meldet sich der Käufer und sagt das Handy wäre angeblich defekt. Ich bin kein Händler, §433(Bürgerlicher Kauf) also. Seit 2002 steht da drinen das der Verkäufer die Pflicht hat frei von Mängeln zu liefern! Wenn ich also 2001 verkauft hätte, könnte der Käufer keinen Mängel Rügen da die 2 Wochen Rücktrittsrecht vom Fernabsatzgesetz verstrichen werden oder sehe ich das falsch? Ich habe bissel im Netz geschaut und gesehen das der Käufer 1 Jahr Zeit hat um einen Mangel zu rügen. Das hiesse ja der PC der morgen beim Käufer ankommt und in einem Jahr einen versteckten Mangel aufweisst müsste der Verkäufer ausbessern. Wenn das so ist bleibt einen nur noch den Gegenstand als gebraucht zu deklarieren und einen Umtausch auszuschliessen was man allerdings nur als Privatperosn darf. Ich hoffe auf eine rege Diskussion.
Mängelrüge bei Privatkauf
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Gilt auch das zweiwöchige Rücktrittsrecht gemäß Fernabsatzgesetz auch bei Privatverkauf ???
-Linus- , KEIN Rechtsprofi
Auch weiterhin besteht das Rücktrittsrecht nach den Bestimmungen über Fernabsatzverträge nur bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern., also nicht bei Geschäften zwischen 2 Privaten.
Anderes gilt für die Sachmangelgewährleistung. Hier hat der Käufer 2 Jahre Zeit, seine Rechte geltend zu machen, wenn nicht Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind bzw. die Frist durch Vereinbarung verkürzt ist (nur bei Käufen von Privat uneingeschränkt möglich).
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Hallo,
ein Gewährleistungsanspruch kann auch beim Privatkauf realisierbar sein, z. B. wenn der Verkäufer die Funktionsfähigkeit in der Artikelbeschreibung zugesagt hat.
Das Verschweigen eines Mangels erscheint dan arglistig, so dass man seinen Anspruch auf § 444 BGB
stützen kann.
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