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Müssen rauchende Mieter Schadensersatz zahlen?
Seite 1 - vom 16.04.2008

Müssen rauchende Mieter Schadensersatz zahlen?

Der Autor
Ulrike Hinrichs, Berlin
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Inkasso und hat Interessensschwerpunkte: Miet und Pachtrecht, Schadensersatzrecht.
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Der blaue Dunst hinterlässt vergilbte Wände und unangenehme Gerüche. Die Frage ist, muss der Mieter die Spuren beseitigen, wenn er auszieht. Zu dem Thema „rauchende Mieter“ gibt es eine neue Entscheidung des BGH. Hintergrund dieser Entscheidung ist die Frage, ob und was ein rauchender Mieter nach Kündigung der Wohnung zu renovieren hat.

Rauchen in einer Wohnung kann dann zu einer Schadenersatzpflicht des Mieters führen, wenn durch das Rauchen Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern Instandsetzungsarbeiten gleich kommen, sagt das oberste Gericht.

Auf Deutsch übersetzt: nur im Extremfall ist Schadensersatz zu leisten, wenn nämlich in der Wohnung trotz der üblichen Renovierungen Schäden bleiben.

Lassen sich die Nikotinspuren durch Neutapezieren oder Streichen beseitigen, dann reicht das also im Regelfall aus.

BGH AZ: VIII ZR 37/07 - Urteil vom 5. März 2008

ACHTUNG: Diese Unterscheidung zwischen Schadensersatz und Schönheitsreparatur ist insbesondere dann entscheidend, wenn nämlich die vertraglich vereinbarten Klauseln zu Schönheitsreparaturen unwirksam sind. Dann muss gegebenenfalls gar nichts gemacht werden vom Mieter, wenn kein „rauchender Extremfall“ vorliegt.

Zur Abgrenzung zwischen Schönheitsreparatur und Instandhaltung siehe auch meinen Beitrag: Schönheitsreparaturen... reloaded

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ULRIKE HINRICHS. MBA
Rechtsanwältin. Mediatorin
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